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Asylbewerberleistungsgesetz

Rede des Innenministers Uwe Schünemann in der Sitzung des Niedersächsischen Landtages am 07.11.2012; TOP 23 zum Antrag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen


Sehr geehrte Damen und Herren,

die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen fordert die Landesregierung mit ihrem Entschließungsantrag auf, eine Bundesratsinitiative der Länder Rheinland-Pfalz, Brandenburg und Schleswig-Holstein zur Abschaffung des Asylbewerberleistungsgesetzes zu unterstützen. In der Konsequenz sollen Asylbewerber, Geduldete, vollziehbar Ausreisepflichtige und andere Ausländer ohne einen auf Dauer angelegten Aufenthalt die gleichen Leistungen bekommen wie Empfänger von Arbeitslosengeld II.

Eines gleich vorab: Der Forderung der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen wird die Landesregierung nicht nachkommen!

Ich habe bereits im Bundesrat umfassend erläutert, warum ich den Antrag der genannten Länder für falsch halte und lege auch Ihnen gerne die Gründe hierfür dar:

Erstens: Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass die bisherige Höhe der Geldleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz verfassungswidrig ist. Die Karlsruher Richter verlangen aber mitnichten, Asylbewerber leistungsrechtlich den Arbeitslosengeld-II-Beziehern gleichzustellen.

Das höchste Gericht der Bundesrepublik Deutschland hat vielmehr die verfassungsrechtlichen Rahmenbedingungen für ein eigenständiges Leistungsrecht festgelegt. Danach hängt der grundgesetzliche Leistungsanspruch auf Gewährung des Existenzminimums von der – ich zitiere – „konkreten Lebenssituation der Hilfebedürftigen sowie den jeweiligen wirtschaftlichen und technischen Gegebenheiten“ ab. Somit ist sehr wohl die Notwendigkeit eines eigenständigen Leistungsrechts gegeben. Es ist doch unverkennbar, dass Asylsuchende direkt nach der Ankunft in der Bundesrepublik Deutschland andere Bedürfnisse haben als langjährig hier lebende Sozialleistungsempfänger.

Zweitens: Auch die künftigen Regelungen auf EU-Ebene sehen ausdrücklich vor, dass die Mitgliedsstaaten Asylbewerbern – ich zitiere – „eine weniger günstige Behandlung als eigenen Staatsangehörigen zuteil werden lassen“ können.

Das soll insbesondere dann gelten, wenn materielle Unterstützung auch in Form von Sachleistungen gewährt wird.

Im Übrigen hat auch das Bundesverfassungsgericht ausdrücklich darauf hingewiesen, dass das Sachleistungsprinzip weiterhin Gültigkeit hat. Die von der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen zum wiederholten Male vorgebrachte Kritik an der niedersächsischen Wertgutscheinpraxis findet sich somit nicht bestätigt.

Drittens: Das Asylrecht darf nicht zur Einwanderung in die Sozialsysteme missbraucht werden. Auffällig ist der sprunghaft angestiegene Zustrom insbesondere von Bürgern aus Serbien und Mazedonien seit Juli diesen Jahres, der nach Erkenntnissen des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge mit den erhöhten Leistungen zusammenhängt. Die Asylbewerber geben teilweise ganz offen zu, sie wollten für ein paar Monate ihren Lebensunterhalt sichern.

Die genannten Punkte wird der Bundesgesetzgeber berücksichtigen. Er ist hierbei gefordert, die neuen Leistungssätze des Asylbewerberleistungsgesetzes mit größter Sorgfalt festzulegen.

Das Gesetz ist also nicht abzuschaffen, sondern intelligent fortzuentwickeln.

Ich danke Ihnen für Ihre Aufmerksamkeit!

Presseinformation

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erstellt am:
08.11.2012

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