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Modernisierung des niedersächsischen Beamtenrechts

Sitzung des Niedersächsischen Landtages am 25.03.2009; TOP 4


Rede von Innenminister Uwe Schünemann zum Gesetzentwurf der Landesregierung; Es gilt das gesprochene Wort!

Sehr geehrte Damen und Herren,

mit dem Ihnen vorliegenden Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des niedersächsischen Beamtenrechts werden für das Land die sich aus der Föderalismusreform I des Jahres 2006 ergebenden Möglichkeiten umgesetzt. Niedersachsen nutzt als eines der ersten Bundesländer die Neuordnung der Gesetzgebungskompetenzen für eine umfangreiche Reform des Beamtenrechts.

Ausgangspunkt für die Neugestaltung des Landesbeamtenrechts ist das Beamtenstatusgesetz des Bundes, das die Grundstrukturen für die Beamtinnen und Beamten in den Ländern künftig einheitlich regelt. Dieses Gesetz wird am 1. April 2009 in Kraft treten und das bisher geltende Beamtenrechtsrahmengesetz des Bundes ablösen.

Mit dem heute zur Beratung und Beschlussfassung anstehenden Gesetzentwurf will die Landesregierung das Dienstrecht in Niedersachsen an die geänderte Rechtslage anpassen. Vor allem aber sollen die durch die Modernisierung der bundesstaatlichen Ordnung gewonnenen Gestaltungsspielräume für eine umfassende und zukunftsorientierte Neuordnung des öffentlichen Dienstrechts genutzt werden.

Der niedersächsische Weg einer Dienstrechtsreform ist dabei durch zwei Besonderheiten gekennzeichnet. Zum einen hat die Landesregierung auf einen intensiven Dialog mit allen von der Reform betroffenen Interessengruppen, also insbesondere den Gewerkschaften und den kommunalen Spitzenverbänden, gesetzt. Zum anderen haben wir eine umfassende Zusammenarbeit mit den anderen norddeutschen Ländern vereinbart.

Gerade die Zusammenarbeit zwischen den fünf norddeutschen Küstenländern hat sich als besonders bedeutsam erwiesen. Auf der Grundlage eines Beschlusses der Regierungschefs vom April 2007 zur Intensivierung der Zusammenarbeit auf dem Gebiet des öffentlichen Dienstrechts haben die Länder Hamburg, Bremen, Schleswig-Holstein, Mecklenburg-Vorpommern und Niedersachsen in enger Zusammenarbeit ein Muster-Landesbeamtengesetz erarbeitet, das als Grundlage für die Neugestaltung des Niedersächsischen Beamtengesetzes in Form des Ihnen vorliegenden Gesetzentwurfs gedient hat. Ziel der Kooperation ist es gewesen, die Grundstruk-turen so auszugestalten, dass eine dienstherrnübergreifende Mobilität gesichert und eine gleichgerichtete Entwicklung des öffentlichen Dienstrechts in den norddeutschen Ländern gewahrt bleibt.

Ich bin außerordentlich dankbar, dass der Gesetzentwurf in den zuständigen Ausschüssen des Landtages zügig beraten worden ist, so dass die Novelle nunmehr zeitgleich mit dem Beamtenstatusgesetz in Kraft gesetzt werden kann. Besonders gefreut hätte mich natürlich auch, wenn die heutige Beschlussvorlage im federführenden Ausschuss für Inneres, Sport und Integration sowie in den mitberatenden Ausschüssen einvernehmlich beschlossen worden und nicht zum Gegenstand parteipolitischer Auseinandersetzungen geworden wäre. Dies ist leider – aus für mich nicht nachvollziehbaren Gründen – nicht der Fall gewesen.

Inhaltlicher Schwerpunkt des Entwurfs ist die Modernisierung und Flexibilisierung des Laufbahnrechts. Ziel der Neuordnung ist dabei, einen flexibleren Personaleinsatz im öffentlichen Dienst zu erreichen.

