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Überwachung von Abgeordneten der Fraktion DIE LINKE

Sitzung des Niedersächsischen Landtages am 26.11.2009; Fragestunde Nr. 4


Innenminister Uwe Schünemann beantwortet die Kleine Anfrage der Abgeordneten Kreszentia Flauger (LINKE); es gilt das gesprochene Wort!

Die Abgeordnete hatte gefragt:

Im April und September 2008 stellte die Fraktion DIE LINKE jeweils Anfragen an die Niedersächsische Landesregierung, in denen um die Be-antwortung von Fragen zur Beobachtung durch den Verfassungsschutz gebeten worden war. Beide Anfragen wurden unter Berufung auf die Geheimhaltung nicht beantwortet (Drs. 16/244 und Antwort der Landesregierung auf eine Anfrage der Fragestellerin im Rahmen der Fragestunde am 18. September 2008).

Die Landesregierung verwies darauf, dass sie zur Beobachtung von Abgeordneten die "zur Verfügung stehenden Mittel" nutze. Eine Erklärung der Begrifflichkeiten und eine Mitteilung über die Namen der beobachteten Abgeordneten, des zeitlichen Umfangs und der zur Beobachtung verwendeten Mittel blieb allerdings aus. Als Begründung gab die Landesregierung an, dass Aussagen zu den "geheimhaltungsbedürftigen" Angelegenheiten des Verfassungsschutzes, insbesondere in Bezug "auf dessen Arbeitsweise, Strategie und Erkenntnisstand in Bezug auf bestimmte Personen oder Organisationen grundsätzlich nur in den dafür vorgesehenen Gremien" des Landtags getroffen würden.

Unabhängige Experten bewerten die Beobachtung von Abgeordneten durch den Verfassungsschutz nicht nur als höchst bedenklich, sondern vertreten die Position, dass dadurch auch die Möglichkeit, ihrer politi-schen Arbeit nachzugehen, stark eingeschränkt wird.

Am 31. Juli 2009 gestand das Bundesverfassungsgericht Abgeordneten das Recht auf Aufklärung hinsichtlich ihrer Überwachung durch Geheim-dienste zu. Das Gericht räumte den Informationsrechten der Parlamentarier schon deshalb ein besonderes Gewicht ein, weil eine nachrichtendienstliche Beobachtung der Abgeordneten "erhebliche Gefahren im Hinblick auf ihre Unabhängigkeit" berge. Nach Aussage des Gerichts sei es nicht ausreichend, ausschließlich zuständige parlamentarische Kontrollgremien zu informieren. Auch die Mitglieder des Niedersächsischen Landtags können somit grundsätzlich Auskünfte zu ihrer Beobachtung durch den Verfassungsschutz verlangen.

Ich frage die Landesregierung:

  1. Welche Abgeordneten der Linksfraktion im Niedersächsischen Landtag werden vom niedersächsischen Verfassungsschutz in welchem Umfang beobachtet, und seit wann erfolgt die Beobachtung?
  2. Werden bei der Beobachtung dieser Abgeordneten nachrichtendienstliche Mittel eingesetzt und, falls das der Fall ist, in welchem Zeitraum und gegen welche Abgeordneten?
  3. Welche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Linksfraktion im Niedersächsischen Landtag (inklusive Wahlkreismitarbeiterinnen und -mitarbeiter) werden vom niedersächsischen Verfassungsschutz in welchem Umfang, seit wann und mit welchen nachrichtendienstlichen Mitteln beobachtet?

Innenminister Uwe Schünemann beantwortete namens der Landesregierung die Kleine Anfrage wie folgt:

Die Landesregierung hat – insbesondere in den jährlichen Verfassungsschutzberichten des Ministeriums für Inneres, Sport und Integration – kontinuierlich dargelegt, dass die Partei DIE LINKE, zuvor Die Linkspartei.PDS bzw. Partei des Demokratischen Sozialismus (PDS), tatsächliche Anhaltspunkte für linksextremistische Bestrebungen i. S. d. § 3 Absatz 1 des Niedersächsischen Verfassungsschutzgesetzes (NVerfSchG) bietet. Dem gesetzlichen Auftrag folgend, wird die Partei durch die Niedersächsische Verfassungsschutzbehörde beobachtet. Der Einsatz nachrichtendienstlicher Mittel nach § 6 Abs. 1 NVerfSchG ist dabei nicht ausgeschlossen, wenn die entsprechenden gesetzlichen Voraussetzungen einen Einsatz zulassen und insbesondere der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, an den angesichts der besonderen Stellung von Parteien und ihren Abgeordneten im Grundgesetz (Artikel 21) hohe Anforderungen gestellt werden, gewahrt ist.

