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Wehrhafter Rechtsstaat und terroristische Bedrohung

Vortrag von Herrn Minister Uwe Schünemann im Rahmen der Veranstaltung Sicherheitsvorsorge im Rechtsstaat/Auftakt ZEIS im Dialog


Sehr geehrte Damen und Herren,

ich danke Ihnen herzlich für die Einladung hier nach Osnabrück!

Deutschland ist eines der sichersten Länder der Welt. Eine wirksame Gefahrenabwehr und eine hohe Aufklärungsquote bei Straftaten verstehen sich allerdings nicht von selbst. Sie sind das Ergebnis der professionellen und intensiven Arbeit unserer Sicherheitsbehörden. Diese Arbeit setzt motivierte Mitarbeiter voraus – und zeitgemäße Handlungsbefugnisse!

Tatsächlich sind wir ernsten Bedrohungen ausgesetzt.

Eine der größten sicherheitspolitischen Herausforderungen der Gegenwart ist der internationale islamistische Terrorismus. Auch Deutschland steht im Fadenkreuz der Jihadisten. In den vergangenen zehn Jahren konnten hier in unserem Land sieben Anschläge verhindert werden – oder sie scheiterten glücklicherweise. Gegenwärtig sprechen die Sicherheitsbehörden des Bundes und der Länder in ihrer übereinstimmenden Bewertung von einer „intensivierten Gefährdungslage“. Der Anschlag eines islamistischen Selbstmordattentäters im letzten Dezember in Stockholm sowie der kürzlich verhinderte Anschlag auf das Redaktionshaus der dänischen Zeitung „Jyllands-Posten“ in Kopenhagen sind Belege für die akute Bedrohung in Europa. Von besonderer Bedeutung ist dabei, dass die terroristische Gefahr nicht nur von international agierenden Terrorgruppen, sondern auch von eher unscheinbaren Einzeltätern ausgeht.

Sorge bereitet uns eine erhöhte Reiseaktivität von Islamisten in das pakistanisch-afghanische Grenzgebiet. 30 bis 40 deutsche Staatsbürger sind seit 2007 in diese Region gereist, etwa 20 sind nach unserem Wissen wieder zurückgekehrt. Sie haben in der Regel eine paramilitärische Ausbildung erhalten. Die Gefahr, dass diese „Kämpfer auf Abruf“ bei uns Terrorakte verüben wollen, ist real. Die Radikalisierung und Rekrutierung von Akteuren für den Jihad hält unvermindert an. Der schnelle und einfache Transfer islamistischer Ideologien mittels modernster Kommunikationstechnologien erleichtert die Radikalisierung junger Muslime. Militante Gruppierungen haben die Anwerbung neuer Glaubenskämpfer, die Verbreitung terroristischer Taktiken und Techniken bis hin zur Planung und Vorbereitung konkreter Anschläge weiter perfektioniert.

Die permanente Aufgabe des Gesetzgebers ist es, die Sicherheitsgesetze, insbesondere auch die Organisation der Gefahrenabwehr, der Bedrohungslage anzupassen.

Ich greife Beispiele heraus, welche die heute so wichtige Informationsbeschaffung zum Gegenstand haben: Bereits im Januar 2005 hat Niedersachsen das Projekt „Gemeinsames Informations- und Analysezentrum Polizei und Verfassungsschutz Niedersachsen (GIAZ)“ als bundesweit erstes Zentrum dieser Art eingerichtet. Mit dem GIAZ haben wir die gute Zusammenarbeit zwischen Polizei und Verfassungsschutz in der Extremismus- und Terrorismusbekämpfung optimiert. Ziel ist unter anderem, eine qualitativ bessere Bewertung aller verfügbaren Informationen durch sehr kurze Kommunikationswege sicherzustellen. Auf Bundesebene wurde nahezu zeitgleich zum GIAZ Niedersachsen in Berlin das Gemeinsame Terrorismusabwehrzentrum (GTAZ) des Bundes eingerichtet. Hier sind sowohl die niedersächsische Polizei als auch der Verfassungsschutz vertreten. Auch auf Bundesebene hat Niedersachsen die gezielte Verzahnung von Informationen vor allem von Polizei und Nachrichtendiensten vorangetrieben. Bereits im Jahr 2004 haben wir den Entwurf eines Gesetzes zur Schaffung einer zentralen Antiterrordatei in den Bundesrat eingebracht.

