Gesundheitsfürsorge für die Polizei
Sitzung Nds. Landtages am 08.03.2007; Innenminister Uwe Schünemann beantwortet die Kleine Anfrage der Abgeordneten Weddige-Degenhard und Bachmann (SPD); Es gilt das gesprochene Wort!
Die Abgeordneten hatten gefragt:
Tagtäglich verrichten Polizeibeamtinnen und Polizeibeamte ihren Dienst zu unserer aller Sicherheit. Schichtdienst, körperliche und seelische Belastungen wirken sich auf den Gesundheitszustand negativ aus. Dazu kommt das höhere Durchschnittsalter der Bediensteten, das bei längerer Erkrankung einer Kollegin oder eines Kollegen zu einer Mehrbelastung der Gesunden führt. In den letzten Jahren sind außerdem die finanziellen Belastungen u. a. durch die Reduzierung der Beihilfeansprüche ständig gestiegen.
Vor dem Hintergrund der besonderen Fürsorgepflicht des Staates für seine Beamtinnen und Beamten fragen wir die Landesregierung:
- Was tut sie zur Gesunderhaltung ihrer Polizistinnen und Polizisten?
- Welche Präventionsangebote macht die Beihilfe?
- Wie viele Kuren wurden in den letzten fünf Jahren genehmigt, aufgeschlüsselt nach Jahren und nach den Kategorien Vor- und Nachsorge, und wie viele Kuren wurden abgelehnt?
Innenminister Uwe Schünemann beantwortete namens der Landesregierung die Kleine Anfrage wie folgt:
Der Landesgesetzgeber hat sich im Jahr 1999 hinsichtlich der Fürsorge in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen für einen langfristigen Systemwechsel entschieden. Seit dem 1. Februar 1999 haben prinzipiell nur noch die vor diesem Stichtag bereits im Landesdienst beschäftigten Polizeivollzugsbeamtinnen und –beamten einen Anspruch auf die Gewährung von Heilfürsorge, während die ab diesem Zeitpunkt in den Landesdienst eingetretenen Polizeivollzugsbeamtinnen und –beamten – wie alle übrigen Beamtinnen und Beamten – beihilfeberechtigt sind.
Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Anfrage namens der Landesregierung wie folgt:
Zu 1.:
Der Polizeiberuf hat spezifische physische und psychische Belastungen und Beanspruchungen, die insbesondere auch durch Situationen der Selbst- und Fremdgefährdung geprägt sind. Bei Einstellung und im weiteren beruflichen Werdegang werden deshalb alle Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamte polizeiärztlich untersucht, beurteilt und beraten.
Risikominimierung durch Training zum Selbstschutz und Dienstsport haben einen hohen innerbetrieblichen Stellenwert und sind ein wichtiger Beitrag zur Gesunderhaltung. Um die zielgerichtete Durchführung des Dienstsports zu gewährleisten, stehen dem Land zur Zeit über 600 Übungsleiterinnen und Übungsleiter zur Verfügung, die durch den Zentralen Sportdienst ausgebildet wurden und regelmäßig fortgebildet werden. Grundlegende Ziele des polizeilichen Sports sind neben dem Training der Einsatzfähigkeit vor allem die Verbesserung bzw. die Erhaltung der Gesundheit. Neben einem vielseitigen konditionellen/koordinativen Training gehören z. B. Elemente der Rückenschule, des Entspannungstrainings und der Ernährungslehre zu den Inhalten des Dienstsports. Der Zentrale Sportdienst führt bereits seit 1998 jeweils zweiwöchige Seminare für Polizeibeschäftigte ab dem 40. Lebensjahr mit dem Titel "Präventive Gesundheitsförderung" durch, in denen Elemente eines gesundheitsorientierten Herz-Kreislauf-trainings, der Ernährungsberatung, der Stress- und Konfliktbewältigung, der Rückenschule, des Entspannungstrainings sowie des Zeitmanagements vermittelt und praktiziert werden.
Weitere Maßnahmen der Landesregierung erfolgen im Arbeits- und Gesundheitsschutz zur Gesundheitsförderung, insbesondere auch zur Erhaltung der psychischen Gesundheit und Belastungsfähigkeit der Polizeibeschäftigten. Der Sozialwissenschaftliche Dienst und die Regionalen Beratungsstellen bilden ein Netzwerk zur Erhaltung der psychischen Gesundheit der Polizeibeschäftigten durch Beratung, Betreuung, Prozessbegleitung, Fortbildung, Konzeptentwicklung und Evaluation. Zu der psychologischen Betreuung gehören z. B. Fortbildungen zur Stress- und Konfliktbewältigung, das systematische Einsatztraining, die Supervision, die Krisenintervention und die Traumatherapie. Zum Thema Suchthilfe und -prävention gibt es ausgebildete Suchtkrankenhelfer und Suchtkrankenhelferinnen, die im Bedarfsfall in Zusammenarbeit mit dem medizinischen Dienst der Polizei kurzfristig und krankheitsbezogen die entsprechenden Maßnahmen einleiten. In Anlehnung an den Runderlass zu Prävention und Hilfe bei Sucht- und Missbrauchsproblemen in der niedersächsischen Landesverwaltung wurden auch bei der Polizei Dienstvereinbarungen zu Suchtgefahren am Arbeitsplatz abgeschlossen. Daneben arbeitet eine Landesarbeitsgruppe "Suchtprobleme in der Polizei" regelmäßig an dieser Thematik.
Je nach Tätigkeit sind Polizeibeschäftigte unterschiedlichen Gefährdungen ausgesetzt und es können spezielle arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen erforderlich werden. Diese Untersuchungen werden von den als Betriebsärztinnen/-ärzten ausgebildeten Polizeiärztinnen und -ärzten vorgenommen. Zu Ihren Aufgaben zählt auch die Beratung der Beschäftigten in Hinblick auf Schichtdienst- und Pausenregelungen, zur Arbeitsplatzgestaltung, zur Arbeitsumgebung, zum Arbeitsablauf, zum Arbeitsplatz sowie zu technischen Arbeitsmitteln. Im Bereich des Arbeitsschutzes erfolgen u. a. diverse Schutzimpfungen.
Daneben findet eine sicherheitstechnische Betreuung und Beratung der Behörden und der Beschäftigten durch Fachkräfte für Arbeitssicherheit und Sicherheitsbeauftragte statt.
Zu 2.:
Heilfürsorge und Beihilfe ergänzen das unter vorstehender Ziffer 1. dargestellte bereits vorhan-dene weit reichende Gesundheitsmanagement. Die Erstattung von Aufwendungen für Vorsorge-maßnahmen nach den Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses und amtlich empfoh-lene Schutzimpfungen ist in den heilfürsorge- und beihilferechtlichen Leistungskatalogen entha-lten. Die Landesregierung ist sich bewusst, dass Prävention und Rehabilitation hohe Relevanz haben.
Zu 3.:
Angaben über die Anzahl genehmigter und abgelehnter Kuren sind mangels regelmäßiger statistischer Erhebungen kurzfristig nicht verfügbar. Festzustellen ist jedoch, dass der Durchführung einer Kur stets ein Genehmigungsverfahren unter Beteiligung des medizinischen Dienstes der Polizei vorausgeht. Mithin ist sichergestellt, dass die besonderen Erfordernisse des polizeilichen Dienstes angemessene Berücksichtigung finden.
Artikel-Informationen
erstellt am:
08.03.2007
zuletzt aktualisiert am:
20.05.2010