Wie viele Härtefallersuchen führen tatsächlich zu Aufenthaltserlaubnissen?
Sitzung des Niedersächsischen Landtages am 10.06.2010; Fragestunde Nr. 49
Innenminister Uwe Schünemann beantwortet die Kleine Anfrage der Abgeordneten Filiz Polat (GRÜNE); Es gilt das gesprochene Wort!
Die Abgeordnete hatte gefragt:
Die niedersächsische Härtefallkommission (HFK) arbeitet inzwischen annähernd vier Jahre. Anhand mehrerer Einzelfälle wurde in letzter Zeit deutlich, dass Härtefallersuchen an das Innenministerium durch die HFK mit Auflagen oder Bedingungen (z. B. noch zu sichernder Lebensunterhalt o. Ä.) verbunden werden. Diese Fälle erscheinen dann in der Statistik als Härtefallersuchen, ohne dass aus der Statistik erkennbar wird, ob trotz der Auflagen oder Bedingungen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt wurde oder ob deshalb oder aus anderen Gründen eine Aufenthaltserlaubnis nicht erteilt wurde. Auch die Befristungsdauer der erteilten Aufenthaltserlaubnisse bzw. deren Verlängerung sind bisher nicht erkennbar untersucht worden.
Ich frage die Landesregierung:
- Welcher Anteil (relativ und absolut) der Eingaben an die HFK führte jeweils in den Jahren 2006 bis 2010 zu Härtefallersuchen an das Innenministerium (bitte zahlenmäßig auf Personen beziehen, da einzelne Eingaben auch mehrere Personen betreffen können und eine eingabebezogene Zahl nicht aussagekräftig wäre)?
- Wie viele der erteilten Aufenthaltserlaubnisse liefen/laufen nicht länger als ein Jahr, und wie viele liefen/laufen länger als ein Jahr (jeweils einschließlich etwaiger späterer Verlängerungen)?
- Wie viele der Härtefallersuchen der HFK waren in den einzelnen Jahren jeweils mit Auflagen oder Bedingungen verbunden und führten nach deren Erfüllung zu Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen bzw. wegen deren Nichterfüllung letztlich nicht zur Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen (bitte nach den beiden Fällen differenzieren)?
Innenminister Uwe Schünemann beantwortete namens der Landesregierung die Kleine Anfrage wie folgt:
Die Niedersächsische Härtefallkommission (HFK) besteht seit 2006. Über ihre Tätigkeit werden regelmäßige Berichte über das Internet veröffentlicht. Auf die in diesen Geschäftsberichten enthaltene detaillierte Beschreibung der Tätigkeit der HFK wird hingewiesen.
Der Bundesgesetzgeber hat mit der Einfügung der Härtefallregelung (§ 23 a Aufenthaltsgesetz - AufenthG) die Länder ermächtigt durch Rechtsverordnung zu regeln, dass die oberste Landesbehörde die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis anordnen kann, wenn ein Härtefallersuchen einer dazu eingerichteten Härtefallkommission gestellt wurde. Der Härtefallkommission ist es überlassen, zu angenommenen Eingaben Härtefallersuchen zu beschließen und diese mit Maßgaben zu versehen. Maßgaben kommen insbes. dann in Betracht, wenn die Möglichkeit gegeben werden soll, weitergehende Integrationsvoraussetzungen zu erfüllen, um eine positive Härtefallentscheidung zu rechtfertigen und das Ersuchen nicht abgelehnt werden soll.
Die Entscheidung, ob aufgrund eines Härtefallersuchens eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen ist, hat gem. § 23a AufenthG die oberste Landesbehörde, in Niedersachsen das Ministerium für Inneres und Sport, zu treffen. Sie kann anordnen, dass die zuständige Ausländerbehörde Aufenthaltserlaubnisse nach § 23a AufenthG erteilt und bei weiterem Vorliegen der Voraus-setzungen auch verlängert. Bei dieser Anordnung können die Maßgaben der Härtefallkommission übernommen, geändert oder neue hinzugefügt werden. Darüber hinaus gelten für die Aufenthaltserlaubnisse, die nach § 23a AufenthG erteilt werden, auch die allgemeinen Regelungen des Aufenthaltsgesetzes, insbes. die Erteilungsvoraussetzungen des § 5 AufenthG, soweit davon in der Anordnung keine Ausnahmen gemacht werden. Die Aufenthaltserlaubnisse werden bei der erstmaligen Erteilung regelmäßig für ein Jahr erteilt, es sei denn die Gültigkeit eines Passes läuft vorher ab. Bei der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnisse haben die Ausländerbehörden zu prüfen, ob die Verlängerungsvoraussetzungen erfüllt sind, was sich sowohl auf die Maßgaben als auch auf andere Erteilungsvoraussetzungen bezieht. So kommt beispielsweise eine Verlängerung nicht in Betracht, wenn jemand nach der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis erheblich straffällig geworden ist.
Die Umsetzung der Maßgaben in den Härtefallersuchen erfolgt durch die Ausländerbehörden nach geltendem Recht. Sie haben bei der Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltserlaubnisse nach § 23a AufenthG somit die Anordnung der obersten Landesbehörde und die allgemeinen Regelungen des Aufenthaltsgesetzes zu beachten. Der jeweilige aufenthaltsrechtliche Werdegang nach Härtefallentscheidungen wird statistisch nicht abgebildet. Er ergibt sich nur aus der jeweiligen Ausländerakte und kann nur für den jeweiligen Einzelfall dargestellt werden.
Dieses vorausgeschickt, beantworte ich die Anfrage namens der Landesregierung wie folgt:
Zu 1.:
Nach der Entscheidung über die Annahme einer Eingabe erfolgt die Beratung in der Härtefallkommission. Befürwortet diese eine Eingabe, wird ein Härtefallersuchen an das Niedersächsische Ministerium für Inneres und Sport gestellt.
In dem Zeitraum vom 26.09.2006 bis 20.05.2010 hat die Härtefallkommission über 81 Härtefalleingaben abschließend entschieden; davon wurden in 55 Fällen (67,90 %) Härtefallersuchen an das Niedersächsische Ministerium für Inneres und Sport gerichtet, in 22 Fällen (27,16 %) wurde kein Ersuchen gestellt und 4 Fälle (4,94 %) hatten sich zwischenzeitlich anderweitig erledigt.
Die Zahlen beziehen sich auf einzelne volljährige Personen und auf Familienverbände einschließlich der verheirateten Partnerinnen und Partner und der minderjährigen Kinder. Eine Auswertung der einzelnen Vorgänge ergab, dass die 55 gestellten Härtefallersuchen sich auf insgesamt 132 Personen bezogen.
Zu 2.:
Die Dauer der Aufenthaltserlaubnisse richtet sich nach dem jeweiligen Einzelfall. Auf die Vorbemerkungen wird verwiesen.
Zu 3.:
Die in dem Zeitraum vom 26.09.2006 bis 20.05.2010 von der Härtefallkommission insgesamt gestellten 55 Härtefallersuchen wurden in 10 Fällen mit Auflagen oder Bedingungen versehen und in 45 Fällen ohne weitere Maßgaben an das Niedersächsische Ministerium für Inneres und Sport übermittelt.
Die Umsetzung der Härtefallersuchen erfolgt durch Anordnung des Niedersächsischen Ministeriums für Inneres und Sport an die jeweilige Ausländerbehörde. Die Ausländerbehörde entscheidet danach über die Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis. Insoweit wird auf die Vorbemerkungen verwiesen.