So wird die Anzahl der Laufbahnen, die in Niedersachsen derzeit bei etwa 160 liegt, erheblich verringert und auf nur noch zehn Fachrichtungen beschränkt. Durch die Zusammenfassung der Vielzahl der bisherigen Fachrichtungen werden die Einsatzmöglichkeiten der Beamtinnen und Beamten laufbahnrechtlich erweitert. Das formale Hindernis des Laufbahnwechsels wird auf das unbedingt notwendige Maß zurückgeführt.

Daneben soll die Anzahl der Laufbahngruppen von bisher vier auf künftig zwei reduziert werden. Zur Laufbahngruppe 1 werden zukünftig alle Laufbahnen gehören, die keinen Hochschulabschluss erfordern, zur Laufbahngruppe 2 alle Laufbahnen, die einen Hochschulabschluss oder einen gleichwertigen Bildungsstand voraussetzen. Unterschiede in der Berufsqualifikation zu Beginn der Berufstätigkeit werden auch künftig innerhalb der beiden Laufbahngruppen durch besoldungsrechtlich festzulegende Einstiegsämter berücksichtigt. So wird es zum Beispiel weiterhin ein zweites Einstiegsamt vergleichbar dem derzeitigen höheren Dienst bei der Besoldungsgruppe A 13 geben.

Aufgrund der größeren Durchlässigkeit der Laufbahnen und der damit verbundenen Entwicklungsmöglichkeiten für die Beamtinnen und Beamten soll die Attraktivität des öffentlichen Dienstes gesteigert werden, um auch mittel- bis langfristig – in Zeiten des demografischen Wandels – qualifizierten Nachwuchs für das Land zu gewinnen. Darüber hinaus soll auch der Quereinstieg von praxiserprobten Kräften aus der freien Wirtschaft erleichtert werden, um Erfahrungen der Privatwirtschaft in die öffentliche Aufgabenwahrnehmung stärker als bisher einfließen zu lassen.

Mit dem Gesetzentwurf wird insbesondere das Nebentätigkeitsrecht wesentlich vereinfacht. Hier soll künftig – vergleichbar dem Tarifbereich – die Genehmigungspflicht von Nebentätigkeiten entfallen. Nebentätigkeiten werden grundsätzlich anzeigepflichtig sein, sofern sie nicht aus besonderen Gründen gänzlich anzeigefrei sind.

Im Personalaktenrecht soll die Weitergabe von Personalaktendaten zur Bearbeitung von Personalangelegenheiten durch andere Stellen der öffentlichen Verwaltung erleichtert werden, um so einen Beitrag zu der von der Landesregierung geförderten interkommunalen Zusammenarbeit zu leisten. Zurzeit ist es etwa einer Gemeinde ohne Einwilligung der betroffenen Beamtinnen und Beamten nicht möglich, einer anderen Kommune solche Daten zur weiteren Bearbeitung (z.B. Berechnung Besoldung, Kindergeld…) zu überlassen. Zudem soll die rechtliche Grundlage dafür geschaffen werden, dass die Personalakte künftig auch vollständig elektronisch geführt werden kann.

Die Zuständigkeiten des Landespersonalausschusses werden – nicht zuletzt wegen der Reform des Laufbahnrechts – auf dessen Kernaufgaben beschränkt. Hierdurch wird die Eigenverantwortlichkeit der personalbewirtschaftenden Dienststellen weiter gestärkt. Der Ausschuss soll aber weiterhin dort Beteiligungsrechte haben, wo es auf das Votum einer unabhängigen Stelle ankommt.

Ich habe Ihnen die Inhalte des Gesetzentwurfs auch wegen der Kürze der Zeit nur schwerpunktmäßig darlegen können. Die Landesregierung ist überzeugt, dass dieser Entwurf eine gute und tragfähige Basis für ein zukunftsweisendes, Mobilität und Flexibilität förderndes Dienstrecht darstellt. Im Interesse der Beamtinnen und Beamten des Landes Niedersachsen und seiner Kommunen wäre ich Ihnen dankbar, wenn Sie der Vorlage Ihre Zustimmung geben, damit das Gesetz zeitgerecht zum 1. April 2009 in Kraft treten kann.

Presseinformationen Bildrechte: Land Niedersachsen

Artikel-Informationen

erstellt am:
25.03.2009
zuletzt aktualisiert am:
20.05.2010

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