Feuerwehrführerschein in Niedersachsen
Sitzung des Niedersächsischen Landtages am 30.10.2009; Fragestunde
Innenminister Uwe Schünemann beantwortet die Kleine Anfrage der Abgeordneten Hans-Christian Biallas und Reinhold Coenen (CDU); Es gilt das gesprochene Wort!
Die Abgeordneten hatten gefragt:
Mit der Entscheidung zum Fünften Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes hat der Deutsche Bundestag mit Zustimmung des Bundesrates im Juli 2009 Sonderregelungen für Fahrerlaubnisse für Feuerwehren, anerkannte Rettungsdienste sowie für technische Hilfsdienste beschlossen. Ziel dieser Entscheidung war es, die künftige Wahrung der mobilen Einsatzfähigkeit der Einheiten zu gewährleisten. Damit einher gehen auch eine Wertschätzung und Förderung der ehrenamtlichen Tätigkeit. Dafür war ein Kompromiss zwischen der praktischen Notwendigkeit der Einsatzdienste beim Retten, Löschen, Helfen und Bergen, Verkehrssicherheitsaspekten sowie der geltenden EU-Führerscheinrichtlinie notwendig.
Nach der oben genannten Entscheidung ist nunmehr die bundesgesetzliche Grundlage geschaffen worden, dass künftig für die Mitglieder der freiwilligen Feuerwehren, der Rettungsdienste und der technischen Dienste verbandsinterne Schulungen ausreichen, um Einsatzfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von bis zu 4,75 t zu führen. Zum Erwerb einer Fahrerberechtigung bis 7,5 t zulässigem Gesamtgewicht kann der Bund im Rahmen der Fahrerlaubnisverordnung eine Sonderregelung zulassen.
Für Fahrzeuge bis 4,75 t sind die Länder zur Umsetzung dieser weiterführenden Neuerungen gefordert. Dem Zuständigkeitsbereich obliegen im Besonderen die Inhalte und Richtlinien für die verbandsinternen Schulungen zum Erwerb dieser Sonderfahrberechtigungen.
Wir fragen die Landesregierung:
- Hält sie die durch das Fünfte Gesetz zur Änderung des StVG geschaffene Möglichkeit für die Erteilung von Fahrberechtigungen für ausreichend?
- Welchen Zeitplan hat sich die Landesregierung im Einzelnen zur vollständigen wie zielführenden landesrechtlichen Umsetzung der neuen bundesgesetzlichen Möglichkeit konkret gesetzt?
- Sieht die Landesregierung in den geschaffenen bzw. noch zu schaffenden rechtlichen Rahmenbedingungen einen Beitrag zur Sicherung des Brandschutzes in Niedersachsen und einen Anreiz für ein ehrenamtliches Engagement? Gibt es weiterführende Überlegungen, Erleichterungen für die ehrenamtlich Tätigen zu erreichen, um die Nachwuchsgewinnung bei den Feuerwehren, den Rettungsdiensten und den technischen Diensten im Bereich der Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführer zu gewährleisten?
Innenminister Uwe Schünemann beantwortete namens der Landesregierung die Kleine Anfrage wie folgt:
Sehr geehrte Damen und Herren,
Deutschland war aufgrund der Bestimmungen der Zweiten EG-Führerscheinrichtlinie aus dem Jahr 1991 verpflichtet, von ihrer bisherigen Einteilung der Fahrerlaubnisklassen Abstand zu nehmen und sie der international üblichen Einteilung anzupassen. Die Richtlinie wurde am 01. Januar 1999, in nationales Recht umgesetzt. Die Anpassung an internationales Recht hatte für Deutschland zur Folge, dass mit der PKW-Fahrerlaubnis nur noch Fahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse bis 3,5 t gefahren werden dürfen. Für den Bereich 3,5 t bis 7,5 t gibt es die neue Fahrerlaubnisklasse C1. Für diejenigen, die ihre Fahrerlaubnis bis Ende 1998 erworben haben, gilt das alte Recht weiter, also Bestandsschutz. Sie dürfen Fahrzeuge bis 7,5 t führen.
In Niedersachsen ist die Mehrzahl der Feuerwehren mit dem Tragkraftspritzenfahrzeug (TSF) ausgerüstet. Dieses "kleinste" Löschfahrzeug ist bisher in der Klasse bis 3,5 t zu finden. Es kann mit der neuen Fahrerlaubnis der Klasse B geführt werden. Infolge gestiegener Sicherheits- und Umweltschutzanforderungen werden die Fahrgestelle jedoch inzwischen so schwer, dass sie kaum mehr in der Gewichtsklasse bis 3,5 t darstellbar sind.
Beispielsweise wird aufgrund seines höheren Einsatzwertes in vielen Gemeinden das Tragkraft-spritzenfahrzeug mit einem Wassertank für immer mehr Grundausstattungswehren beschafft. Dieses Fahrzeug hat nach Norm eine zulässige Gesamtmasse von 6,5 t und fällt damit in die neue Führerschein-Klasse C1.
