Prüfung der Verwaltungsreform
Innenminister Uwe Schünemann beantwortet die Kleine Anfrage des Abgeordneten Möhrmann (SPD); Es gilt das gesprochene Wort!
Der Abgeordnete hatte gefragt:
Nach einem Bericht des rundblicks Nr. 227 vom 18. Dezember 2006 lehnt das Innenministerium das Mitglied des Senats, Hermann Palm, zukünftig als Prüfer der Verwaltungsreform ab. Dies hatte ich zum Anlass genommen, um mit Eingangsdatum vom 28. Februar 2007 dazu eine Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung mit drei konkreten Fragen zu stellen. Hierzu gab es erst nach dreimaliger Verlängerung der Antwortfristen mit dreimonatiger Verspätung eine unbefriedigende Reaktion (Drs. 15/3839), die lediglich aus einer Vorbemerkung und einer persönlichen Herabsetzung und Infragestellung fachlicher Kompetenzen eines Mitglieds des Senats des Landesrechnungshofes bestand. Außerdem wirft die Antwort weitere Fragen auf. Die Landesregierung vernachlässigt dabei, dass z. B. in jedem Beitrag der jeweiligen Jahresberichte Sachverhalte vom Rechnungshof aufgegriffen werden, die immer jeweils auf der Grundlage eigener, anderer Beurteilungsmaßstäbe beruhen, die der Sichtweise der jeweils beteiligten Ministerien in der Regel nicht entsprechen.
Vor diesem Hintergrund frage ich die Landesregierung:
- Warum wurden die konkreten Fragen 1 bis 3 (Drs. 13/3839) nicht beantwortet, und welche Antwort wird nun konkret auf die drei Fragen gegeben?
- Hat die Landesregierung (per Beschluss des Kabinetts) oder das Innenministerium an den Landesrechnungshof den Antrag auf Befangenheit des Mitglieds des Senats, Hermann Palm, bei Prüfungen der Verwaltungsreform gerichtet, wenn nein, warum nicht?
- Hat der Senat des Landesrechnungshofs, wie in der Vorbemerkung beschrieben, in der Sache eine Entscheidung herbeigeführt?
Innenminister Uwe Schünemann beantwortete namens der Landesregierung die Kleine Anfrage wie folgt:
Die im Rahmen der Kleinen Anfrage "Können Prüfungen durch den Landesrechnungshof, bezogen auf bestimmte Senatsmitglieder, von betroffenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Landesverwaltung auch unterhalb des Staatssekretärsranges wegen Befangenheit abgelehnt werden?" (Drs. 15/3839) gestellten drei Fragen hat die Landesregierung in ihrer Antwort vom 29.05.2007 umfassend beantwortet (Drs. 15/3839). Zur Vermeidung von Wiederholungen wird darauf verwiesen.
Dieses vorausgeschickt, beantworte ich die Anfrage namens der Landesregierung wie folgt:
Zu 1.:
Siehe Vorbemerkung.
Zu 2. und 3.:
Nein. Das Verfahren über eine mögliche Befangenheit eines Mitglieds des Landesrechnungshofes ergibt sich aus § 6 Abs. 2 LRHG. Über Fragen der Befangenheit eines Mitglieds des Landesrechnungshofs entscheidet ausschließlich der Senat. Der Landesregierung liegen keine Erkenntnisse über entsprechende Entscheidungen des Landesrechnungshofes vor.
Artikel-Informationen
erstellt am:
12.07.2007
zuletzt aktualisiert am:
20.05.2010