Glücksspielstaatsvertrag
Sitzung des Niedersächsischen Landtages am 26.11.2009; Fragestunde Nr. 26
Innenminister Uwe Schünemann beantwortet die Kleine Anfrage des Abgeordneten Ralf Briese (GRÜNE), es gilt das gesprochene Wort!
Der Abgeordnete hatte gefragt:
Das Bundesland Schleswig-Holstein hat angekündigt, den Glücksspielstaatsvertrag zu kündigen und damit einer Verlängerung nach 2011 nicht beitreten zu wollen. Damit besteht die Gefahr, dass der bisher bundesweit geltende Staatsvertrag seinen Sinn verliert, weil ein Bundesland aus der Phalanx des allein staatlich organisierten Glücksspiels ausschert und dort auch private Anbieter zum Zuge kommen können.
Ich frage die Landesregierung:
- Welche Alternativen gibt es zur Verlängerung des geltenden Glücksspielstaatsvertrags?
- Bereitet sich die Landesregierung auf ein Konzessionsmodell für private Glücksspielanbieter vor?
- Welche Einnahmeverluste drohen kulturellen und sportlichen Organisationen und Vereinen, wenn das Glücksspiel Lotto und Sportwetten privatisiert werden?
Innenminister Uwe Schünemann beantwortete namens der Landesregierung die Kleine Anfrage wie folgt:
Nach dem Niedersächsischen Gesetz zur Neuordnung des Glücksspielrechts vom 17.12.2007 (Nds. GVBl. S. 756) tritt der Glücksspielstaatsvertrag (GlüStV) Ende 2011 außer Kraft, soweit nicht eine Mehrheit von 13 Ländern die Fortgeltung beschließt (§ 28 GlüStV). In diesem Fall gilt diese Fortgeltung aber nur unter den Ländern, die dem Fortgeltungsbeschluss zugestimmt haben. Nach § 28 Abs. 2 GlüStV kann erst in der Phase der Fortgeltung (also erst nach dem 31.12.2011) von jedem der Länder, in dem der Vertrag fortgilt, zum Schluss eines Kalenderjahres gekündigt werden.
Eine Kündigung des Glücksspielstaatsvertrages vor dem 31.12.2011 ist damit nicht möglich. Sollte ein Land einer Fortgeltung nicht zustimmen, wäre dieses ab dem 01.01.2012 nicht mehr durch den Staatsvertrag gebunden. Vor 2011 kann der Staatsvertrag damit allenfalls durch eine Aufhebung des geltenden Staatsvertrages beendet werden. Dieses Verfahren setzt die Zustimmung aller Vertragspartner (und auch der Länderparlamente) voraus, wofür derzeit keine Anhaltspunkte vorliegen. In Niedersachsen würde der Glückspielstaatsvertrag nach Artikel 1 Abs. 4 und 6 des Niedersächsischen Gesetzes zur Neuordnung des Glücksspielrechts auch bei einem Außerkrafttreten als Landesrecht weiter gelten.
Der Glücksspielstaatsvertrag wird gem. § 27 GlüStV evaluiert. Das Ergebnis ist drei Jahre nach Inkrafttreten, also spätestens zum Jahreswechsel 2010 / 2011 vorzulegen. Die Evaluation wird seit 2007 von den Glücksspielaufsichtsbehörden der Länder unter Mitwirkung des Fachbeirats aus Experten in der Bekämpfung der Glücksspielsucht betrieben. Dafür werden umfangreiche Erhebungen durchgeführt und den im Bereich des Glücksspiels aktiven Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Mit einem Bericht ist voraussichtlich im Herbst 2010 zu rechnen.
Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Anfrage namens der Landesregierung wie folgt:
Zu 1. und 2.:
Aktuell liegen keine aktuellen und konkreten Alternativkonzepte vor. Das seit 2008 geltende Glücksspielrecht wurde durch das Bundesverfassungsgericht und die Oberverwaltungsgerichte nicht beanstandet. Verschiedene Alternativen wurden nach den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts 2006 bis zur Entscheidung der Ministerpräsidentenkonferenz im Dezember sowie auch noch während der Notifizierung und der Ratifizierung des Staatsvertrages mit den Län-derausführungsgesetzen in den Länderparlamenten 2007 umfangreich diskutiert. Im Zuge der laufenden Evaluation sowie der Auswertung einer internationalen Vergleichsstudie im Auftrag einer Arbeitsgruppe der Chefs der Staatskanzleien wird unter Mitwirkung Niedersachsens ggf. Änderungsbedarf wahrscheinlich ab Mitte 2010 dargelegt und erörtert werden. Erst dann sollte über eine unveränderte Fortgeltung oder Modifikationen des Glücksspielstaatsvertrages bzw. durch andere Rechtsvorgaben entschieden werden, bei dem auch ein Konzessionsmodell für private Anbieter einbezogen werden könnte.
Zu 3.:
Für Niedersachsen sind die Finanzhilfen für die Destinatäre abschließend in § 14 des Niedersächsischen Glücksspielgesetzes der Höhe nach geregelt. Änderungen bedürfen daher der Entscheidung des Gesetzgebers. Da es derzeitig keine Anhaltspunkte für eine Privatisierung von Glücksspielen gibt, kann auch keine Prognose über künftige Regelungen für Finanzhilfen abgegeben werden.
Artikel-Informationen
erstellt am:
02.12.2009
zuletzt aktualisiert am:
20.05.2010
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