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Beantwortung der Mündl. Anfrage der CDU zu Asylsuchenden

Sitzung des Niedersächsischen Landtages am 13. November 2015; Fragestunde Nr. 21

Das Niedersächsische Ministerium für Inneres und Sport antwortet namens der Landesregierung auf die Mündliche Anfrage der Abgeordneten Angelika Jahns und Helmut Dammann-Tamke (CDU) wie folgt:

Vorbemerkung der Abgeordneten

Die Neue Osnabrücker Zeitung (NOZ) berichtete in der Ausgabe vom 24. Oktober 2015
(„Wo sind sie hin?“), dass mehrere Hundert Flüchtlinge aus Notunterkünften in Niedersachsen verschwunden seien. Dies habe eine Umfrage ergeben, die die Redaktion unter den 20 Landkreisen und kreisfreien Städten, die vom Land im Zuge der Amtshilfe verpflichtet worden seien, kurzfristig 4 000 Flüchtlinge aufzunehmen, durchgeführt habe. Wörtlich heißt es: „Wohin die Menschen gehen, weiß niemand so genau. Wer sie sind, auch nicht.“

Insgesamt habe die Umfrage ergeben, dass von den 4 000 zugewiesenen Personen rund 700 Menschen innerhalb weniger Tage verschwunden seien. Die aufnehmenden Kommunen sehen laut NOZ keine Handhabe, die Menschen in den Notunterkünften festzuhalten.

Weiter heißt es, dass das Land Niedersachsen sich bislang nicht geäußert habe, wie mit abreisewilligen Flüchtlingen umzugehen sei.

Das Stader Tageblatt berichtete in seiner Ausgabe vom 20. Oktober 2015, dass in Stade am 17. Oktober 2015 311 Flüchtlinge zur Unterbringung in einer Notunterkunft angekommen seien. 244 davon hätten die Notunterkunft bezogen. 32 der Flüchtlinge hätten sich geweigert, Angaben zu ihrer Person zu machen.

Vorbemerkung der Landesregierung

Einer Ausländerin oder einem Ausländer, die oder der um Asyl nachsucht, ist zur Durchführung des Asylverfahrens der Aufenthalt im Bundesgebiet gestattet (Aufenthaltsgestattung). Die Aufenthaltsgestattung ist gem. § 56 Abs. 1 Asylgesetz – AsylG – räumlich auf den Bezirk der Ausländerbehörde beschränkt, in dem die für die Aufnahme des Ausländers zuständige Aufnahmeeinrichtung liegt. Ausländer, die einen Asylantrag bei einer Außenstelle des Bundesamtes zu stellen haben, sind gem. § 47 AsylG verpflichtet, bis zu sechs Wochen, längstens jedoch bis zu sechs Monaten, in der für ihre Aufnahme zuständigen Aufnahmeeinrichtung zu wohnen.

Für Asylsuchende, die noch nicht registriert worden sind, ist die zuständige Aufnahmeeinrichtung noch nicht bestimmt worden.

So erfolgt für die derzeit aus Bayern ankommenden Asylsuchenden keine Bestimmung der zuständigen Aufnahmeeinrichtung in Niedersachsen unter Beachtung der Aufnahmequote des Landes durch die zentrale Verteilungsstelle Bayerns. Vor diesem Hintergrund ist für Asylsuchende, die noch nicht registriert worden sind, noch keine Aufenthaltsbeschränkung eingetreten, gegen die verstoßen werden könnte. Eine Erfassung von Asylsuchenden, die ihre Unterkünfte aufgrund fehlender Aufenthaltsbeschränkung verlassen, wird zurzeit nicht vorgenommen.

1. Wie viele Menschen sind schätzungsweise im Oktober 2015 aus den ihnen zugewiesenen Unterkünften und Notunterkünften des Landes und der Kommunen verschwunden?

Siehe Vorbemerkung.

2. Haben Asylsuchende ein freies Wahlrecht für ihren Aufenthaltsort?

Siehe Vorbemerkung.

3. Wie ist mit Asylsuchenden umzugehen, die die ihnen zugewiesenen Unterkunft ohne Erlaubnis und Registrierung verlassen?

Siehe Vorbemerkung.

Presseinformation

Artikel-Informationen

erstellt am:
13.11.2015

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