Nebentätigkeiten von Hauptverwaltungsbeamten
Innenminister Uwe Schünemann beantwortet die Kleine Anfrage der Abgeordneten Emmerich-Kopatsch (SPD); Es gilt das gesprochene Wort!
Die Abgeordnete hatte gefragt:
In der Vergangenheit wurde intensiv über Nebentätigkeiten von Bundes- und Landtagsabgeordneten sowie deren Veröffentlichungspflicht diskutiert. Dabei ging es vor allem um die notwendige Transparenz über die freie Ausübung des Mandats und mögliche Interessenkollisionen mit beruflichen Tätigkeiten.
Den verständlichen Wunsch nach Offenlegung von Zusatzeinkommen gibt es auch bei den direkt gewählten Bürgermeistern oder Landräten. Bisher wird nach § 73 NGB vom Rat bzw. Kreistag als oberstem Dienstherrn eine Genehmigung erteilt.
Vor diesem Hintergrund frage ich die Landesregierung:
- In wie vielen Fällen gibt es in Niedersachsen genehmigungsbedürftige Nebentätigkeiten von Hauptverwaltungsbeamten?
- Wie sehen die Regelungen in den anderen Bundesländern aus, und sind Veröffentlichungspflichten wie bei Landtags- bzw. Bundestagsabgeordneten vorgesehen?
- Kann ein Rat bzw. Kreistag die Genehmigung einer Nebentätigkeit versagen, und sieht die Landesregierung Handlungsbedarf?
Innenminister Uwe Schünemann beantwortete namens der Landesregierung die Kleine Anfrage wie folgt:
Die direkt gewählten Bürgermeister und Landräte sind Beamte auf Zeit.
Das gesamte Nebentätigkeitsrecht ist für alle Arten von Beamtenverhältnissen einheitlich in den §§ 71a bis 77 des Niedersächsischen Beamtengesetzes (NBG) geregelt. Danach bedarf die Übernahme einer Nebentätigkeit der vorherigen Genehmigung. Ausgenommen davon sind die ausdrücklich als genehmigungsfrei erklärten Nebentätigkeiten – die zum Teil anzeigepflichtig sind - sowie die Nebentätigkeiten, zu deren Übernahme eine Verpflichtung besteht. Die Prüfung und Entscheidung über einen Antrag auf Genehmigung einer Nebentätigkeit obliegt der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle (§73 Abs. 3 NBG). Die Beamten haben für die in § 75d aufgeführten Nebentätigkeiten unverzüglich nach Ablauf eines jeden Kalenderjahres eine Abrechnung über die Vergütungen für in dem Kalenderjahr ausgeübte Nebentätigkeiten vorzulegen. Für bestimmte Nebentätigkeitsvergütungen besteht eine Ablieferungspflicht.
Aufgrund der rechtlichen Vorgaben des NBG besteht für alle Beamten eine Verpflichtung zur Offenlegung von Nebentätigkeiten gegenüber dem Dienstherrn (s. o.). Dies gilt auch für kommunale Hauptverwaltungsbeamte. Veröffentlichungspflichten gegenüber Dritten bestehen nicht.
Dieses vorausgeschickt, beantworte ich die Anfrage namens der Landesregierung wie folgt:
Zu 1.:
Zahlenmaterial über genehmigte Nebentätigkeiten von kommunalen Hauptverwaltungsbeamten liegt nicht vor. Auf die Durchführung einer Umfrage wurde im Hinblick auf die zum 01.11.2006 erfolgten Direktwahlen verzichtet. Stichprobenweise Nachfragen haben erge-ben, dass sich die Kommunalvertretungen mit den Nebentätigkeiten der in großer Zahl zum 01.11.2006 neu gewählten Hauptverwaltungsbeamten zumindest ganz überwiegend noch nicht befasst haben. In der Regel haben bislang nur die konstituierenden Sitzungen stattgefunden.
Zu 2.:
Wegen der bislang vorhandenen rahmenrechtlichen Klammer des § 42 BRRG entsprechen die Regelungen zur Genehmigung bzw. Versagung von Nebentätigkeiten bundesweit im Wesent-lichen den niedersächsischen Vorschriften. Eine jährliche Veröffentlichungspflicht verschiedener, dem Leiter der Aufsichtsbehörde mitzuteilende Tätigkeiten ist - ohne Angabe der erzielten Einkünfte - lediglich aus Nordrhein-Westfalen bekannt. Nach dortiger Gesetzeslage sind die Nebentätigkeiten der Bürgermeister und Landräte jedoch nicht wie in Niedersachsen genehmigungsbedürftig, weil in Nordrhein-Westfalen Bürgermeister und Landräte keine Dienstvor-gesetzten haben.
Zu 3.:
Die Genehmigung einer Nebentätigkeit ist zu versagen, wenn zu befürchten ist, dass durch die Nebentätigkeit dienstliche Interessen beeinträchtigt werden. Das NBG nennt in § 73 beispielhaft verschiedene Versagungsgründe (z. B.: Nebentätigkeit bringt den Beamten in Widerstreit mit seine dienstlichen Pflichten; wird in einer Angelegenheit ausgeübt, in der die Behörde, der der Beamte angehört, tätig wird oder tätig werden kann; beeinflusst die Unparteilichkeit und Unbefangenheit des Beamten; kann dem Ansehen der öffentlichen Verwaltung abträglich sein).
Handlungsbedarf hinsichtlich der Regelungen zur Genehmigung bzw. Versagung von Neben-tätigkeiten wird hier weder allgemein für den Beamtenbereich noch speziell für den Bereich der Hauptverwaltungsbeamten gesehen, da das NBG für die Lösung möglicher Konflikte zwischen der Ausübung von Nebentätigkeiten und dienstlichen Interessen ausreichende Regelungen enthält. Insbesondere unterliegen Nebentätigkeiten von Hauptverwaltungsbeamten im Unterschied zu Tätigkeiten von Parlamentsabgeordneten grundsätzlich einer Genehmigungspflicht.
Artikel-Informationen
erstellt am:
08.12.2006
zuletzt aktualisiert am:
20.05.2010