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Bleiberecht für Kosovarinnen und Kosovaren

Sitzung des Niedersächsischen Landtages am 09.05.2008; Fragestunde


Innenminister Uwe Schünemann beantwortet die Kleine Anfrage der Abgeordneten Filiz Polat (GRÜNE); Es gilt das gesprochene Wort:

Die Abgeordnete hatte gefragt:

Nach der Unabhängigkeitserklärung des Kosovos herrscht bis zum Aufbau eigener kosovarischer Strukturen Uneinigkeit, inwieweit in Deutschland lebende Kosovaren ihre Passpflicht gemäß § 3 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) erfüllen können. Die Ausstellung eines Reiseausweises nach Maßgabe des § 5 der Aufenthaltsverordnung (AufenthV) soll nur in begründeten Ausnahmefällen erfolgen. Zusätzlich bleibt die gesetzliche Verpflichtung zur Beschaffung eines Heimatpasses bestehen. Um einen Ausweisersatz nach § 48 Abs. 2 AufenthG zu erhalten, müssen geduldete Flüchtlinge und Personen, die bereits im Besitz eines Aufenthaltsrechts sind, sämtliche Erteilungsvoraussetzungen erfüllen. Eine unbürokratische Lösung ist in diesen Fällen wünschenswert, da es sich, angesichts der noch ungeklärten Verhältnisse im Kosovo, schwierig gestaltet, sämtliche Erteilungsvoraussetzungen zu erfüllen.

Vor diesem Hintergrund frage ich die Landesregierung:

  1. Beabsichtigt die Landesregierung vor dem Hintergrund der noch im Aufbau befindlichen Strukturen der neuen Republik Kosovo, allen aus dem Kosovo stammenden geduldeten Migrantinnen und Migranten mit einem Aufenthalt von mehr als sechs Jahren einen Ersatzausweis nach § 48 Abs. 2 AufenthaltsG auszustellen und gegebenenfalls warum nicht?
  2. Wie wird die Landesregierung darüber hinaus sicherstellen, dass für den Personenkreis der aus dem Kosovo stammenden Menschen die gesetzliche Altfallregelung ohne weitere zeitliche Verzögerungen – also unverzüglich – umgesetzt werden kann?
  3. Wie beabsichtigt die Landesregierung angesichts der beschriebenen passrechtlichen Hindernisse, mit geduldeten Personen aus dem Kosovo hinsichtlich der Zumutbarkeit der Mitwirkungspflichterfüllung bei der Passbeschaffung als Erteilungsvoraussetzung nach der Altfallregelung zu verfahren?

Innenminister Uwe Schünemann beantwortete namens der Landesregierung die Kleine Anfrage wie folgt:

Ein eigenes Staatsangehörigkeitsrecht ist von der Regierung der Republik Kosovo noch nicht verabschiedet worden, so dass weder eine Aussage darüber getroffen werden kann, unter welchen Voraussetzungen diese Staatsangehörigkeit erworben wird, noch, ob für im Ausland lebende Personen aus dem Kosovo Sonderregelungen für den Erwerb der Staatsangehörigkeit getroffen werden. Eine eigenständige kosovarische Staatsangehörigkeit im völkerrechtlichen Sinne gibt es noch nicht. Die Republik Kosovo hat auch noch keine Auslandvertretung in Deutschland eingerichtet. Für Personen, die aus dem Kosovo stammen, besteht die Möglichkeit, sich einen Pass im Heimatland ausstellen oder verlängern zu lassen. Wer zum Zwecke der erstmaligen Ausstellung eines Passes in den Kosovo reisen möchte, kann für die einmalige Ausreise ein deutsches Ersatzdokument, nämlich einen Reiseausweis für Ausländer bekommen. Darüber hinaus hat der für Niedersachsen zuständige Generalkonsul der Serbischen Republik in Hamburg erklärt, dass in seinem Zuständigkeitsbereich lebende Kosovaren die konsularischen Dienste des Generalkonsulats in Hamburg weiter in Anspruch nehmen können. Den aus dem Kosovo stammenden Antragstellern werden dann auf Antrag serbische Heimatpässe ausgestellt bzw. die Gültigkeit vorhandener Pässe wird verlängert. Die Landesregierung hat keine Erkenntnisse, dass sich die Haltung des serbischen Generalkonsulats aktuell geändert hat.

Als ausländische Staatsangehörige unterliegen auch die in Deutschland lebenden kosovarischen Staatsangehörigen der gesetzlichen Passpflicht gemäß § 3 des Aufenthaltsgesetzes. Die Erfüllung dieser Passpflicht stellt darüber hinaus eine allgemeine Voraussetzung nach § 5 Abs. 1 Nr. 4 des Aufenthaltsgesetzes für die Erteilung eines Aufenthaltstitels dar, die auch bei der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach der gesetzlichen Altfallregelung erfüllt sein muss.

Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Anfrage namens der Landesregierung wie folgt:

Zu 1.:

Die Landesregierung beabsichtigt nicht, geduldeten Personen, die aus dem Kosovo stammen und sich bereits länger als sechs Jahre im Bundesgebiet aufhalten, grundsätzlich einen Ausweisersatz gemäß § 48 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes auszustellen, weil mit der Unabhängigkeitserklärung des Kosovo die Gültigkeit und Anerkennung der bisher von den Betroffenen vorgelegten Personaldokumente nicht automatisch entfallen ist. Darüber hinaus gibt es Möglichkeiten, neue Personaldokumente zu erhalten. Insoweit wird auf die Vorbemerkungen verwiesen.

Zu 2.:

Die unverzügliche Umsetzung der gesetzlichen Altfallregelung in Niedersachsen ist auch für die kosovarischen Staatsangehörigen sichergestellt. Diejenigen, die einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gestellt haben, die Erteilungsvoraussetzungen erfüllen und bei denen keine Versagungsgründe vorliegen, können einen Ausweisersatz erhalten, wenn die Identität des Betreffenden zweifelsfrei geklärt ist. Personen, die bereits im Besitz eines Aufenthaltsrechts sind, können bei Ablauf der Gültigkeit des vorhandenen Passes ebenfalls einen Ausweisersatz erhalten, wenn die Voraussetzungen für eine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis vorliegen.

Zu 3.:

Es wird auf die Vorbemerkungen sowie auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen.

Presseinformationen Bildrechte: Land Niedersachsen

Artikel-Informationen

erstellt am:
09.05.2008
zuletzt aktualisiert am:
20.05.2010

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