Ausgehend von diesem Impuls ist mittlerweile eine bundesweite Antiterrordatei eingerichtet worden. Anschläge sind in unserem Land bisher ausgeblieben. Das begünstigt eine Verkennung der Bedrohungslage. Und nicht nur das. Es nährt gelegentlich auch die Haltung, jegliches Aktivwerden des Staates auf dem Feld der inneren Sicherheit sei des Teufels.

Seit der Überwindung der nationalsozialistischen Diktatur sind über 65 Jahre und seit dem Ende des SED-Unrechtsstaats über 20 Jahre vergangen. Dennoch wird auch dem Staat des Grundgesetzes immer wieder das vergilbte Bild vom „Ungeheuer Staat“ entgegengehalten – jedenfalls dann, wenn es um den Kernauftrag geht, für Sicherheit zu sorgen. Kaum eine Reform des Sicherheitsrechts kommt ohne hysterische Warnungen vor dem „autoritären Staat“ aus. Gewarnt wird im Namen der Grundrechte: Das Streben nach innerer Sicherheit habe auch in Deutschland den Grundrechtsschutz an die Wand gedrängt, so heißt es vor allem mit Blick auf den Kampf gegen den internationalen Terrorismus. Doch diese Kritik geht schon wegen des damit behaupteten kategorialen Gegensatzes zwischen Sicherheit und Freiheit fehl! Ihr liegt ein geschichtsvergessenes Verständnis der Freiheitsrechte zugrunde. Dieses Verständnis ist weder mit dem Text des Grundgesetzes vereinbar, noch entspricht es der Interpretation der Grundrechte durch das Bundesverfassungsgericht.

Erlauben Sie mir hier in den Räumen der Universität Osnabrück einen kurzen rechtshistorischen Abriss: Schon verfassungshistorisch ist die Annahme falsch, die Grundrechte seien als Abwehrrechte der Bürger nur gegen Eingriffe des Staates entstanden. Vielmehr wurden die Freiheitsrechte von Beginn an auch als Abwehrrechte gegenüber Dritten verstanden. Diesen Schutz vor kriminellen Übergriffen auf Leib, Leben und Eigentum kann letztlich nur der Staat gewähren.

Folgerichtig heißt es in der französischen Erklärung der Menschen- und Bürgerrechte von 1789: „Die Gewährleistung der Menschen- und Bürgerrechte erfordert eine öffentliche Gewalt.“

Das Grundgesetz kennt zwar kein ausdrückliches Grundrecht auf Sicherheit. Aber schon in Artikel 1 unserer Verfassung heißt es, dass alle staatliche Gewalt die Menschenwürde und damit den Kern der Grundrechte nicht nur achten, sondern auch schützen muss. Abwehr- und Schutzanspruch stehen also gleichrangig nebeneinander. Die innere Sicherheit der Bürgerinnen und Bürger ist damit ein Kernthema des Grundrechtsschutzes. Ignoriert der Staat neue Formen der Bedrohung und unterlässt es der Gesetzgeber, erkannte Schutzlücken zu schließen, handelt er grundrechtswidrig. Das Bundesverfassungsgericht hat spätestens in den 1970er Jahren die grundrechtlichen Schutzpflichten des Staates herausgearbeitet.

