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Platzverweise gegen Jugendliche per Polizeigesetz

Sitzung des Niedersächsischen Landtages am 10.06.2010; Fragestunde Nr. 50


Innenminister Uwe Schünemann beantwortet die Kleine Anfrage des Abgeordneten Ralf Briese (Grüne); es gilt das gesprochene Wort!

Der Abgeordnete hatte gefragt:

Die Polizei in Hannover hat kürzlich über 100 Jugendliche per Platzverweis von einem See in Hannover vertrieben, da von diesen angeblich eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit nach § 17 Nds. SOG ausgegangen sei. Die polizeiliche Aktion hat Unverständnis und Kritik von lokalen Politikern und auch Medien nach sich gezogen, da die Maßnahme als überzogen und damit unverhältnismäßig bewertet worden ist. Insbesondere der verfassungsrechtliche und auch polizeirechtliche Grundsatz der Angemessenheit der Mittel sei nicht beachtet worden, kritisieren die Beobachter.

Ich frage die Landesregierung:

  1. Warum war das Verhalten der Polizei nach § 4 Abs. 1 Nds. SOG verhältnismäßig, wenn alle Jugendlichen per Platzverweis vertrieben worden sind, und welche alternativen Maßnahmen hat die Polizei geprüft?
  2. Sind die gleichen Jugendlichen bereits wiederholt bei der illegalen Müllentsorgung erwischt worden?
  3. Warum wurden die Jugendlichen am Altwarmbüchener See nicht von der Polizei zur ordnungsgemäßen Müllentsorgung aufgefordert?

Innenminister Uwe Schünemann beantwortete namens der Landesregierung die Kleine Anfrage wie folgt:

Der in Rede stehende Vorfall ereignete sich am Altwarmbüchener See, der im Gebiet der Landeshauptstadt Hannover als Landschaftsschutzgebiet ausgewiesen ist. Im Landschafts-schutzgebiet sind u.a. Handlungen verboten, die das Landschaftsbild oder den Naturgenuss beeinträchtigen; die Errichtung von Lagerplätzen bedarf der Erlaubnis der Naturschutzbehörde. Ein kleiner Teil des Sees gehört zur Gemeinde Isernhagen und ist durch eine Nutzungssatzung geschützt, die private und gewerbliche Veranstaltungen einem Erlaubnisvorbehalt unterwirft und die Verunreinigung von Uferanlagen, Stränden, Park- und Grünlandschaft ausdrücklich verbietet.

Aufrufe für jegliche Arten von Veranstaltungen und Treffen erfolgen, insbesondere bei Jugendlichen, zunehmend über soziale Netzwerke in elektronischen Medien. Eine Resonanz auf derartige Aufrufe ist nicht vorhersehbar, eine Beteiligung von mehreren hundert Personen kann in diesem Zusammenhang nicht ausgeschlossen werden. Verantwortliche oder Organisatoren solcher Veranstaltungen sind in der Regel nicht feststellbar. Zu dem geschilderten Sachverhalt habe ich mir von der PD Hannover berichten lassen.

Dies vorausgeschickt, beantworte ich namens der Landesregierung die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Ralf Briese (GRÜNE) wie folgt:

Zu 1. und zu 3.:

Bereits am 23.04.2010 erhielt die Polizei Kenntnis über ca. 300 größtenteils alkoholisierte Jugendliche im Bereich des Altwarmbüchener Sees. Diese erklärten auf Befragen, dass sie spontan einem Aufruf in elektronischen Medien zu diesem Treffen gefolgt seien. Die Grünanlagen und der Strandbereich im nördlichen Seeabschnitt waren bei Eintreffen der Polizei bereits stark verunreinigt. Verursacher ließen sich nicht feststellen.

Nach Auskunft der Gemeinde Isernhagen betragen die Kosten für die zur Beseitigung von Verletzungsgefahren für Badegäste und andere Nutzer notwendige Reinigung mehrere Tausend Euro.

Nach Erkenntnissen der Gemeinde Isernhagen war im Internet für den 14.05.2010 zu einem erneuten Treffen am Altwarmbüchener See aufgerufen worden. An diesem Tag hielten sich dort gegen 19.00 Uhr bereits etwa 550 Jugendliche auf. Darüber hinaus konnte ein weiterer Zulauf von Personengruppen, die zum Teil alkoholische Getränke auf Handkarren mitführten, beobach-tet werden. Im Bereich der Feiernden hatte sich eine erhebliche Menge Unrat angesammelt. Aufforderungen seitens der Polizei zur Beseitigung dieses Unrats verweigerten die anwesenden Personen mit dem Hinweis darauf, diesen nicht verursacht zu haben. Es war zu erwarten, dass die Mengen an Müll und Unrat weiter zunehmen und Verursacher nicht festzustellen sein würden.

Daraufhin entschloss sich der Einsatzleiter der Polizei, diese zu erwartende erhebliche Verun-reinigung durch frühzeitig ausgesprochene Platzverweise gegen die anwesenden Personen zu verhindern.

Diese Platzverweise stellten das mildeste Mittel zur Verhinderung des Eintritts weiterer Rechts-gutsverletzungen dar. Andere Maßnahmen, beispielsweise die Feststellung der Identitäten aller Anwesenden, wären für diese mit stärkeren Eingriffen in deren Grundrechte verbunden gewesen und hätten nicht sicher zu einer Verhinderung der weiteren Verunreinigung geführt.

Zu 2.:

Identitätsfeststellungen erfolgten an dem Abend nicht.

Presseinformationen Bildrechte: Staatskanzlei

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erstellt am:
11.06.2010

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