Nds. Ministerium für Inneres und Sport Niedersachsen klar Logo

Beförderungssituation bei der Polizei

Sitzung des Niedersächsischen Landtages am 21.01.2011; Fragestunde Nr. 13


Innenminister Uwe Schünemann beantwortet die Kleine Anfrage der Abgeordneten Klaus-Peter Bachmann und Jürgen Krogmann (SPD); Es gilt das gesprochene Wort!

Die Abgeordneten hatten gefragt:

In Bürgersprechstunden und auf Veranstaltungen kommt es häufig zu Beschwerden älterer Polizeibeamter, die kurz vor ihrem Ruhestand stehen und befürchten müssen, mit A 9 g. D. BBesO pensioniert zu werden.

Hierbei handelt es sich um Beamte des früheren mittleren Polizeivollzugsdienstes. Bei diesen wurde mit Einführung der sogenannten zweigeteilten Polizeilaufbahn im Rahmen des Modulaufstiegs ihre A-9-m.-D.-Stelle in eine A-9-g.-D.-Stelle umgewandelt und in Aussicht gestellt, über diesen Weg eine ruhegehaltsfähige Leistungsbeförderung nach A 10 zu erhalten.

Diese Beamten klagen nun, dass sie und ihre Kollegen bei Beförderungen nicht mehr berücksichtigt werden und deshalb nach oft über 40 Jahren im Polizeidienst in der Besoldungsstufe pensioniert werden, in der junge Beamtinnen und Beamte heute nach Abschluss des Bachelorstudienganges ihre Eingangsbesoldung haben.

Wir fragen die Landesregierung:

  1. Wie viele Beamte - und gegebenenfalls auch Beamtinnen - sind seinerzeit, aufgeschlüsselt nach Polizeidirektionen, Alter und Dienstjahren, über den Modulaufstieg vom mittleren in den gehobenen Dienst gewechselt, und wird gegebenenfalls eine Ausgleichszulage gezahlt, die ruhegehaltsfähig ist?
  2. Wie viele Beamte aus diesem o. g. Personenkreis konnten inzwischen befördert werden?
  3. Welche Möglichkeiten sieht die Landesregierung, die Betroffenen vor dem Eintritt in den wohlverdienten Ruhestand, entsprechend ihrer Gesamt- und Lebensleistung, gerechtfertigterweise ruhegehaltsfähig nach A 10 BBesO zu befördern?

Innenminister Uwe Schünemann beantwortete namens der Landesregierung die Kleine Anfrage wie folgt:

Im Jahr 1992 hat die Landesregierung für den Polizeivollzugsdienst die Umsetzung der sogenannten zweigeteilten Laufbahn beschlossen. Planstellen des ehemals mittleren Polizeivollzugsdienstes (heute Laufbahngruppe 1) der Wertigkeit A7, A8 und A9 sind seitdem sukzessive in Planstellen des ehemals gehobenen Polizeivollzugsdienstes (heute Laufbahngruppe 2) umgewandelt worden.

Im Jahr 2006 wurden die letzten Stellen des ehemals mittleren Dienstes (insgesamt 12.000) in solche des (ehemals) gehobenen Polizeivollzugsdienstes umgewandelt.

Parallel dazu wurden die rechtlichen Rahmenbedingungen mehrfach angepasst, um allen Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamten der Laufbahngruppe 1 den Aufstieg in die Laufbahngruppe 2 zu ermöglichen. Dies erfolgte jeweils durch Änderung der Verordnung über die Laufbahnen des Polizeivollzugsdienstes des Landes Niedersachsen (PolNLVO).

Neben der Aufstiegsausbildung gem. § 17 PolNLVO (vormals Fachhochschule), die dem heutigen Bachelorstudium an der Polizeiakademie Niedersachsen entspricht, besteht aufgrund der Ergänzung der Verordnung um den § 17 a PolNLVO die Möglichkeit eines vereinfachten Aufstieges für lebens- und berufserfahrene Beamtinnen und Beamte.