So stellte das Gericht in seiner Entscheidung zur Entführung von Hanns-Martin Schleyer durch RAF-Terroristen im Jahr 1977 fest: Das Grundrecht auf Leben gebietet dem Staat, sich schützend und fördernd vor jedes menschliche Leben zu stellen und es vor rechtswidrigen Eingriffen von Seiten anderer zu bewahren. Diese Verpflichtung des Staates zum Schutz gegen terroristische Anschläge ist hochaktuell.

Die in Erfüllung dieser Schutzpflicht geschaffenen Handlungsbefugnisse der Sicherheitsbehörden berühren regelmäßig ihrerseits bestimmte Grundrechtspositionen, beispielsweise das Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Daher sind nicht nur den Sicherheitsbehörden, sondern bereits dem Gesetzgeber komplexe Abwägungen aufgetragen: Die Maßnahmen müssen tatsächlich geeignet sein und dürfen nicht außer Verhältnis zum angestrebten Sicherheitsgewinn stehen. Dass das Bundesverfassungsgericht die in Verantwortung für die Sicherheit der Bürger geschaffenen Befugnisse auch einmal beanstandet, ist letztlich kaum zu vermeiden. Denn: Verfassungskonforme Lösungen liegen angesichts der schwierigen Abwägungsprozesse keinesfalls offen dar!

Damit möchte ich auf eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts aus dem letzten Jahr zu sprechen kommen: das Urteil des Bundesverfassungsgerichts zur Vorratsdatenspeicherung.

Die Entscheidung hat erhebliche Auswirkungen auf die Arbeit der Sicherheitsbehörden. Aber nicht das Urteil aus Karlsruhe selbst macht uns gegenwärtig zu schaffen, sondern vielmehr der Umgang der Politik damit. Auf die Bedeutung des Internets für den islamistischen Terrorismus habe ich bereits hingewiesen. Die Sicherheitsbehörden können die Kriminalität, die sich ihren Weg über das Internet bahnt, nur dann erfolgreich bekämpfen, wenn die Bewegungen im Netz auch nachvollziehbar bleiben. In einigen Deliktsbereichen bieten die so genannten Verbindungsdaten, also die digitalen Spuren, den einzigen Ermittlungsansatz. So lange es keine gesetzliche Neuregelung zur Vorratsdatenspeicherung gibt, werden viele Ermittlungen derart erschwert, dass eine Aufklärung nicht mehr oder nur mit erheblicher zeitlicher Verzögerung möglich ist.

Nicht nur für die Abwehr erheblicher Gefahren im Bereich des Terrorismus und der Organisierten Kriminalität, sondern beispielsweise auch im Bereich Kinderpornografie ist das Vorhalten von Telekommunikationsverkehrsdaten daher von elementarer Bedeutung. Dazu ein Beispiel: Kürzlich sind die Ermittler auf Webseiten eines Anbieters gestoßen, auf denen dieser mit kinderpornographischen Bildern für einen kostenpflichtigen Zugang für ein Internetportal warb. Die Nutzer sollten 200 US-Dollar an Personen in Russland überweisen, um eine Zugangsberechtigung zu erhalten. Es konnten diverse Interessenten festgestellt werden. Deren Identifizierung über die IP-Adressen war allerdings nicht möglich, da alle angefragten deutschen Provider seit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Vorratsdatenspeicherung keine Daten mehr protokollierten. Solche Beispiele ließen sich beliebig vermehren.

Mir geht es hier keineswegs darum, die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Vorratsdatenspeicherung zu kritisieren. Das ist nicht das Thema! Mir geht es vielmehr darum, dass konkrete Beanstandungen des Bundesverfassungsgerichts nicht als Aufforderung zum Nichtstun missverstanden werden sollten!

In der rechtspolitischen Diskussion wird gerne unterschlagen, dass die Karlsruher Richter in ihrer Entscheidung betont haben, dass die Vorratsdatenspeicherung unter bestimmten Voraussetzungen sehr wohl zulässig sein kann. Dennoch ist die Bundesjustizministerin, der in der Regierungskoalition die Ausarbeitung eines Gesetzesentwurfs obliegt, hier über Monate untätig geblieben.

