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Einsatz britischer Polizeibeamter

Sitzung des Niedersächsischen Landtages am 18.02.2011; Fragestunde Nr. 44


Innenminister Uwe Schünemann beantwortet die Kleine Anfrage der Abgeordneten Kreszentia Flauger und Pia-Beate Zimmermann (LINKE); Es gilt das gesprochene Wort!

Die Abgeordneten hatten gefragt:

Vor Kurzem wurde bekannt, dass durch einen britischen Polizeibeamten mit dem Tarnnamen Mark Kennedy jahrelang verdeckte Ermittlungen gegen linke Protestgruppen europaweit durchgeführt wurden, u. a. auch in Deutschland beim G8-Gipfel in Heiligendamm 2007 und beim NATO-Gipfel 2009 in Baden-Baden. Dabei hat der Brite sogar Straftaten begangen, indem er sich etwa in Heiligendamm an einer Straßenblockade und in Berlin an der Inbrandsetzung eines Müllcontainers beteiligte. Innerhalb der Europäischen Union (EU) ist für den Einsatz ausländischer verdeckter Ermittler in Deutschland das Europäische Rechtshilfeübereinkommen (EURhÜbk) maßgeblich. Art. 14 EURhÜbk bestimmt, dass die verdeckten Ermittlungen nach den Vorschriften desjenigen EU-Staates durchgeführt werden, in dessen Hoheitsgebiet sie stattfinden. Der Einsatz eines verdeckten Ermittlers setzt ein entsprechendes Ersuchen des ausländischen Staates voraus.

Wir fragen die Landesregierung:

  1. Kann die Landesregierung ausschließen, dass der britische verdeckte Ermittler mit dem Tarnnamen Mark Kennedy im Land Niedersachsen beispielsweise bei Protesten gegen Castortransporte im Wendland im Einsatz war, und, wenn nein, warum nicht?
  2. Wie viele ausländische verdeckte Ermittler sind auf Ersuchen welches ausländischen Staates von 2003 bis zum jetzigen Zeitpunkt im Land Niedersachsen mit welchem Ziel zu welchem Zeitpunkt im Einsatz gewesen?
  3. Wie viele verdeckte Ermittler aus dem Land Niedersachsen waren von 2003 bis zum jetzigen Zeitpunkt mit welchem Ziel zu welchem Zeitpunkt in welchem ausländischen Staat im Einsatz?

Innenminister Uwe Schünemann beantwortete namens der Landesregierung die Kleine Anfrage wie folgt:

Ein Großteil der Erscheinungsformen der Organisierten Kriminalität sowie einzelner Bereiche der Politisch Motivierten Kriminalität zeichnet sich durch internationale Strukturen und Verflechtungen sowie eine hohe Mobilität der Täter aus. Eine effektive Strafverfolgung bzw. Gefahrenabwehr ist in diesen Bereichen nur durch eine grenzüberschreitende Ermittlungsarbeit der Polizei- und Justizbehörden sicherzustellen. Insbesondere bei schwerwiegenden Straftaten und Gefahrenlagen ist auch die Durchführung verdeckter Maßnahmen, u.a. in Form des Einsatzes Verdeckter Ermittlerinnen/Ermittler, unerlässlich.

Verdeckte Ermittlungen richten sich oftmals gegen besonders gefährliche Strukturen oder Personen, die sich durch einen hohen Grad an Organisation und Vernetzung auszeichnen. Bei Bekanntwerden von Einzelheiten besteht die Gefahr, dass die eingesetzten Personen erkannt werden und daraus eine Gefährdung von Leib und Leben der Verdeckten Ermittlerin/des Verdeckten Ermittlers resultiert. Vor diesem Hintergrund unterliegen Informationen zu Einsätzen Verdeckter Ermittlerinnen/Ermittler einer besonderen Geheimhaltung.

Der internationale Einsatz Verdeckter Ermittlerinnen/Ermittler ist u.a. im Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-RhÜbk) vom 29. Mai 2000 allgemein geregelt. Demnach werden die verdeckten Ermittlungen nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften und Verfahren des Mitgliedstaats durchgeführt, in dessen Hoheitsgebiet sie stattfinden.

Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Anfrage namens der Landesregierung wie folgt:

Zu 1. bis 3.:

Informationen zu Einsätzen von Verdeckten Ermittlerinnen/Ermittlern unterliegen der Geheimhaltung und werden nicht öffentlich bekannt gegeben.

Die Niedersächsische Landesregierung erteilt vor diesem Hintergrund weder Negativ- noch Positivauskünfte.



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erstellt am:
18.02.2011

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