§ 17 a PolNLVO in einer früheren Fassung unterschied dabei den sog. Lehrgangsaufstieg und den sog. Bewährungsaufstieg. Zum sog. Lehrgangsaufstieg wurden Beamtinnen und Beamte zugelassen, die das 35. Lebensjahr vollendet und sich nach Ablauf der Probezeit mindestens acht Jahre in einem Amt des ehemals mittleren Polizeivollzugsdienstes und davon mindestens drei Jahre auf einem umwandlungsfähigen Dienstposten bewährt haben. Der halbjährliche Lehrgang endete mit einer Aufstiegsprüfung und befähigt zur Wahrnehmung eines Amtes bis zur Besoldungsgruppe A 12 BBesO. Der sog. Bewährungsaufstieg befähigt zur Wahrnehmung eines Amtes bis zur Besoldungsgruppe A 11 BBesO. An diesem - prüfungsfreien - Aufstieg konnten Beamtinnen und Beamte teilnehmen, die das 45. Lebensjahr vollendet und sich nach der Probezeit mindestens 20 Jahre in einem Amt des (ehemals) mittleren Polizeivollzugsdienstes befanden, davon mindestens fünf Jahre auf einem umwandlungsfähigen Dienstposten.

Personell wurde der größte Anteil der betroffenen Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamten im Rahmen dieser drei Aufstiegsformen (Fachhochschule, Lehrgangs- und Bewährungsaufstieg) in die heutige Laufbahngruppe 2 überführt.

Mit Wirkung vom 01. Oktober 2007 wurde der vorgenannte Lehrgangsaufstieg durch den sog. Modulaufstieg ersetzt. Der Modulaufstieg (§ 17 a Abs. 1 u. 3 PolNLVO in der z. Zt. gültigen Fassung), auf den sich die gestellten Fragen im wesentlichen beziehen, sieht vor, Beamtinnen und Beamte des ehemals mittleren Polizeivollzugsdienstes zum Aufstieg in die Laufbahn des ehemals gehobenen Dienstes zur Wahrnehmung eines Amtes bis zur Besoldungsgruppe A 12 zuzulassen, wenn sie das 32. Lebensjahr vollendet und sich nach Ablauf der Probezeit mindestens acht Jahre in einem Amt des ehemals mittleren Polizeivollzugsdienstes, davon mindestens drei Jahre auf einem umwandlungsfähigen Dienstposten, bewährt haben. Voraussetzung für die Übertragung eines Amtes der Besoldungsgruppe A 9 des ehemals gehobenen Dienstes ist das Absolvieren einer nunmehr zweimonatigen, prüfungsfreien Einführungszeit (sog. Modul 1). Ein Amt der Besoldungsgruppe A 10 und höher darf erst nach einer weiteren zweimonatigen und ebenfalls prüfungsfreien Einführungszeit verliehen werden (sog. Modul 2).

Am 17. Dezember 2010 wurde die letzte Beschulung des Moduls 1 beendet; faktisch ist damit die Umsetzung der zweigeteilten Laufbahn auch personalwirtschaftlich vollzogen.

Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Anfrage namens der Landesregierung wie folgt:

Zu 1 und 2.:

Nach den hier zum Stichtag 11. Januar 2011 vorliegenden Daten haben im Zeitraum von Oktober 2007 bis Dezember 2010 insgesamt 618 Polizeibeamtinnen und -beamte das Modul 1 des sog. Modulaufstieges absolviert.

Verteilung:

Landeskriminalamt: 21, Polizeiakademie: 1, Zentrale Polizeidirektion: 14, PD Braunschweig: 83, PD Göttingen: 88, PD Hannover: 138, PD Lüneburg: 81, PD Oldenburg: 101, PD Osnabrück: 91.

Alterstruktur (zum Zeitpunkt des Moduls 1):

bis 30 Jahre: 27, bis 40 Jahre: 549, bis 50 Jahre: 39, 50 – 52 Jahre: 3.

Dienstjahre der Absolventen des sog. Modul 1:

bis 10 Dienstjahre (DJ): 13, 10 – 20 DJ: 516, 20 – 30 DJ: 88, mehr als 30 DJ: 1.

Eine dezidiertere Aufschlüsselung nach Behörden ist auf Grund der für die Beantwortung dieser Anfrage zur Verfügung stehenden Zeit nicht möglich. Bereits aus den vorliegenden Daten geht hervor, dass lediglich eine Polizeivollzugsbeamtin / ein Polizeivollzugsbeamter über mehr als 30 Dienstjahre verfügt, gleichwohl aber nicht älter als 52 Jahre war.