Das jetzt kürzlich von ihr ersatzweise vorgeschlagene so genannte Quick-Freeze-Verfahren ist auch keine Lösung. Quick-Freeze („Schockfrosten“) beschreibt ein Verfahren, mit dem Telekommunikations-Verkehrsdaten für Zwecke der Strafverfolgung vorübergehend gesichert werden können. Mittels Anordnung wird eine routinemäßige Löschung der Daten unterbunden; die Daten werden gesichert („eingefroren“). Das Problem dabei: Daten, die von vornherein nicht gespeichert werden, können auch nicht gesichert werden! Wenn – wie so oft – strafbare Handlungen erst einige Zeit nach ihrer Begehung entdeckt bzw. erst im Nachhinein den Strafverfolgungsbehörden angezeigt werden, ist das Quick-Freeze-Verfahren völlig belang- und wirkungslos. Dass das Quick-Freeze keine Alternative zur Vorratsdatenspeicherung ist, hat selbst das Bundesverfassungsgericht betont. So heißt es in der Entscheidung wörtlich: „Eine vergleichbar effektive Aufklärungsmöglichkeit liegt insbesondere nicht im sogenannten Quick-Freeze-Verfahren“, (…) da es nicht ebenso wirksam ist, „wie eine kontinuierliche Speicherung, die das Vorhandensein eines vollständigen Datenbestandes für die letzten sechs Monate gewährleistet.“ ZITATENDE

Die zur Ermittlung eines Nutzers erforderlichen Verkehrsdaten sind insbesondere auch wegen der verbreiteten „Flatrate“-Verträge oftmals gar nicht vorhanden. Das „Einfrieren“ der gewünschten Daten kann also tatsächlich nicht greifen!

Der Gesetzgeber muss endlich handeln und grundgesetzkonforme Mindestspeicherungsfristen festlegen. Das ist der Staat den Bürgerinnen und Bürgern schuldig. Auch von Verfassungs wegen! Zur Gewährleistung der inneren Sicherheit ist ein ganzheitlicher Ansatz erforderlich.

Zunächst sind wir selbstverständlich auf polizeiliche, nachrichtendienstliche und strafrechtliche Mittel angewiesen. Insbesondere die gegenwärtige Bedrohung durch den islamistischen Terrorismus kann darüber hinaus allerdings auch den Einsatz der Bundeswehr notwendig machen. Die Terroranschläge in den USA, in Madrid (2004) und in London (2005) haben gezeigt: Derartige Großschadenslagen sind äußerst personalintensiv. In diesem Fall können weiträumige Sicherungsmaßnahmen oder andere Unterstützungsleistungen erforderlich werden. Die Abwehr und Bewältigung von Terroranschlägen im Inland, die nicht als äußere Angriffe im Sinne des Verteidigungsauftrags anzusehen sind, ist zwar grundsätzlich Aufgabe der Polizei von Bund und Ländern. Bei Großschadenslagen und bei Gefahren aus der Luft oder von See her sind die Polizeibehörden aber schnell überfordert. Deshalb sieht bereits das Grundgesetz bei besonders großen Unglücksfällen und im Katastrophenfall den Einsatz den subsidiären Einsatz der Bundeswehr vor. Und wenn Sie an den Angriff eines als Waffe missbrauchten Zivilflugzeugs oder das Zerstörungspotential eines gekaperten Supertankers denken: Hier wäre die Bundeswehr auch mit ihren militärischen Fähigkeiten gefragt. Gerade an einem wirksamen Schutz gegen potenzielle terroristische Angriffe von See aus hat ein Küstenland wie Niedersachsen ein hohes Interesse. Das Bundesverfassungsgericht hat freilich festgestellt, dass das Grundgesetz den Einsatz militärischer Waffen bei derartigen Inneneinsätzen bisher nicht zulässt. Seit Jahren mahne ich daher eine entsprechende Verfassungsänderung an. Auch hier besteht dringender Handlungsbedarf!

