Alkoholkonsum und Sperrzonen in Kommunen
Sitzung des Niedersächsischen Landtages am 25.09.2009; Fragestunde Nr. 23
Innenminister Uwe Schünemann beantwortet die Kleine Anfrage des Abgeordneten Ralf Briese; Es gilt das gesprochene Wort!
Der Abgeordnete hatte gefragt:
Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat das in der Freiburger Altstadt herrschende Alkoholverbot für rechtswidrig erklärt. Doch viele Städte und Kommunen sehen in einem "kommunalen Alkoholverbot" in bestimmten Zonen und zu bestimmten Zeiten eine wirksame Maßnahme, Gewalt- und Alkoholexzesse in den Innenstädten einzudämmen. Aktuell fordert der Leiter der Polizeidirektion Oldenburg eine Alkoholsperrzeit zwischen 3 und 6 Uhr morgens, da in dieser Zeitspanne das allgemeine Gefahrenpotenzial durch stark alkoholisierte Bürger steige.
Ich frage die Landesregierung:
- Plant die Landesregierung, gegebenenfalls gemeinsam mit den sie tragenden Fraktionen, die Schaffung einer Rechtsgrundlage, damit die Kommunen Sperrzeiten und/oder Verbotszonen für Alkoholkonsum in den Städten erlassen können?
- Wenn ja, wann und in welcher Form soll dies geschehen, wenn nein, warum nicht?
- Hat die Landesregierung Informationen darüber, welche Städte eine entsprechende Rechtsgrundlage befürworten, wenn ja, welche sind dies?
Innenminister Uwe Schünemann beantwortete namens der Landesregierung die Kleine Anfrage wie folgt:
Wenn es im öffentlichen Raum zu Ruhestörungen, Belästigungen, Schlägereien oder sonstigen Störungen durch einzelne Personen oder durch Personengruppen kommt, spielen Alkoholkonsum und die dadurch verursachten Verhaltensweisen und -ausfälle in vielen Fällen eine erhebliche Rolle. Besondere Probleme ergeben sich, wenn sich einzelne Brennpunkte entwickeln, an denen es vermehrt zu Störungen kommt.
Der Erlass von räumlich beschränkten Alkoholverboten durch Rechtsverordnung auf der Grundlage von § 55 des Niedersächsischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (Nds. SOG) kommt zur Bekämpfung alkoholbedingter Gefahren nach Auffassung der Landesregierung nur ausnahmsweise in Betracht. Der Alkohohlkonsum selbst stellt keine abstrakte Gefahr im Sinne des § 55 Nds. SOG dar. Erst wenn besondere Umstände hinzukommen – etwa die unmittelbare Nähe zu Einrichtungen, die für Kinder und Jugendliche bestimmt sind –, kann eine abstrakte Gefährlichkeit von Alkoholkonsum in bestimmten Bereichen begründet werden. Entsprechende Überlegungen dürften auch zu der von dem Fragesteller zitierten Entscheidung des VGH Baden-Württemberg vom 28.07.2009 geführt haben, deren schriftliche Begründung allerdings noch nicht vorliegt.
Polizei und Ordnungsbehörden können jedoch gegen alkoholbedingte Störungen im Einzelfall vorgehen und insbesondere Platzverweise erteilen oder gegen Personen, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie in einem bestimmten räumlichen Bereich Straftaten begehen werden, Aufenthaltsverbote verhängen.
Möglich ist außerdem die Festsetzung von Sperrzeiten für Schank- und Speisewirtschaften. Sperrzeitverordnungen gem. § 18 des Gaststättengesetzes (GastG) können in Niedersachsen seit dem 01.11.2006 jeweils für ihr Gebiet oder Teile ihres Gebietes durch die Gemeinden und Landkreise erlassen werden. Durch die Übertragung der Ermächtigung haben die Kommunen die Möglichkeit erhalten, auf spezielle örtliche Gegebenheiten und Bedürfnisse einzugehen.
Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Anfrage namens der Landesregierung wie folgt:
Zu 1 und 2:
Siehe Vorbemerkungen
Zu 3:
Mit Ausnahme vereinzelter Presseveröffentlichungen liegen der Landesregierung zur Haltung der Kommunen keine Informationen vor.
Artikel-Informationen
erstellt am:
25.09.2009
zuletzt aktualisiert am:
20.05.2010