Eine Ausgleichszulage erhalten gemäß den besoldungsrechtlichen Bestimmungen Beamtinnen und Beamte u.a. beim Aufstieg in die nächst höhere Laufbahn, wenn sich die Dienstbezüge dadurch verringern (vgl. § 13 Abs. 1 Nr. 5 BBesG i. d. F. vom 31. August 2006). Die Ausgleichszulage ist ruhegehaltfähig, soweit sie ruhegehaltfähige Dienstbezüge ausgleicht.

Im Rahmen des Modulaufstieges gem. § 17 a Abs. 3 PolNLVO ist eine solche Konstellation nicht aufgetreten.

Von den insgesamt 618 Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamten, die das Modul 1 absolviert haben, konnten bisher 607 Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamte durch Ernennung bzw. Beförderung zur Polizeikommissarin/ Kriminalkommissarin bzw. zum Polizeikommissar/Kriminalkommissar in die Laufbahngruppe 2 überführt werden. Dabei handelt es sich insbesondere um Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamte, die aus der Besoldungsgruppe A 8 kamen (ca. 2/3 der Beamtinnen und Beamten). Weitere 11 Polizistinnen und Polizisten können nach Vorliegen der persönlichen Voraussetzungen ernannt bzw. befördert werden.

Mit der Durchführung des sog. Modules 2 (siehe Vorbemerkung) soll im Laufe dieses Jahres begonnen werden. Danach wird die Beförderungsfähigkeit nach A 10 BBesO auch für die Absolven-tinnen und Absolventen dieser Aufstiegsform gegeben sein wird.

Zu 3.:

Vor dem Hintergrund, dass Beförderungen jeweils nur im Rahmen der vom Haushaltsgesetzgeber gestatteten Stellensituation möglich sind und die Auswahl nach dem Prinzip der Bestenauslese zu erfolgen hat, ergibt sich zwangsläufig, dass nicht jeder Bedienstete unter Ausschöpfung aller laufbahnrechtlichen Beförderungsmöglichkeiten in den Ruhestand tritt. Ein Rechtsanspruch auf eine Beförderung besteht nicht.

Vorrangig sind bei einer Beförderungsauswahlentscheidung unmittelbar leistungsbezogene Kriterien heranzuziehen (insbesondere die Vollnote der aktuellen dienstlichen Beurteilung). Erst wenn insofern keine Auswahlentscheidung getroffen werden kann, werden leistungsnähere Hilfskriterien herangezogen. Beim Dienstalter handelt es sich um ein leistungsfernes Hilfskriterium, das erst dann herangezogen werden darf, wenn die Auswahlentscheidung nicht auf leistungsnähere Kriterien gestützt werden kann.

Die Beamtinnen und Beamte, die im Wege des Aufstieges in die Laufbahngruppe 2 überführt worden sind, können daher nicht allein aufgrund ihrer langjährigen Dienstzeit befördert werden. Sie müssen sich – wie alle anderen Beamtinnen und Beamten auch – für höhere Ämter qualifizieren und im Wege der Bestenauslese durchsetzen.

Wie sich aus den genannten Zahlen jedoch ergibt, ist es allen Absolventinnen und Absolventen des Modulaufstieges vor dem Hintergrund der verbleibenden Restdienstjahre sowie der in 2011 beginnenden Beschulung des Moduls 2 möglich, bei entsprechender Leistung weitere Beförderungsämter der Laufbahngruppe 2 zu erreichen.

Unabhängig davon ist darauf hinzuweisen, dass nach den vorliegenden Daten in den letzten fünf Jahren durchschnittlich lediglich 4 % aller Polizeibeamtinnen und -beamten der Laufbahngruppe 2, die auf Grund der gesetzlichen Altersgrenze in den Ruhestand getreten sind, zuletzt in der Besoldungsgruppe A 9 des ehemaligen gehobenen Dienstes waren.

Die Landesregierung hält an ihrem erklärten Ziel fest, durch Stellenhebungen strukturelle Verbesserungen und damit zusätzliche Beförderungen für die Polizei zu ermöglichen. Exemplarisch dafür verweise ich auf das mit Haushalt 2011 auf den Weg gebrachte Stellenhebungsprogramm für den Polizeivollzugsdienst, welches allein 360 zusätzliche Beförderungen im ehemaligen gehobenen Dienst in diesem Jahr möglich macht.

Presseinformation

Artikel-Informationen

erstellt am:
21.01.2011

zum Seitenanfang
zur mobilen Ansicht wechseln