Eines ist allerdings ebenso klar: Wenn die Bundeswehr tatsächlich zum Einsatz kommen muss, ist es eigentlich zu spät. Denn dann stehen wir schon sehenden Auges vor der Katastrophe. Oder schlimmer noch: Der Anschlag hat schon begonnen. Daher muss uns vorrangig darum gehen, Terroranschläge frühzeitig zu erkennen und zu verhindern.

Ich erinnere noch einmal daran: Nicht zuletzt der professionellen und intensiven Arbeit der Sicherheitsbehörden verdanken wir es, dass in Deutschland in den vergangenen zehn Jahren mehrere Terroranschläge scheiterten. Einige dieser Anschläge hätten ein verheerendes Blutbad mit einer Vielzahl von Toten zur Folge gehabt, wären sie erfolgreich gewesen.

Beispiele:

Die sog. „Kofferbomber“ planten im Jahr 2006 die Sprengung voll besetzter Nahverkehrszüge in Deutschland. Die Terrorzelle blieb unentdeckt. Lediglich die fehlerhafte Zündvorrichtung verhinderte die Detonation. Ermittler gehen von einer Toten- und Verletztenzahl aus wie etwa bei den Anschlägen in Madrid 2004 (191 Tote).

Die aus Konvertiten und Deutsch-Türken bestehende Sauerlandzelle, ein Ableger der Islamischen Jihad-Union (IJU), plante im Jahr 2007 weit reichende Anschläge gegen US-Einrichtungen in Deutschland und kalkulierte dabei den Tod von mindestens 150 Menschen ein, so die Erkenntnisse der Ermittlungen und des Strafprozesses.

Fest steht aber auch: Die Sicherheitsbehörden können die gegenwärtigen Gefahren, die von gewaltbereiten Islamisten ausgehen, nicht allein bewältigen. Terrorismusbekämpfung ist eine gesamtgesellschaftliche Aufgabe! Auch die Mittel des Polizei- und Strafrechts können grundsätzlich erst dann greifen, wenn der potenzielle gewaltbereite Islamist bereits identifiziert ist. Doch dann kann es schon zu spät sein!

Einer repressiven Bekämpfungsstrategie sind also von vornherein Grenzen gesetzt. Wer den islamistischen Terrorismus langfristig wirksam bekämpfen will, muss das Übel an der Wurzel packen. Das bedeutet, dass wir Radikalisierungsprozesse so früh wie möglich unterbrechen, ja am besten von vornherein verhindern müssen. Niemand wird als Jihadist geboren! Das Abdriften in den gewaltbereiten Islamismus ist vielmehr das Ergebnis eines komplexen Radikalisierungsprozesses. Und diese Radikalisierungsprozesse finden immer häufiger mitten in Deutschland, mitten in unserer Gesellschaft statt. Auch bei den Mitgliedern der so genannten Sauerlandgruppe, die im Jahr 2007 Anschläge in Deutschland vorbereitete, handelte es sich um junge, in Deutschland aufgewachsene Muslime bzw. Konvertiten, die sich hier radikalisierten und sich dann einer islamistischen Terrorgruppe im Ausland anschlossen.

Es sind oftmals gerade junge Muslime, zunehmend auch Konvertiten, die für islamistische Propaganda empfänglich sind. Sehr häufig handelt es sich um Muslime der zweiten oder der dritten Generation, auch solche, die als gut integriert und sozial eingebunden erscheinen. Sie entdecken den Islamismus als vermeintlich „wahren“ Islam und beginnen, sich zu radikalisieren. Auch wenn es keine typischen Radikalisierungsverläufe gibt, so spielen doch häufig doch bestimmte Faktoren eine Rolle.

