Bedarfszuweisung im Landkreis Lüchow-Dannenberg
Sitzung des Niedersächsischen Landtages am 11.11.2010; Fragestunde Nr. 41
Die Abgeordnete hatte gefragt:
Zumindest auf mittlere Sicht seien die Kommunen im Landkreis Lüchow-Dannenberg in der Lage, einen ausgeglichenen Haushalt vorzulegen, betonte Innenminister Schünemann in seiner Rede zur Verabschiedung des Lüchow-Dannenberg-Gesetzes am 16. Mai 2006 vor dem Landtag. Wesentlicher Inhalt dieses Gesetzes ist die Bildung von drei aus ehemals fünf Samtgemeinden unter Beibehaltung des Landkreises in seinen bisherigen Grenzen. Außerdem wurden die von den Gemeinden bzw. Samtgemeinden zu erledigenden Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises auf den Landkreis übertragen.
Der Landkreis Lüchow-Dannenberg und seine Mitgliedsgemeinden erfüllen damit alle Bedingungen des Niedersächsischen Finanzausgleichsgesetz und des 2005 in Zusammenarbeit mit den kommunalen Spitzenverbänden überarbeiteten Verteilungsverfahrens für die Bewilligung von Bedarfszuweisungen: Die Haushalte des Landkreises und der Kommunen weisen eine sehr hohe Fehlbedarfsquote auf, die Steuerkraft ist sehr gering und strukturelle Veränderungen zur Konsolidierung der Haushalte wurden - wenn auch zum Teil gegen den Mehrheitswillen der kommunalen Entscheidungsträger - auf den Weg gebracht. Trotzdem verweigert der Innenminister Bedarfszuweisungen, die bis 2004 regelmäßig bewilligt wurden.Vor Ort wird die Vermutung geäußert, dass sachfremde Gründe zur Ablehnung der Anträge auf Bedarfszuweisung vorliegen könnten.
Ich frage die Landesregierung:
- Aus welchen Gründen wurden der Landkreis Lüchow-Dannenberg und seine Mitgliedsgemeinden bei der Gewährung der Bedarfszuweisungen im laufenden Jahr nicht berücksichtigt?
- In welcher Höhe hätten der Landkreis Lüchow-Dannenberg und seine Mitgliedsgemeinden im laufenden Jahre Bedarfszuweisungen bekommen (bitte nach Landkreis und Kommunen aufschlüsseln), wenn die gleichen Berechnungsgrundlagen bzw. Bewilligungsmaßstäbe angewandt worden wären, die im Landkreis Uelzen zur Bewilligung einer Bedarfszuweisung von insgesamt 3,69 Millionen Euro geführt haben?
- In welcher Höhe sind dem Landkreis Lüchow-Dannenberg und seinen Mitgliedskommunen seit 2005 Mittel aus der Bedarfszuweisung vorenthalten worden, wenn in diesen Jahren durchgehend eine Berechnungsmethode gemäß Frage 2 zur Ermittlung der Höhe der Bedarfszuweisungen angewandt worden wäre?
Innenminister Uwe Schünemann beantwortete namens der Landesregierung die Kleine Anfrage wie folgt:
Die besondere Strukturschwäche der Kommunen im Raum Lüchow-Dannenberg und die damit einhergehende, sich über Jahre kontinuierlich verschlechternde finanzielle Situation hat die Landesregierung veranlasst, gebietsstrukturelle Veränderungen einzuleiten. Ziel dieses Projekts war, die Effizienz der Verwaltungsstrukturen wesentlich zu steigern und die Situation der kommunalen Haushalte grundlegend zu verbessern. Für dieses Projekt wurden aus dem Bedarfszuweisungs-fonds Mittel in Höhe von bis zu 36 Millionen Euro gesondert bereitgestellt. Diese Mittel sollten im Rahmen der „Strukturkonferenz Lüchow-Dannenberg“ ausgezahlt werden, um den Kommunen in der neuen Gebietsstruktur eine solide finanzielle Ausgangsbasis zu verschaffen.
Das Gesetz zur kommunalen Neugliederung im Raum Lüchow-Dannenberg (Lüchow-Dannen-berg-Gesetz), das der zunehmend angespannten Finanzsituation der kommunalen Haushalte in diesem Raum Rechnung tragen sollte, trat am 01. November 2006 in Kraft. Aus den Samtgemeinden Dannenberg (Elbe) und Hitzacker (Elbe) ist danach die Samtgemeinde Elbtalaue, aus den Samtgemeinden Clenze und Lüchow die Samtgemeinde Lüchow (Wendland) hervorge-gangen. Die Samtgemeinde Gartow blieb aufgrund ihrer relativen wirtschaftlichen Leistungs-stärke eigenständig.
Mit dem Gesetz sollten die zu erledigenden Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises von den Gemeinden und Samtgemeinden auf den Landkreis übertragen werden. Diese Regelung ist allerdings aufgrund des Urteils des Niedersächsischen Staatsgerichtshofes vom 07.12.2007 nicht wirksam und entsprechend auch nicht vollzogen worden.
Die Landesregierung unterstützt den strukturschwachen Raum Lüchow-Dannenberg seit vielen Jahren regelmäßig mit Bedarfszuweisungen. So sind allein seit 2003 rund 18,4 Millionen Euro an den Landkreis Lüchow-Dannenberg und seine Samtgemeinden ausgezahlt worden.
