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Abschiebungen nach Syrien

Sitzung des Niedersächsischen Landtages am 21.01.2010; Fragestunde Nr. 35


Innenminister Uwe Schünemann beantwortet die Kleine Anfrage der Abgeordneten Filiz Polat und Ina Korter (GRÜNE); Es gilt das gesprochene Wort!

Die Abgeordneten hatten gefragt:

Das am 14. Juli 2008 geschlossene Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Arabischen Republik Syrien über die Rückführung von illegal aufhältigen Personen (Rückübernahmeabkommen) ist am 3. Januar 2009 in Kraft getreten. Schon die Unterzeichnung des Abkommens hat bei Menschenrechtsorganisationen schwere Bedenken ausgelöst, da wichtige internationale Menschenrechtsabkommen von Syrien entweder nicht ratifiziert wurden oder in der Praxis nicht eingehalten werden. Auf Grundlage des Rückübernahmeabkommens werden derzeit nicht nur ausreisepflichtige syrische Staatsangehörige nach Syrien abgeschoben. Auch Drittstaatenangehörige und Staatenlose fallen unter das Abkommen, wenn diese über einen Aufenthaltstitel oder ein Visum der syrischen Seite verfügt haben oder unmittelbar aus Syrien eingereist sind. Laut Antwort der Landesregierung vom 14. November 2008 auf eine Kleine Anfrage der Abgeordneten Polat lebten zum Stichtag 30. Juni 2008 in Niedersachsen 1 716 ausreisepflichtige syrische Staatsangehörige (bundesweit 8 354 syrische Staatsangehörige, Stand 2006). Angaben zur Anzahl von Staatenlosen bzw. von Personen mit ungeklärter Staatsangehörigkeit aus Syrien liegen nicht vor.

In den letzten Wochen sind von Menschenrechtsorganisationen dokumentierte Fälle bekannt geworden, in denen im Rahmen des Rückübernahmeabkommens nach Syrien Abgeschobene direkt nach der Einreise inhaftiert wurden. So wurde im August 2009 eine schwangere Frau aus Niedersachsen abgeschoben, noch am Flughafen inhaftiert und später freigelassen. Das Verwaltungsgericht Osnabrück hat aufgrund der Erkenntnisse des Auswärtigen Amts am 7. Oktober 2009 dem Eilantrag eines Kurden, der nach Syrien im Rahmen des Rückübernahmeabkommens abgeschoben werden sollte, in einem Asylfolgeverfahren stattgegeben (Az. 5 B 94/09). Seine Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung begründet das Gericht damit, dass ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden darf, in dem für diesen Ausländer die konkrete Gefahr der Folter, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung besteht. Entsprechend hat das Bundesministerium des Innern die Innenminister der Länder mit Schreiben vom 16. Dezember 2009 gebeten, "bis zu einer abschließenden Klärung anstehende Abschiebungen nach Syrien mit besonderer Sorgfalt zu prüfen". Das niedersächsische Innenministerium hat am 7. Januar 2010 in einem Erlass auf diese Bitte des BMI hingewiesen, aber gleichzeitig betont, dass weder ein Abschiebungsstopp noch eine Aussetzung des Rückübernahmeabkommens vorliege. Die Begründung der Besorgnis des BMI aufgrund der in dem Schreiben des BMI dargestellten Berichte über Inhaftierungen in Syrien wurde den niedersächsischen Ausländer-behörden mangels Anlage des BMI-Schreibens nicht vom niedersächsischen Innenministerium mitgeteilt.

Wir fragen die Landesregierung:

  1. Wie viele syrische Staatsangehörige befinden sich aktuell in Niedersachsen, die von dem Rückführungsabkommen betroffen sein könnten (bitte nach Aufenthaltsdauer und -status aufschlüsseln)?
  2. Warum hält es die Landesregierung insbesondere vor dem Hintergrund des Abschiebungsversuches des Landkreises Wesermarsch im Falle eines 48-jährigen Kurden nicht für nötig, die Ausländerbehörden über die vorgekommenen Inhaftierungen in Syrien zu unterrichten, um sie für den Sinn der angeordneten sorgfältigen Prüfung und die ernste Lage in Syrien zu sensibilisieren?
  3. Wird sich die Landesregierung dafür einsetzen, Abschiebungen nach Syrien zu stoppen und, verneinendenfalls, warum nicht?

Innenminister Uwe Schünemann beantwortete namens der Landesregierung die Kleine Anfrage wie folgt:

Das Bundesinnenministerium hat mit Rundschreiben vom 16.12.2009 die Innenministerien und Senatsverwaltungen der Länder davon in Kenntnis gesetzt, dass es in jüngerer Vergangenheit bei Rückführungen nach Syrien in drei Fällen zur Inhaftierung der Rückgeführten gekommen ist. Es handele sich sämtlich um abgelehnte Asylbewerber, die nach ihrer Ankunft in Damaskus von syrischen Stellen festgehalten worden seien. Die unklare Lage bei der Rückkehr abgelehnter Asylbewerber hat das Bundesinnenministerium veranlasst, darauf hinzuweisen, dass anstehen-de Abschiebungen nach Syrien mit besonderer Sorgfalt zu prüfen seien. Die Prüfungen umfas-sen ausschließlich zielstaatsbezogene und daher asylrechtlich relevante Gründe im Hinblick auf die individuell – konkrete Gefährdungssituation der Rückkehrer. Somit ist die Zuständigkeit des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge gegeben. Ausländerbehörden sind nur in den selte-nen Fällen gefordert, in denen Ausreisepflichtige keine Asylverfahren durchlaufen haben. Die Entscheidung über das Vorliegen eines zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernisses für den Antragsteller darf die Ausländerbehörde jedoch auch nur nach vorheriger Beteiligung des Bundesamtes treffen.

