Verkauf von alten Polizeidienstwaffen
Sitzung des Niedersächsischen Landtages am 28.08.2009; Fragestunde Nr. 49
Innenminister Uwe Schünemann beantwortet die Kleine Anfrage der Abgeordneten Pia-Beate Zimmermann (LINKE); es gilt das gesprochene Wort!
Die Abgeordnete hatte gefragt:
Vor Kurzem wurde bekannt, dass das Land Niedersachsen in den Jahren 2007 und 2008 insgesamt 13.000 alte Polizeidienstwaffen verkauft und dabei 2,8 Millionen Euro eingenommen hat. Innenminister Uwe Schünemann hatte in diesem Zusammenhang auf die Landeshaushaltsordnung verwiesen, welche den Verkauf zwingend vorsehe.
Ich frage die Landesregierung:
- Wird die Landesregierung weiterhin an der Praxis des Verkaufs alter Dienstwaffen festhalten, und, wenn ja, in welchem Umfang wird das bis zum Jahr 2010 geschehen?
- Bestätigt die Landesregierung die Tatsache, dass die Regelung in der Landeshaushaltsordnung lediglich vorsieht, dass Vermögens-gegenstände des Landes veräußert werden dürfen, und, wenn nein, wie begründet sie das?
- Widerspricht der Verkauf von alten Dienstwaffen dem Vorhaben der Landesregierung, die Verfügbarkeit von Schusswaffen zu begrenzen, und wie begründet sie das?
Innenminister Uwe Schünemann beantwortete namens der Landesregierung die Kleine Anfrage wie folgt:
Die Landespolizei wird seit dem Jahr 2002 mit einer neuen Dienstpistole vom Typ Heckler & Koch (H&K) P2000 ausgestattet. Sie ersetzt die im Jahr 1979 eingeführte Pistole H&K P 7, deren Technik inzwischen überholt ist.
Die Entscheidung für diese Ersatzbeschaffung wurde im Jahr 2001 getroffen. Durch die erforderlichen Ermächtigungen in den Haushaltsplänen 2001 ff. wurden hierfür durch den Haushaltsgesetzgeber die haushaltrechtlichen Voraussetzungen geschaffen. Im Rahmen der seinerzeit durch das Innenministerium (MI) erstellten Wirtschaftlichkeitsberechnung wurde auch der Verkauf der auszusondernden Waffen bewertet. Das MI hat in dem darauf basierenden Finanzierungskonzept den Verkauf der Waffen als einen wesentlichen Baustein zur Deckung des Investitionsbedarfs aufgeführt.
Nach dem Systemwechsel wurden daher seit April 2002 bislang insgesamt 14.390 ausgesonder-te Waffen veräußert. Im Rahmen öffentlicher Ausschreibungen war festgelegt, dass sie aus-schließlich von Waffenherstellern oder Waffenhändlern mit der entsprechenden waffengesetz-lichen Handelserlaubnis erworben werden konnten. In den Jahren 2007 und 2008 wurde der weitaus größte Teil (13.000 Waffen) somit von der Herstellerfirma Heckler & Koch als Höchstbietendem zurückerworben und an eine Tochterfirma in den USA exportiert. Daneben wurden kleine Kontingente an die Polizeien der Bundesländer Bayern (880 Waffen) und Sachsen (95 Waffen) zur Ergänzung der dortigen Bestände veräußert. Im Umfang von 415 Stück wurden Waffen an gemäß Waffengesetz berechtigte Polizeivollzugsbeamte abgegeben.
Die einschlägigen Voraussetzungen des Waffenrechts über den Erwerb der Waffe durch den jeweiligen Empfänger wurden in allen Fällen geprüft und eingehalten. Bezüglich der durch die Fa. Heckler & Koch in die USA exportierten Waffen liegt darüber hinaus eine Bestätigung vor, dass die Lieferung auf der Basis von Endverbleibserklärungen und aufgrund internationaler Import-zertifikate erfolgte.
Die Schusswaffen der Niedersächsischen Polizei sind, wie alle legal zu handelnden Waffen, nach den Vorgaben des Waffenrechts zur Nachverfolgung gekennzeichnet und registriert. Bei ausschließlicher Weitergabe an Berechtigte im Sinne des WaffG (in erster Linie Waffenhersteller oder Waffenhändler mit entsprechender waffengesetzlicher Erlaubnis) wird eine lückenlose Nachverfolgung zum jeweiligen Besitzer in Deutschland sichergestellt. Darüber hinaus waren und sind alle Waffen der niedersächsischen Polizei mit der Eigentumskennzeichnung "Nds" versehen.
Vor diesem Hintergrund beantworte ich die Anfrage namens der Landesregierung wie folgt:
Zu 1:
Eine Veräußerung im Rahmen des Austausches erfordert umfangreiche logistische und technische Voraussetzungen. Diese Voraussetzungen sind zurzeit nicht erfüllt, so dass aktuell keine Verkäufe geplant sind.
Zu 2:
Eine Veräußerung unter dem vollen Wert oder eine unentgeltliche Abgabe der Waffen (z. B. zum Zwecke der Vernichtung) hätte nur erfolgen können, wenn dies durch den Haushaltsgesetzgeber als Ausnahme gem. § 63 Abs. 4 Satz 3 LHO im Haushaltsplan zugelassen worden wäre. Dem Gebot der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit folgend wurden ausgesonderte Pistolen zu ihrem vollen Wert veräußert.
Zu 3:
Niedersachsen hat bereits unmittelbar nach dem Amoklauf von Winnenden Waffenbesitzern ermöglicht, sowohl legale als auch illegale Waffen bei den Waffenbehörden oder der Polizei abzugeben, damit diese kostenlos von der Polizei vernichtet werden können, um so zur Verringerung des Bestandes nicht mehr benötigter Waffen beizutragen.
Darüber hinaus hat der Bundesgesetzgeber im Waffengesetz festgelegt, dass privater Waffenbesitz nur bei Vorliegen eines Bedürfnisses erlaubt werden kann. Mit der Änderung des Waffenrechts nach dem Amoklauf von Winnenden wurde die Wiederholungsprüfung des Bedürfnisses weiter verschärft. Weiterhin sieht die Gesetzesänderung eine Amnestieregelung für Besitzer illegaler Waffen vor, wenn diese die Waffen der Behörde oder einem Berechtigten übergeben.
Artikel-Informationen
erstellt am:
31.08.2009
zuletzt aktualisiert am:
20.05.2010
Nds. Ministerium für Inneres und Sport
Niedersächsisches Ministerium für Inneres und Sport
Lavesallee 6
30169 Hannover
Tel: 0511/120-6258/ -6255
Fax: 0511/120-6555