Nds. Ministerium für Inneres und Sport Niedersachsen klar Logo

Fusion von Bundeskriminalamt und Bundespolizei (Teil 2)

Sitzung des Niedersächsischen Landtages am 18.02.2011; Fragestunde Nr. 51


Innenminister Uwe Schünemann beantwortet die Kleine Anfrage der Abgeordneten Christa Reichwaldt und Pia-Beate Zimmermann (LINKE); Es gilt das gesprochene Wort!

Die Abgeordneten hatten gefragt:

Die jetzigen Vorschläge der sogenannten Werthebach-Kommission sollen zu einer umfangreichen Umstrukturierung der Sicherheitsaufgaben und -behörden führen.

Wir fragen die Landesregierung:

  1. Wie und auf welcher Grundlage ist die Zusammenarbeit von Zoll und Landespolizei im Land Niedersachsen geregelt?
  2. Welche ursprünglich von der Landespolizei wahrgenommenen Aufgaben wurden nach Kenntnis der Landesregierung von den Sonderpolizeien des Bundes übernommen, und welche Gründe waren jeweils ausschlaggebend für ihre Übertragung auf die Sonderpolizeien des Bundes?
  3. Bei welchen weiteren Aufgaben (außer Bahnpolizei), Aufgabenbereichen und Kompetenzen der Bundespolizei hielte die Landesregierung die Möglichkeit der Rückführung in Länderzuständigkeit unabhängig von finanziellen Erwägungen für sinnvoll?

Innenminister Uwe Schünemann beantwortete namens der Landesregierung die Kleine Anfrage wie folgt:

Zu 1.:

Die Behörden der Zollverwaltung und des Zollfahndungsdienstes nehmen im Bereich der Verfolgung und Verhütung von Straftaten die ihnen durch besondere Rechtsvorschriften übertragenen Aufgaben wahr. Maßgeblich sind insbesondere die Abgabenordnung (AO), das Außenwirtschaftsgesetz (AWG), das Zollfahndungsdienstegesetz (ZFdG) und das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz (SchwarzArbG). Für die Zusammenarbeit mit den Polizeien der Länder bestehen neben Vorschriften über den Austausch von Daten und der Gewährung von Amts- und Vollzugshilfe spezielle Regelungen z.B. über Informationspflichten bei groß angelegten Kontrollen gem. § 3 Abs. 3 SchwarzArbG, die Bildung gemeinsamer Ermittlungsgruppen gem. § 14 Abs. 2 SchwarzArbG, Teilnahmerechte der Finanzbehörden an steuerstrafrechtlichen Ermittlungen der Polizei gem. § 403 AO und die Beteiligung der Polizei an Zeugenschutzmaßnahmen des Zollkriminalamts gem. § 5 Abs. 2 ZFdG.

Für bestimmte Aufgabenbereiche sind zwischen den Behörden des Zolls und der Landespolizei Vereinbarungen getroffen worden, in denen die Zusammenarbeit im Rahmen der gesetzlichen Zuständigkeitsregelungen und Befugnisse besonders geregelt ist. So unterhält das Landeskriminalamt Niedersachsen – auf der Basis einer vertraglichen Vereinbarung mit der Oberfinanzdirektion Hannover vom 20. bzw. 25.02.1996 – mit dem Zollfahndungsamt Hannover die Gemeinsame Clearingstelle Finanzermittlungen (GCF) und die Gemeinsame Finanzermittlungsgruppe (GFG). Die GCF hat die Aufgabe, Geldwäscheverdachtsanzeigen nach dem Geldwäschegesetz zu sammeln und den jeweiligen Zuständigkeiten entsprechend zu steuern. Die GFG führt Ermittlungen im Bereich der international organisierten Geldwäsche.

Als weiteres Beispiel für eine Zusammenarbeit der Landespolizei Niedersachsen mit dem Zoll auf der Basis vertraglicher Regelungen ist die „Gemeinsame Ermittlungsgruppen Rauschgift“ (GER) zu nennen, die beim LKA NI und einzelnen Polizeidirektionen eingerichtet sind.

Zu 2.:

Keine.

Im Übrigen siehe Vorbemerkungen zu Anfrage Nr. 50 (Teil 1).

Zu 3.:

Entfällt.




Presseinformation

Artikel-Informationen

erstellt am:
18.02.2011

zum Seitenanfang
zur mobilen Ansicht wechseln