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Fall Fekovic/Kurtanovic

Landkreis Holzminden leitet Asylverfahren ein


HOLZMINDEN. In dem Fall der Familie Fekovic/Kurtanovic ist es zu einer neuen Entwicklung gekommen. Der Landkreis Holzminden hat nach erneuter Überprüfung durch das Innenministerium für das kleinste Kind der Familie, den knapp zweijährigen Anes ein Asylverfahren in Gang gesetzt. Das war bisher von der Familie nicht beantragt worden war. "Die Ausländerbehörden sind zur Wahrung der Familieneinheit berechtigt, für Kinder von Asylbewerbern, die nach dem Asylverfahren ihrer Eltern geboren wurden, von Amts wegen ein Asylverfahren einzuleiten. Dies hat der Landkreis Holzminden bisher übersehen" sagte Innenminister Schünemann. Das Asylverfahren führt zunächst zu einer Aufenthaltsgestattung für Anes. Seine Familienangehörigen werden bis zum Abschluss des Asylverfahrens geduldet.

Aufgrund der Berichterstattung und von Leserbriefen zu dem Kirchenasyl der Familie Fekovic/Kurtanovic stellt das Innenministerium Folgendes richtig:

Frau Kurtanovic reiste zusammen mit Herrn Fekovic illegal, das heißt ohne ein erforderliches Visum, nach Deutschland ein. Das Aufenthaltsrecht sieht, wie auch zuvor das Ausländergesetz vor, dass eine legale Einreise nur mit entsprechendem Visum erfolgen kann. Asylsuchenden ist zwar während des Asylverfahrens der Aufenthalt in der Bundesrepublik gestattet, wenn allerdings keine Asylberechtigung anerkannt wird, sind die Betroffenen zur Ausreise verpflichtet.

Die Familie Fekovic/Kurtanovic hätte seit 1996 eine Arbeit aufnehmen können, wie dies auch anderen ausreisepflichtigen Ausländern mit Bleiberecht trotz der Vorrangprüfung gegenüber deutschen Arbeitslosen gelungen ist.

Die deutsche Rechtsordnung kennt das Kirchenasyl nicht. Die Personen, die sich heutzutage in das Kirchenasyl flüchten, haben alle Möglichkeiten des Rechtsstaates ausgeschöpft. Ihnen wurde nach gerichtlichen Verfahren die Ausreisepflicht bestätigt, was allerdings nicht akzeptiert wird. Die Unterstützung im Zusammenhang mit einem Kirchenasyl kann eine strafbare Beihilfe zum unerlaubten Aufenthalt von Ausländern darstellen. Auf die Strafbarkeit solcher Unterstützungen nach § 95 Abs. 1 Nr. 2 Aufenthaltsgesetz wurden die Superintendenten bereits im Jahre 1994 durch die ev.-luth. Landeskirche Hannover hingewiesen.

Das Innenministerium bestätigte in diesem Zusammenhang auch, dass die Familie Fekovic/Kurtanovic während ihres über zwölfjährigen Aufenthalts öffentliche Mittel in Höhe von mindestens 150.000 € in Anspruch genommen hat.

Presseinformationen Bildrechte: Land Niedersachsen

Artikel-Informationen

erstellt am:
27.07.2006
zuletzt aktualisiert am:
20.05.2010

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