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Urteil des Verwaltungsgerichts Göttingen zu Einbürgerungen

Sitzung des Niedersächsischen Landtages am 21.01.2011; Fragestunde Nr. 35


Innenminister Uwe Schünemann beantwortet die Kleine Anfrage der Abgeordneten Pia-Beate Zimmermann (LINKE); Es gilt das gesprochene Wort!

Die Abgeordnete hatte gefragt:

Laut Urteil des Verwaltungsgerichtes Göttingen (Az: 4 A 131/09) hat die niedersächsische Verfassungsschutzbehörde zwei Jahre lang die Einbürgerung eines Marokkaners zu Unrecht verhindert. Dieser hatte einen Rechtsanspruch auf eine Einbürgerung, weil er seit elf Jahren in Göttingen lebt, wo er studiert hat und nun arbeitet. Bedenken gegen die Einbürgerung des Marokkaners hatte die Behörde geäußert, weil er freitags beten geht - und dafür gelegentlich eine Moschee besucht hat, deren Trägerverein der Verfassungsschutz für verdächtig hält. Die Richter haben die Behauptungen des Verfassungsschutzes allerdings als haltlos bezeichnet. Die Darlegungen der Behörde werden vom Verwaltungsgericht als Behauptungen, Unterstellungen und unhaltbare Verdächtigungen zurückgewiesen.

Ich frage die Landesregierung:

  1. Wie bewertet die Landesregierung die Arbeit der Verfassungsschutzbehörde im oben genannten Fall, welche dazu führte, dass eine Einbürgerung zu Unrecht verweigert worden ist?
  2. Wie bewertet die Landesregierung das Urteil des Verwaltungsgerichtes insbesondere mit Blick auf die allgemeine Qualität der Arbeit der Verfassungsschutzbehörde bei der Beurteilung von Einbürgerungsfällen?
  3. Welche Schlussfolgerungen für künftige Einbürgerungsfälle zieht die Landesregierung aus dem oben genannten Urteil des Verwaltungsgerichtes?

Innenminister Uwe Schünemann beantwortete namens der Landesregierung die Kleine Anfrage wie folgt:

Die Verfassungsschutzbehörde ist in dem angesprochenen Einzelfall der gesetzlich festgelegten Mitwirkungspflicht (§ 3 Abs. 3 Nr. 3 Niedersächsisches Verfassungsschutzgesetz [NVerfSchG], § 37 Abs. 2 Staatsangehörigkeitsgesetz [StAG]) nachgekommen und hat auf Anfrage der für die Entscheidung über den Einbürgerungsantrag zuständigen Stadt Göttingen schriftlich Erkenntnisse mit Bezug zu § 11 Nr. 1 Satz 1 StAG mitgeteilt. Der Einbürgerungsbewerber war nach Er-kenntnissen des Verfassungsschutzes Besucher der „Al-Iman-Moschee“ des Vereins „Islamische Gemeinschaft Al-Iman e.V.“.

Im Kontakt mit der Einbürgerungsbehörde regte die Verfassungsschutzbehörde an, den Antragsteller zu befragen:

1. zu den gewaltverherrlichenden Aussagen in den Freitagsgebeten in der Al-Iman-Moschee

2. zu seiner Einstellung zu den islamistisch geprägten Äußerungen, die regelmäßig in den Frei-tagsgebeten festgestellt worden sind.

Dieser mit Hinweisen zur verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung versehenen Anregung ist die Einbürgerungsbehörde in schriftlicher Form gefolgt und hat vor Ablehnung des Einbürgerungsantrages Korrespondenz mit dem Rechtsanwalt des Antragstellers geführt.

Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Anfrage namens der Landesregierung wie folgt:

Zu 1.:

Siehe Vorbemerkung

Zu 2.:

Das Gericht ist im Rahmen seiner Beweisführung den Aussagen des Klägers gefolgt und hat darauf gestützt eine andere Bewertung im Einbürgerungsverfahren des Klägers vorgenommen als die beklagte Einbürgerungsbehörde. Im Übrigen enthält sich die Landesregierung einer Bewertung.

Zu 3.:

Gemäß § 37 Abs. 2 StAG wird die Verfassungsschutzbehörde auch zukünftig in Einbürgerungsverfahren ihrer Verpflichtung nachkommen, den zuständigen Einbürgerungsbehörden für deren Prüfung von Ausschlussgründen nach § 11 StAG die bei ihr jeweils vorhandenen Informationen mitzuteilen.

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erstellt am:
21.01.2011

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