Darüber hinaus begleitet die Landesregierung den Veränderungsprozess finanziell durch Zuweisungen aus dem bereitgestellten, oben bezifferten Sonderkontingent. Schon vor dem Hintergrund des hohen Gesamtvolumens und mit Blick auf eine notwendige breite Akzeptanz der übrigen Kommunen im Lande, müssen diese Zuweisungen grundsätzlich, und wie in den Bedarfszuweisungsverfahren auch sonst üblich, vom Konsolidierungsverhalten der beteiligten Kommunen abhängig gemacht werden.
Insgesamt wurden aus dem Sonderkontingent seit 2006 Beträge in Höhe von 15,2 Millionen Euro bewilligt und ausgezahlt. Grundlage bildeten dabei sowohl die direkten Konsolidierungsergebnisse aus dem Gesetz als auch darüber hinausgehende, von den kommunalen Gremien be-schlossene Maßnahmen, die mit dem Faktor 1:2 honoriert wurden, d.h. für 1 Euro Konsolidierungsvolumen werden 2 Euro aus dem Sonderkontingent ausgeschüttet.
In den regulären Bedarfszuweisungsverfahren findet grundsätzlich nur der Bemessungsfaktor 1:1 (Konsolidierungsvolumen zu Bedarfszuweisung) Anwendung. Schon allein hieraus wird deutlich, dass das Sonderverfahren zu Gunsten der beteiligten Kommunen darauf abzielte, möglichst frühzeitig größere Teile der Zuweisung nach Konsolidierungsnachweis auszuzahlen.
Auf Initiative der beteiligten Kommunen ist im Jahr 2008 der für weitere Zahlungen notwendige Konsolidierungsprozess in einer interkommunal besetzten Projektorganisation fortgesetzt worden. Die Regierungsvertretung Lüneburg hat diese begleitet und moderiert. Ein Abschlussbericht zur Projektarbeit liegt seit April 2010, ein Bericht zur Umsetzung der Maßnahmen aus dem Abschlussbericht liegt seit September 2010 vor.
Die Projektarbeit hat danach weitere anerkennungsfähige und durch die zuständigen kommunalen Gremien zur Umsetzung beschlossenen Maßnahmen in Höhe von 622.220 Euro erbracht. Diesen weiteren Konsolidierungsschritt hat die Landesregierung sogar mit dem Faktor 1:3 finanziell gewürdigt und den beteiligten Kommunen Mittel aus dem Sonderkontingent in Höhe von 1.867.000 Euro bewilligt. Die Auszahlung der entsprechenden Einzelbeträge ist bereits veranlasst.
Die kommunalen Projekte zur Verwaltungsmodernisierung und Haushaltskonsolidierung sowie die Strukturkonferenz Lüchow-Dannenberg sind damit abgeschlossen. Ab 2011 werden der Landkreis Lüchow-Dannenberg und seine Samtgemeinden, soweit erforderlich, wieder im regu-lären Bedarfszuweisungsverfahren berücksichtigt.
Über die Verwendung der Restmittel aus dem Sonderkontingent ist zurzeit noch nicht entschieden.
Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Anfrage namens der Landesregierung wie folgt:
Zu 1.:
Vor dem Hintergrund des mit insgesamt 36 Millionen Euro hinterlegten Sonderverfahrens, das der Größe nach fast dem jährlichen Landesbedarfszuweisungskontingent im kommunalen Finanzausgleich entspricht, bestand zwischen den beteiligten Kommunen und der Landesregierung Konsens darin, dass reguläre Bedarfszuweisungen erst nach Abschluss des Sonder-verfahrens „Strukturkonferenz Lüchow-Dannenberg“ möglich sein können. Die Samtgemeinden aus dem Landkreis Lüchow-Dannenberg haben vor diesem Hintergrund seit 2007 keine regulären Bedarfszuweisungen mehr beantragt.
Zu 2.:
Bedarfszuweisungen werden auf Antrag gewährt.
Auf den Landkreis Lüchow-Dannenberg wäre, auf dessen Antrag vom 21.04.2010, nach den landesweit geltenden Verteilungskriterien im laufenden Jahr eine Bedarfszuweisung in Höhe 2,5 Millionen Euro in Aussicht zu stellen gewesen. Die Höhe eines eventuell auszuzahlenden Betrages wäre vom Konsolidierungsverhalten des Landkreises abhängig gewesen. Die Höhe der bewilligten Bedarfszuweisung hätte grundsätzlich der Höhe des nachgewiesenen Konsolidierungseigenbeitrages entsprochen.
Anträge der Samtgemeinden Elbtalaue, Lüchow (Wendland) und Gartow liegen nicht vor, Mitgliedsgemeinden von Samtgemeinden sind nach § 13 NFAG nicht antragsberechtigt.
Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung verwiesen.
Zu 3.:
Weder dem Landkreis Lüchow-Dannenberg noch seinen Mitgliedskommunen sind seit 2005 Mittel vorenthalten worden. Vielmehr sind seit 2005 bis einschließlich 2010 vorgenannte 15,2 Millionen Euro aus dem Sonderkontingent an den Landkreis und seine Samtgemeinden geflossen. Wäre es stattdessen auch im Landkreis Lüchow-Dannenberg zu regulären Bedarfszu-weisungsverfahren gekommen, so wären dem Landkreis auf seine Anträge in den Jahren 2006 und 2008 jeweils 4 Millionen Euro und im Jahr 2009 3 Millionen Euro in Aussicht zu stellen gewesen. Dies bedeutet allerdings nicht, dass es zwangsläufig zu entsprechend hohen Bedarfs-zuweisungsbewilligungen gekommen wäre.
Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 2 und auf die Vorbemerkung verwiesen.