Versammlungsrecht
Sitzung des Niedersächsischen Landtages am 09.05.2008; Fragestunde
Innenminister Uwe Schünemann beantwortet die Kleine Anfrage des Abgeordneten Hans-Jürgen Klein (GRÜNE); Es gilt das gesprochene Wort!
Der Abgeordnete hatte gefragt:
Nach der Föderalismusreform I haben die Länder die Rechtskompetenz für das Versammlungsrecht erhalten. Einzelne Bundesländer haben bereits mit einer Reform des geltenden Gesetzes begonnen.
Ich frage die Landesregierung:
- Plant sie eine Änderung des geltenden Versammlungsrechtes?
- Wo sieht sie Veränderungsbedarf?
- Bis wann plant sie dem Landtag etwaige Änderungen vorzulegen?
Innenminister Uwe Schünemann beantwortete namens der Landesregierung die Kleine Anfrage wie folgt:
Das Versammlungsrecht war bis August 2006 Gegenstand der konkurrierenden Gesetzgebungszuständigkeit. Der Bund hat von seiner Gesetzgebungskompetenz mit dem Versammlungsgesetz vom 24. Juli 1953 Gebrauch gemacht. Im Rahmen der Föderalismusreform ist zum 1. September 2006 die Gesetzgebungskompetenz für das Versammlungsrecht vom Bund auf die Länder übergegangen.
Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Anfrage im namens der Landesregierung wie folgt:
Zu 1.:
Es ist beabsichtigt, von der im Zuge der Föderalismusreform neu übertragenden Gesetzgebungszuständigkeit Gebrauch zu machen und einen Entwurf für ein Niedersächsisches Versammlungsgesetz in den Landtag einzubringen.
Zu 2.:
Die Regelungen des im Jahre 1953 vom Bundesgesetzgeber erlassenen Versammlungsgesetzes werden sind trotz zwischenzeitlicher Ergänzungen den in den letzten Jahrzehnten eingetretenen tatsächlichen Veränderungen des Versammlungsgeschehens und den rechtlichen Entwicklungen nicht mehr gerecht. Dies hat zur Folge, dass das heute geltende Versammlungsrecht weithin durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts geprägt ist.
Ein neues Niedersächsisches Versammlungsgesetz soll zum Ziel haben, das Versammlungsrecht an die tatsächlichen und rechtlichen Entwicklungen anzupassen. Beispielhaft zählen hierzu:
- eine gesetzliche Definition des Versammlungsbegriffes, um die Abgrenzung zwischen Versammlungen und Veranstaltungen mit überwiegend unterhaltendem Charakter zu erleichtern.
- Regelungen zu Eil- und Spontanversammlungen, um den Besonderheiten dieser Versammlungen gerecht werden zu können.
- gesetzliche Regelungen zu den von der Rechtsprechung entwickelten Kooperationspflichten und -obliegenheiten von Versammlungsleitern, Veranstaltern und Versammlungsbehörden.
- für den Schutz der Würde der Opfer des Nationalsozialismus soll eine Verdeutlichung der Beschränkungsmöglichkeiten aufgenommen werden für Versammlungen, die im Hinblick auf die nationalsozialistische Gewalt- und Willkürherrschaft an historisch besonders sensiblen Tagen und Orten stattfinden sollen, oder für Versammlungen, durch die die nationalsozialistische Gewalt- und Willkürherrschaft gebilligt, verherrlicht, gerechtfertigt oder verharmlost werden soll.
Zu 3.:
Der Entwurf eines Niedersächsischen Versammlungsgesetzes soll in der laufenden Wahlperiode in den Landtag eingebracht werden.
Artikel-Informationen
erstellt am:
09.05.2008
zuletzt aktualisiert am:
20.05.2010