Niedersachsen klar Logo

Welche Mitglieder des Kabinetts besitzen privat Waffen im Sinne des Waffengesetzes?

Sitzung des Niedersächsischen Landtages am 10.06.2010; Fragestunde Nr. 39


Innenminister Uwe Schünemann beantwortet die Kleine Anfrage der Abgeordneten Pia-Beate Zimmermann (LINKE); Es gilt das gesprochene Wort!

Am 29. April 2010 berichtete die Süddeutsche Zeitung im Zusammenhang mit einer Amnestieregelung für die Rückgabe illegaler Waffen darüber, dass mehrere Mitglieder der Landesregierung in Baden-Württem-berg im privaten Besitz von Waffen sind.

Ich frage die Landesregierung:

  1. Welche Mitglieder der Niedersächsischen Landesregierung besitzen privat welche Waffen im Sinne des Waffengesetzes?
  2. Teilt die Landesregierung die Aussage, dass es Ziel sein muss, dass sich wenige Waffen in privater Hand befinden sollen?
  3. Wie viele illegale Waffen wurden bislang im Land Niedersachsen seit Beginn der sogenannten Amnestieregelung freiwillig abgegeben, und wie bewertet die Landesregierung das Ergebnis?

Innenminister Uwe Schünemann beantwortete namens der Landesregierung die Kleine Anfrage wie folgt:

Zu 1.:

Die Mitglieder der Niedersächsischen Landesregierung besitzen keine erlaubnispflichtigen Schusswaffen im Sinne des Waffengesetzes.

Zu 2.:

In Anbetracht der Gefährlichkeit insbesondere von Schusswaffen ist es ein zentrales Element des deutschen Waffenrechts, dass für den Besitz bestimmter Waffen eine behördliche Erlaubnis notwendig ist, die unter anderem ein entsprechendes Bedürfnis voraussetzt. Ziel der Bedürfnisprüfung ist es, die Zahlen der Waffenbesitzer sowie der in Privatbesitz befindlichen Schusswaffen auf das notwendige Maß zu beschränken. Der Nachweis des Bedürfnisses ist erbracht, wenn gegenüber den Belangen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung besonders anzuerkennende Interessen der Antragstellerin oder des Antragstellers glaubhaft gemacht sind. Feststehen müssen zudem die Geeignetheit und Erforderlichkeit der Waffe für den beantragten Zweck. Die besonders anzuerkennenden Interessen sind in § 8 Nr. 1 des Waffengesetzes beispielhaft aufgezählt. So sind z. B. Jäger, Sportschützen, Brauchtumsschützen, Waffen- und Munitionssammler, aber auch gefährdete Personen berechtigt, Waffen zu besitzen, sofern sie im konkreten Einzelfall den Bedürfnisgrund bei der zuständigen Waffenbehörde nachgewiesen haben.

Zu 3.:

Die Erhebung über die Anzahl von abgegebenen Waffen aufgrund der Amnestieregelung im Waffengesetz bezog sich in Niedersachsen auf den Zeitraum vom 01.08.2009 bis zum 31.12.2009. In diesem Zeitraum wurden insgesamt 17.036 Waffen abgegeben, darunter 2.637 illegale Waffen. Der bundesgesetzlichen Amnestieregelung war in Niedersachsen eine Initiative des Niedersächsischen Ministeriums für Inneres und Sport vorangegangen, nach der das Verfahren zur Abgabe und Vernichtung der Waffen landesweit geregelt wurde. Aufgrund dessen wurden in Niedersachsen bereits in dem Zeitraum 01.03.2009 bis zum 31.07.2009 9.572 Waffen abgegeben, 714 dieser Waffen waren illegal.

Insgesamt wurden in Niedersachsen bei den Waffenbehörden und Polizeidienststellen aus privaten Haushalten somit 26.608 Waffen abgegeben. 3.351 dieser Waffen befanden sich im illegalen Besitz. In Anbetracht der hohen Zahl an abgegeben Waffen, insbesondere der illegalen Waffen, wird die Aufforderung zur freiwilligen Waffenabgabe als sehr erfolgreich gewertet.

Presseinformation

Artikel-Informationen

erstellt am:
11.06.2010

zum Seitenanfang
zur mobilen Ansicht wechseln