Die Rechtmäßigkeit dieser Beobachtung der Partei DIE LINKE durch den Verfassungsschutz ist zuletzt durch das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) mit Urteil vom 13. Februar 2009 (16 A 845/08) bestätigt worden. Das Gericht stellte in seinem Urteil fest, dass die Gesamtschau aller vorhandenen tatsächlichen Anhaltspunkte darauf hindeutet, dass die Parteien PDS, Die Linkspartei.PDS und heute DIE LINKE gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtete Bestrebungen verfolgten und weiterhin verfolgen. Daher erklärte auch das OVG NRW, dass eine weitere nachrichtendienstliche Aufklärung erforderlich erscheint.

Dieses vorausgeschickt, beantworte ich die Anfrage namens der Landesregierung wie folgt:

Zu 1.:

Die Partei PDS, die Linkspartei.PDS bzw. DIE LINKE wird seit 2003 durch die Niedersächsische Verfassungsschutzbehörde beobachtet. Eine Beobachtung von Einzelpersonen, wie in den Fraugen 1 und 2 unterstellt, wird durch die Verfassungsschutzbehörde nur in besonderen, in § 4 Abs. 1 Satz 3 NVerfSchG geregelten, Ausnahmefällen durchgeführt. In diesem Sinne werden keine Abgeordneten der Linksfraktion im Niedersächsischen Landtag von der Niedersächsischen Ver-fassungsschutzbehörde beobachtet.

Die Niedersächsische Verfassungsschutzbehörde beobachtet die Partei DIE LINKE auf der Grundlage des § 3 Abs. 1 NVerfSchG. Für die Bewertung der Partei ist deren gesamtes Auf-treten maßgebend. Parteien manifestieren sich, wie auch andere Beobachtungsobjekte des Verfassungsschutzes, durch Äußerungen und Handlungen ihrer Mitglieder, wobei bei Parteien auch ihre Abgeordneten eingeschlossen sind. In diesem Sinne werden auch personen- und sachbezogene Informationen von Abgeordneten der Niedersächsischen Landtagsfraktion der Partei DIE LINKE, die für die Bewertung der Partei und zur Aufklärung des bestehenden Verdachts relevant sind, durch die Niedersächsische Verfassungsschutzbehörde erhoben und gespeichert. Zu diesen Informationen gehören u. a. biografische Daten der Abgeordneten, deren Funktionen innerhalb der Partei, Mitgliedschaften in extremistischen Zusammenschlüssen der Partei bzw. frühere Mitgliedschaften in extremistischen Personenzusammenschlüssen sowie Kontakte zu in- und ausländischen extremistischen Parteien und Gruppierungen.

Zu 2.:

Zur Beantwortung dieser Frage wird auf die Ausführungen in der Vorbemerkung und zur Beantwortung der Frage 1 verwiesen.

Ergänzend zu diesen Ausführungen wird darauf hingewiesen, dass Detailinformationen darüber, welche Beobachtungsobjekte mit welchen konkreten nachrichtendienstlichen Mitteln von einer Verfassungsschutzbehörde überwacht werden, der Geheimhaltung unterliegen würden.

Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 1. Juli 2009 (Az. 2 BvE 5/06) steht einer Geheimhaltung nicht entgegen. Auch nach dieser Entscheidung ist eine Auskunftsverweigerung gegenüber Abgeordneten bei parlamentarischen Anfragen aus Geheimhaltungsgründen möglich. Das Bundesverfassungsgericht hat dazu entschieden, dass die Auskunftsverweigerung einer gesonderten Begründung bedarf, sofern die Geheimhaltungsbedürftigkeit nicht bereits evident ist.

Es ist offensichtlich, dass in diesem Fall öffentlich keine Informationen dazu gegeben werden können, wie und unter Einsatz welcher konkreten nachrichtendienstlichen Mittel die Verfassungsschutzbehörde eine Beobachtung durchführt. Bei einer Beantwortung dieser Frage müsste die Landesregierung in namentlich benannten Einzelfällen den konkreten Einsatz nachrichtendienstlicher Mittel offen legen, was zu einer Offenbarung der Arbeitsweise, Strategien, Methoden und des Erkenntnisstandes der Verfassungsschutzbehörde führen würde. Dies würde die Arbeitsfähigkeit und Aufgabenerfüllung der Verfassungsschutzbehörde, hier die weitere Beobach-tung des Beobachtungsobjektes, erheblich gefährden und dadurch dem Wohl des Landes Niedersachsen Nachteile zufügen und gleichzeitig schutzwürdige Interessen Dritter verletzen (Artikel 24 Abs. 3 Niedersächsische Verfassung). In solchen Fällen ist auch angesichts der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts eine Geheimhaltung dieser Informationen offensichtlich erforderlich.

Zu 3.:

s. Vorbemerkung sowie die Antworten zu den Fragen 1 und 2

Presseinformationen Bildrechte: Land Niedersachsen

Artikel-Informationen

erstellt am:
27.11.2009
zuletzt aktualisiert am:
20.05.2010

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