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Gemeindewirtschaftsrecht

Innenminister Uwe Schünemann beantwortet die Kleine Anfrage des Abgeordneten Möhrmann (SPD); Es gilt das gesprochene Wort!


Der Abgeordnete hatte gefragt:

Nach Meldungen in regionalen und überregionalen Zeitungen hat die Stadt Ahrensburg gerichtlich durchgesetzt, dass sie das Erdgasnetz von E.ON zurückerwerben kann. Sie übernimmt damit die Erdgasversorgung zurück in die eigene kommunale Hand. Man folgt damit dem Beispiel von Barmstedt.

Bundesweit macht das Beispiel Schule. Es gibt eine rege Nachfrage anderer Kommunen aus ganz Deutschland, berichtet die Stadt Ahrensburg. Motivation der Kommunen sei die Gewinnexplosion bei den Energieriesen. Bei den Kommunen angesiedelt, könnten den Endverbrauchern günstige Preise angeboten und zusätzlich noch Gewinne für die Kommunen erwirtschaftet werden.

Ich frage die Landesregierung:

  1. Nach welchen Bedingungen ist die Rekommunalisierung der Erdgasversorgung nach dem geänderten Gemeindewirtschaftsrecht von 2005 in Niedersachsen rechtlich zulässig? Wenn rechtlich unzulässig, ist geplant, den niedersächsischen Kommunen durch eine Veränderung der NGO dieses Recht einzuräumen?
  2. Teilt sie die Argumentation der Stadt Ahrensburg zum Rückerwerb der Erdgasleitungen? Wenn nein, warum nicht?
  3. Kann sie durch die Ergebnisse der Preisaufsicht in Niedersachsen die Argumentation der Stadt Ahrensburg nachvollziehen, und in welchen niedersächsischen Kommunen konnte das strukturelle Defizit des Verwaltungshaushalts erheblich reduziert oder der Haushaltsausgleich nur durch Gewinnabführungen der Stadtwerke erreicht werden?

Innenminister Uwe Schünemann beantwortete namens der Landesregierung die Kleine Anfrage wie folgt:

Der Landesregierung ist der Vorgang der Übernahme des Leitungsnetzes für die Gasversorgung in Ahrensburg durch die Stadt Ahrensburg bislang unbekannt. Deshalb ist ihr auch nicht bekannt, ob sich unter den anderen Kommunen aus ganz Deutschland, von denen in der Anfrage des Abgeordneten Möhrmann die Rede ist, Kommunen aus Niedersachsen befinden und ob die Motivation für das Interesse an dem Vorgang tatsächlich, wie berichtet, in der Aussicht auf Gewinnerzielung bzw. eines Angebots von Energie zu günstigeren Preisen liegt.

Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Fragen namens der Landesregierung wie folgt:

Zu 1.:

Sollte eine niedersächsische Kommune wie im Fall der Stadt Ahrensburg nach Ablauf der entsprechenden Konzessionsbindungen an der Übernahme von in ihrem Gemeindegebiet verlaufenden Gasversorgungsleitungen interessiert sein, steht ihr eine Unternehmenserrichtung oder die Erweiterung eines bestehenden Unternehmens um diesen Zweck nach Maßgabe der Bestimmungen aus § 108 NGO offen. Insoweit hat sich aus den vor Kurzem vorgenommenen Änderungen des Gemeindewirtschaftsrechts grundsätzlich keine neue Rechtssituation ergeben. Im Gegensatz zu früher gilt jedoch nunmehr der Grundsatz der Leistungsparität. Das bedeutet, dass den Gemeinden die Errichtung, Übernahme oder wesentliche Erweiterung eines Unter-nehmens nur gestattet ist, wenn der öffentliche Zweck nicht ebenso gut und wirtschaftlich durch einen privaten Dritten erfüllt wird oder erfüllt werden kann. In der Begründung zu dem Ände-rungsgesetz ist ausgeführt, dass auch soziale Gesichtspunkte in den Abwägungsprozess einzubeziehen sind. Die Errichtung eines Unternehmens, dessen einziger Zweck die Gewinn-erzielung ist, ist untersagt.

Zu 2.:

Da der Landesregierung die Hintergründe des Rückerwerbs durch die Stadt Ahrensburg nicht bekannt sind, vermag sie keine Bewertung der Argumentation der Stadt Ahrensburg vorzunehmen. Falls auch niedersächsische Gemeinden dem Beispiel von Ahrensburg folgen sollten, müssten diese ihre Absicht bei der Kommunalaufsicht anzeigen, die daraufhin die Rechtmäßigkeit zu überprüfen hätte.

Zu 3.:

Die Preisaufsicht ist gemäß dem gesetzlichen Auftrag allein mit den Allgemeinen Tarifen der Stromversorgung befasst. Der Landesregierung liegen hieraus daher keinerlei Informationen zu dem geschilderten Vorgang vor. Es liegen auch keine ausreichenden Informationen zu der Frage der Gewinnabführung von Stadtwerken an kommunale Anteilseigner vor. Es sei aber angemerkt, dass die Einnahmen aus Gewinnabführungen und Ausschüttungen von Stadtwerkgewinnen (sofern vorhanden) nur eine unter vielen Einnahmepositionen der Kommunen sind, sie in der Regel nur einen geringen Anteil an den Einnahmen der Verwaltungshaushalte ausmachen und insoweit nicht maßgeblich ursächlich für die Haushaltssituation (Defizit oder Ausgleich des Verwaltungshaushaltes) der betroffenen Kommunen sind.

Presseinformationen Bildrechte: Land Niedersachsen

Artikel-Informationen

erstellt am:
23.06.2006
zuletzt aktualisiert am:
20.05.2010

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