Das sind

  • soziale Entfremdungen, also das Gefühl, nicht dazuzugehören;
  • Identitätskonflikte und die Suche nach Halt, Sinn und Orientierung;
  • das Wirken radikaler Prediger und die Internetpropaganda;
  • die Gruppendynamik von Gleichgesinnten, die gewissermaßen zu einer „Ersatzfamilie“ zusammenfinden.

Diese Faktoren zeigen ganz klar: Es würde zu kurz greifen, die Bekämpfung des islamistischen Terrorismus ausschließlich als Aufgabe von Verfassungsschutz und Polizei zu verstehen. Hier ist vielmehr die gesamte Gesellschaft gefragt. Deshalb habe ich im letzten Jahr eine Projektgruppe „Antiradikalisierung“unter Federführung des Verfassungsschutzes eingesetzt, die einen ganzheitlichen Ansatz entwickeln soll, um der Radikalisierung junger Muslime entgegenzuwirken. Wir wollen so die operative Terrorismusbekämpfung ebenso wie die Maßnahmen der Integrationspolitik sinnvoll flankieren.

Um Radikalisierungsprozesse frühzeitig unterbrechen zu können, ja erst gar nicht entstehen zu lassen, sind wir auf die Mitwirkung aller öffentlichen Einrichtungen wie beispielsweise die Kommunen, die Schulen, aber auch die Justizvollzugsanstalten angewiesen. Eine Schlüsselrolle haben darüber hinaus wichtige gesellschaftliche Gruppen, wie der Landespräventionsrat, die kommunalen Präventionsgremien und besonders die Moscheegemeinden sowie Interessenvertretungen der Muslime, mit denen wir schon seit einiger Zeit im Dialog stehen. Die Projektgruppe wird in diesem Jahr mit wissenschaftlicher Begleitung unter Einbeziehung aller relevanten gesellschaftlichen Kräfte einen umfassenden Maßnahmenkatalog ausarbeiten, um der Gefahr des „Homegrown Terrorism“ entgegenzutreten.

Die Ursachen von Radikalisierungsprozessen sind vielfältig und in Deutschland bisher nur unzureichend erforscht. Wir wissen allerdings, dass auch dem gesamtgesellschaftlichen Klima beim Einstieg in die Radi-kalisierung eine wichtige Rolle zukommt. Jeder einzelne von uns steht in der Pflicht, Vorurteile abzubauen und mit unseren muslimischen Bürgerinnen und Bürgern in Kontakt zu treten. Ob in der Nachbarschaft, im Sportverein, vor dem Kindergarten oder auf dem Schulfest. Der verständnisoffene Dialog ist ein Schlüssel für das gesellschaftliche Miteinander. Unter Dialog verstehe ich den gegenseitigen Austausch. Wer hierbei kritisches Nachfragen als Einmischung in innere Angelegenheiten missversteht, der will kein Miteinander, der will Aus- und Abgrenzung. Parallelgesellschaften und kulturelle Abschottung bilden den Nährboden auch für Radikalisierungsprozesse. Ihnen müssen wir mit allem Nachdruck entgegen wirken!

Auf der anderen Seite verurteile ich aufs Schärfste die Brandanschläge auf Moscheen in Berlin. Wer so etwas tut, handelt nicht nur kriminell, sondern liefert anderen Gewalttätern Anlass für eine weitere Eskalation. Wer auf die Gefahren hinweist, die vom islamistischen Terrorismus ausgehen, verbreitet keine Panik, denn dafür besteht auch keinerlei Anlass. Wir müssen die Gefahren ernst nehmen und die Aufgabe der Gewährleistung der inneren Sicherheit als eine gesamtgesellschaftliche Aufgabe verstehen. Gelingt uns das, dann ist Deutschland auch in Zukunft eines der sichersten Länder der Welt!

Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!

Presseinformation

Artikel-Informationen

erstellt am:
24.01.2011

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