Eine Befragung von Rückkehrern durch die Einwanderungsbehörde und die Sicherheitsdienste Syriens ist übliche Praxis bei Ankunft der Betroffenen in Damaskus. In Einzelfällen werden Personen auch für die Dauer der Identitätsüberprüfung durch die Einreisebehörden festgehalten.

Der Ad-hoc-Ergänzungsbericht des Auswärtigen Amtes zum Bericht über die asyl- und ab-schiebungsrelevante Lage der Arabischen Republik Syrien vom 22.12.2009 dokumentiert nun drei Fälle – bei bundesweit 43 Rückführungen im ersten Halbjahr 2009 -, in denen nach Syrien zurückgeführte abgelehnte Asylbewerber von den syrischen Behörden nach ihrer Ankunft in Damaskus inhaftiert worden sind. Die Informationen über diese Vorfälle beruhen auf Angaben von Nichtregierungsorganisationen sowie Anwälten oder Familienangehörigen der Betroffenen. Eine offizielle Auskunft syrischer Behörden liegt nicht vor. Inwieweit die Bewertung der allgemeinen Einschätzung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Syrien durch diese Einzelfälle überhaupt beeinflusst wird, bedarf der Überprüfung und Einschätzung des Auswärtigen Amtes. Mit dem Ad-hoc-Bericht vom 22.12.2009 ist die Lage in Syrien nicht neu bewertet worden.

Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Anfrage namens der Landesregierung wie folgt:

Zu 1.:

In Niedersachsen hielten sich zum Stichtag 30.06.2009 laut Ausländerzentralregister 1518 geduldete Personen mit syrischer Staatsangehörigkeit auf. Wegen der bestehenden vollziehbaren Ausreiseverpflichtung könnte grundsätzlich für diese Personen ein Rückübernahmeersuchen auf der Grundlage des deutsch-syrischen Rückübernahmeabkommens gestellt werden.

Damit sind nicht die aus Syrien eingereisten Personen erfasst, die ungeklärter Staatsangehörigkeit sind oder angegeben haben, staatenlos zu sein. Deren Erhebung ist aufgrund der derzeitigen statistischen Erfassungen nicht möglich. Im Ausländerzentralregister werden Personen mit ungeklärter Staatsangehörigkeit nicht nach einer möglichen Staatsangehörigkeit oder nach Herkunftsland erfasst. Deshalb können die potentiell unter das deutsch-syrische Rückübernahmeabkommen fallenden Personen mit ungeklärter Staatsangehörigkeit nicht bestimmt werden.

Zahlen zum Stichtag 31.12.2009 liegen noch nicht vor, da das für die Auswertung des Aus-länderzentralregisters zuständige Bundesverwaltungsamt diese Erhebungen frühestens Ende Januar / Anfang Februar 2010 zur Verfügung stellen wird.

Die Aufschlüsselung nach der Aufenthaltsdauer der Betroffenen kann ebenfalls nur vom Bundesverwaltungsamt vorgenommen werden. Dies ist jedoch in der Kürze der Zeit nicht zu ermitteln. Da es sich bei dem potentiell unter das Rückübernahmeabkommen fallenden Personenkreis um vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer handelt, sind sie alle nicht im Besitz eines Aufenthaltstitels, sondern werden nur geduldet.

Zu 2.:

Die Landesregierung hat den Ausländerbehörden in einem erläuternden Erlass vom 07.01.2010 die Informationen bzw. Einschätzungen des Bundesinnenministeriums sowie den Ad-hoc-Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 22.12.2009 bekanntgegeben.

Zu 3.:

Die Voraussetzungen für den Erlass eines Abschiebungsstopps liegen nicht vor. Dieses Instrument der aktuellen Krisenintervention dient ausschließlich dazu, auf neuere Konfliktsituationen in den Herkunftsländern zunächst generell reagieren zu können. Die allgemeine Lage in Syrien ist bekannt und hat sich aktuell nicht geändert. Die in dem Ad-hoc-Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 22.12.2009 erwähnten drei Fälle von Inhaftierungen nach bundesweit 43 Abschiebungen im 1. Halbjahr 2009 bekräftigen lediglich, dass eine drohende Gefährdung nach Rückführung in den Herkunftsstaat jeweils im Einzelfall zu prüfen ist. Diese Prüfung erfolgt durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge. Solange das Bundesamt wegen einer Neubewertung der Situation in Syrien über Asylfolgeanträge nicht entscheidet, sind Abschiebungen kraft Gesetzes ausgesetzt. Eines Abschiebungsstopps bedarf es daher nicht.

Presseinformationen Bildrechte: Land Niedersachsen

Artikel-Informationen

erstellt am:
21.01.2010
zuletzt aktualisiert am:
20.05.2010

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