Rechtswidriges Parken auf Geh- und Radwegen
Sitzung des Niedersächsischen Landtages am 07.10.2010; Fragestunde Nr. 15
Der Abgeordnete hatte gefragt:
In vielen Städten und Gemeinden Niedersachsens wächst durch den hohen Motorisierungsgrad der Bevölkerung der Druck auf die Parkflächen beständig. Dies hat in der Vergangenheit in vielen Kommunen dazu geführt, auch Gehwege für den ruhenden Verkehr freizugeben (Genehmigung durch Zeichen 315 StVO). Zunehmend werden laut Aussagen aus Kommunen allerdings auch nicht freigegebene Gehwege zum Parken genutzt.
Probleme, die durch das verkehrswidrige Parken auf Geh- und Radwegen entstehen, sind vielfältig und zeigen, dass es grundsätzlich nicht toleriert werden darf:
Illegales Parken auf Geh- und Radwegen behindert Fußgängerinnen und Fußgänger und Radfahrerinnen und Radfahrer und beeinträchtigt die Sichtverhältnisse zur Überquerung der Fahrbahn, wodurch insbesondere Kinder und ältere Menschen im Straßenverkehr gefährdet werden.
Rollstuhlfahrerinnen und Rollstuhlfahrer oder Fußgängerinnen und Fußgänger mit Kinderwagen können Fußwege zum Teil nicht mehr nutzen, wenn die Gehwege zu stark verengt werden oder Bordsteinabsenkungen vor allem an den Straßenecken zugeparkt werden.
Die Anforderungen an die Standfestigkeit von Geh- und Radwegen sind geringer als die an Fahrbahnen und Parkflächen. Dadurch treten Schäden wie Rohrbrüche, schleichendes Baumsterben nach Bodenverdichtung oder Risse und Verformungen der Deckschichten auf. Diese stellen an sich eine Gefährdung der Fußgängerinnen und Fußgänger und Radfahrerinnen und Radfahrer dar und verursachen darüber hinaus hohe Kosten für Straßenbaulastträger und Anlieger.
Ich frage die Landesregierung:
1. Hat die Landesregierung Kenntnis darüber, in welchem Umfang das illegale Parken auf Geh- und Radwegen in den Städten und Gemeinden Niedersachsens aufgrund der durch die Personalreduzierung in den letzten Jahren geringeren Überwachungskapazität oder aus anderen Gründen auf den jeweiligen Verkehrsflächen zugenommen hat?
2. Wie viele Bußgeldbescheide wegen der Ordnungswidrigkeit „Unzulässig geparkt auf Geh- bzw. auf Radflächen“ haben die Polizei und die Ordnungskräfte jährlich in den letzten fünf Jahren ausgestellt, und in wie vielen Fällen hat die Polizei Fahrzeuge von den jeweiligen Verkehrsflächen z. B. aus dringenden Verkehrssicherheitsgründen in diesem Zeitraum entfernen lassen?
3. Gibt es seitens der zuständigen Behörden Anweisungen oder seitens der Polizei Hinweise an die Diensthabenden, bei ordnungswidrig auf Geh- oder Radwegen abgestellten Fahrzeugen nur eingeschränkt einzuschreiten?
Innenminister Uwe Schünemann beantwortete namens der Landesregierung die Kleine Anfrage wie folgt:
Die Sicherheit sowie die Gemeinverträglichkeit des Straßenverkehrs haben für die Bürgerinnen und Bürger eine große Bedeutung. Der Beachtung der Verkehrsregeln kommt in diesem Zusammenhang eine wichtige Bedeutung zu. Für die Überwachung des Straßenverkehrs sind in Niedersachsen die Polizei und die Straßenverkehrsbehörden zuständig.
Vorrangiges Ziel der Verkehrsüberwachung ist die Verkehrsunfallprävention, durch die die Verkehrsteilnehmer zu verkehrsgerechtem und rücksichtsvollem Verhalten veranlasst werden sollen. Durch die Verkehrsüberwachung sollen Unfälle verhütet und Unfallfolgen gemindert werden. Grundlage hierfür sind dabei die Ergebnisse der Unfallauswertung, insbesondere die örtliche Unfallanalyse und die Empfehlungen der Verkehrssicherheitskommissionen. Daher konzentrieren die Behörden die ihr zu Verkehrsüberwachungszwecken zur Verfügung stehenden Ressourcen grundsätzlich auf Unfallbrennpunkte sowie auf besonders unfallbelastete Tageszeiten und insbesondere auf gefährdete Personengruppen. Die trotz steigender Verkehrsmengen insgesamt positive Entwicklung des Unfallgeschehens belegt, dass diese Konzeption von Verkehrssicherheitsarbeit den richtigen Ansatz verfolgt.
Die Überwachung des ruhenden Straßenverkehrs wird in Niedersachsen überwiegend von den kommunalen Straßenverkehrsbehörden wahrgenommen. Diese sollen von der Möglichkeit, eigene Außendienstkräfte für die Überwachung des ruhenden Verkehrs einzusetzen, weitgehend Gebrauch machen. In welchem Umfang Verkehrsüberwachungsmaßnahmen des ruhenden Verkehrs notwendig erscheinen, haben sie in eigener Zuständigkeit auf Basis der vor Ort gewonnenen Erkenntnisse zu beurteilen. Parkverstöße werden darüber hinaus auch von der Polizei verfolgt, insbesondere wenn Behinderungen vorliegen oder Gefährdungen entstehen können.
Statistiken seitens der kommunalen Straßenverkehrsbehörden und der Polizei über die Entwicklung der Fallzahlen unzulässigen Parkens auf Geh- und Radwegen bzw. über entsprechende Ahndungsmaßnahmen werden nicht geführt. Es bestehen auch keine Berichtspflichten, in welchem Umfang Verkehrsüberwachungsmaßnahmen des ruhenden Verkehrs erfolgen.
Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Fragen namens der Landesregierung wie folgt:
Zu 1.:
Nein.
Zu 2.:
siehe Vorbemerkungen
Zu 3.:
Nein.