Die Gewährleistung des Brandschutzes ist eine Aufgabe der Kommunen im eigenen Wirkungskreis. Die Landesregierung unterstützt die Kommunen bei der Erfüllung dieser Aufgabe. Zudem gehört die Förderung und Stärkung des Ehrenamtes zu den erklärten Zielen der Landesregierung.
Insoweit hat sich die Landesregierung maßgeblich dafür eingesetzt, die Neuregelungen zum Führerscheinrecht für die Feuerwehren handhabbar zu gestalten.
Niedersachsen hat sich in diesem Zusammenhang im Bundesrat für eine unbürokratische, einfache und weitreichende Regelung stark gemacht. Ziel ist eine Regelung, die es den Freiwilligen Feuerwehren und allen im Katastrophenschutz Mitwirkenden ermöglicht, Einsatzfahrzeuge bis zu 7,5 t mit der Fahrerlaubnis der Klasse B zu führen.
Leider war diese Forderung in diesem Umfang bislang nicht konsensfähig.
Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Mündliche Anfrage namens der Landesregierung wie folgt:
Zu 1.:
Die nunmehr in der jetzigen Fassung des Fünften Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes gefundene Lösung stellt einen Kompromiss dar:
Es wird künftig zwei unterschiedliche Fahrberechtigungen geben.
Bis 4,75 t genügt eine interne Schulung bzw. Einweisung und die interne Feststellung der Befähigung zum Führen von Einsatzfahrzeugen. Dies stellt einen sehr einfachen und unbürokratischen Weg dar, der den Belangen der Ehrenamtlichkeit entgegenkommt.
Für den Bereich bis 7,5 t ist in der aktuellen Bundesregelung eine vom Umfang her verringerte praktische Ausbildung in einer Fahrschule sowie eine erfolgreiche praktische Prüfung durch einen Sachverständigen, d. h. durch einen Fahrprüfer vorgesehen. Da eine Ausbildung in einer Fahrschule und eine Prüfung durch einen Sachverständigen erfolgt, kann nach zwei Jahren diese Fahrberechtigung in eine Fahrerlaubnis der Klasse C1 umgeschrieben werden. Die Durchführung der praktischen Ausbildung in der Fahrschule ist von der Umsatzsteuer befreit. Insoweit reduzieren sich die Belastungen für die Kommunen.
Zu 2.:
Der Entwurf einer Landesverordnung für den Bereich bis 4,75 t ist erarbeitet und wurde in dieser Woche mit Vertretern der kommunalen Spitzenverbände und dem Landesfeuerwehrverband erörtert. Es handelt sich hier um eine äußerst schlanke und unbürokratische Vorgabe. Die Spitzenverbände und der Landesfeuerwehrverband haben dies nachhaltig begrüßt. Ich bin deshalb zuversichtlich, dass eine Niedersächsische Fahrberechtigungsverordnung in Kürze verkündet werden kann.
Zu 3.:
Die durch den Bund bislang geschaffene Regelung stellt einen ersten Schritt für eine zielführende Lösung dar.
Das Gesetz bleibt jedoch weit hinter der vom Bundesrat mit Beschluss vom 15. Mai 2009 empfohlenen und am 5. Juni 2009 von allen Innenministern und -senatoren der Länder befürworteten Lösung zurück. Auf Antrag Niedersachsens hat sich der Bundesrat in seiner Entschließung am 10. Juli 2009 deshalb Vorstöße für eine Nachbesserung in der nächsten Legislaturperiode vorbehalten.
Die Landesregierung wird das Ziel, Einsatzfahrzeug bis 7,5 t mit einer praktischen Einweisung, d. h. ohne Ausbildung in einer Fahrschule und ohne Prüfung durch Sachverständige, führen zu können, weiter verfolgen.
Auch ein weiteres Wirken und Drängen in Richtung der Europäischen Kommission darf nicht unterbleiben. Deshalb hat der Bundesrat in seiner Entschließung vom 10. Juli 2009 die Bundesregierung gebeten sich dafür einzusetzen, dass seitens der EU die Feuerwehren als integraler Bestandteil des Katastrophenschutzes in Deutschland anerkannt werden, die Europäische Führerschein-Richtlinie die Feuerwehren, die freiwilligen Hilfsorganisationen, die nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste, die technischen Hilfsdienste und sonstige Einheiten des Katastrophenschutzes als Bestandteil des Katastrophenschutzes anerkennt und damit den Weg für eine nationale Ausnahmeregelung freimacht.
Dazu hätte es eigentlich schon kommen können. Der Generaldirektor für Energie und Verkehr der Europäischen Kommission hatte bereits im Mai 2009 signalisiert, dass die Eingliederung der Feuerwehren in den Katastrophenschutz nicht ausgeschlossen werden kann. Diese aufgeschlossenen Haltung hat das Bundesverkehrsministerium in einem weiteren Schreiben hinterfragt und damit bei der EU-Kommission letztendlich eine Organisationsentscheidung der Länder in Frage gestellt. Ich bin allerdings zuversichtlich, dass die neue Bundesregierung den Ländern nicht derart in den Rücken fallen wird.
Artikel-Informationen
erstellt am:
30.10.2009
zuletzt aktualisiert am:
20.05.2010