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Übernachtungsgebühren in der LAB Bramsche

Sitzung des Niedersächsischen Landtages am 17.03.2011; Fragestunde Nr. 36


Innenminister Uwe Schünemann beantwortet die Kleine Anfrage der Abgeordneten Filiz Polat (GRÜNE); Es gilt das gesprochene Wort!

Die Abgeordnete hatte gefragt:

Nach Informationen von in der Landesaufnahmebehörde am Standort Bramsche untergebrachten Personen werden neuerdings Gebühren erhoben, wenn nicht in der Einrichtung untergebrachte Angehörige oder Bekannte bei Insassen der Einrichtung übernachten. Angeblich wird eine Gebühr in Höhe von 5 Euro, in bestimmten Fällen auch mehr, erhoben. Eine Anmeldung über den Sozialdienst sei erforderlich. Von der LAB Braunschweig sind solche Übernachtungsgebühren nicht bekannt. Eine Übernachtung sei dort nach Anmeldung kostenlos möglich.

Ich frage die Landesregierung:

  1. Wie sind die Übernachtungsgebühren einzuordnen (Rechtsgrundlage, Buchungsposten in der Buchhaltung)?
  2. Welche Anspruchsvoraussetzungen und Kriterien bestehen bei der Gebührenerhebung?
  3. Welche Leistungen werden zu welchen Preisen/Gebühren erbracht?

Innenminister Uwe Schünemann beantwortete namens der Landesregierung die Kleine Anfrage wie folgt:

Das Land Niedersachsen ist gesetzlich zur Aufnahme und Unterbringung von Flüchtlingen verpflichtet. Zur Erfüllung dieser Aufgabe hat das Land ab 1.1.2011 eine Landesaufnahmebehörde Niedersachsen (LAB NI) mit den Standorten Braunschweig, Grenzdurchgangslager (GDL) Friedland, Bramsche und Oldenburg errichtet.

Die LAB NI wird multifunktional als Aufnahmeeinrichtung, Gemeinschaftsunterkunft und Ausreiseeinrichtung im Sinne des Asylverfahrensgesetzes und des Aufenthaltsgesetzes genutzt, wobei in der Gemeinschaftsunterkunft am Standort Bramsche die Förderung der freiwilligen Ausreise einen Schwerpunkt der Arbeit bildet.

In der Einrichtung sind grundsätzlich nur Personen untergebracht, deren Verfahren noch nicht abgeschlossen sind und Personen, die wegen des negativen Ausgangs ihres Verfahrens oder aus sonstigen Gründen ausreisepflichtig sind, dieser Verpflichtung aber bisher noch nicht nachgekommen sind. Übernachtungen oder längere Aufenthalte anderer Personen sind grundsätzlich nicht vorgesehen.

Bei besonders gelagerten Umständen, insbesondere im familiären Bereich oder bei Vorliegen von Härten können in Ausnahmefällen anderen Personen, in der Regel Familienangehörige, Übernachtungen im Zimmer der in der LAB NI untergebrachten Person gestattet werden. Hierunter fallen z.B. Begleitpersonen von alleinreisenden Frauen am Ankunftstag. Die Zustimmung zur Übernachtung anderer Personen steht aber immer unter dem Vorbehalt, dass diese nicht der Wahrnehmung der Aufgaben in der Dienststelle entgegenstehen oder diese erschweren.

An allen Standorten werden unter den genannten Voraussetzungen entsprechende Übernachtungen gestattet, wobei in der Vergangenheit aber nur am Standort Bramsche Entgelte erhoben werden. An den anderen Standorten sind die Übernachtungen zurzeit kostenfrei. Mit Neugründung des LAB NI wird in Kürze eine für alle Standorte geltende Regelung getroffen werden.

Am Standort Bramsche wird mit den Besuchern eine Vereinbarung dahingehend getroffen, dass diese für Übernachtungen in der Einrichtung ein Entgelt in Höhe von 5 EUR pro Nacht bzw. 8 EUR bei Benutzung zusätzlicher Bettwäsche zu zahlen haben. Verpflegung wird daneben nach dem gültigen Verpflegungssatz abgerechnet, wenn sie auch tatsächlich in Anspruch genommen wurde.

Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Anfrage namens der Landesregierung wie folgt:

Zu 1.:

Es wird mit dem Besucher eine zivilrechtliche Vereinbarung (ähnlich einem Beherbergungsvertrag) geschlossen, die eine Zahlung für die Inanspruchnahme von Leistungen – Übernachtung und eventuell Verpflegung – vorsieht. Die hierdurch erzielten Einnahmen werden im Haushalt der LAB NI vereinnahmt und auf dem Titel 11910 ‚Sonstige Verwaltungseinnahmen’ gebucht. Eine Gebühr auf der Grundlage einer Gebührenordnung wird nicht erhoben.

Zu 2.:

Siehe Vorbemerkungen sowie die Antwort zu 1.

Zu 3.

Siehe Vorbemerkungen.



Presseinformation

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erstellt am:
18.03.2011

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