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Datenerhebungen durch die GEZ

Innenminister Uwe Schünemann beantwortet die Kleine Anfrage der Abgeordneten Bode und Oetjen (FDP); Es gilt das gesprochene Wort!


Die Abgeordneten hatten gefragt:

Für die Erfüllung seiner Aufgabe werden dem größten Inkassounternehmen Deutschlands, der Gebühreneinzugeszentrale in Köln (GEZ), von den Einwohnermeldeämtern regelmäßig die Datensätze der Um-, Ab- und Anmeldungen aller Bürger übermittelt. Laut Geschäftsbericht der GEZ aus dem Jahr 2003 umfasste der Datenbestand zu diesem Zeitpunkt bereits 40,6 Millionen Teilnehmerkonten. Bedenkt man die 2,1 Millionen von der Gebühr befreiten Teilnehmer und dass es, laut Statistischem Bundesamt, in Deutschland etwa 39 Millionen Privathaushalte gibt, verfügt die GEZ schon jetzt über einen umfassenden Datenbestand mit den Adressen und Geburtsdaten fast aller Bürgerinnen und Bürger.

Darüber hinaus ist es gängige Praxis bei der GEZ, umfassende Datensätze, die Informationen´über Alter, Beruf, finanzielle Situation und besondere Interessen enthal-ten, von privatwirtschaftlichen Unternehmen aufzukaufen, um dann, auf Grundlage dieser Informationen, als Behörde Gebührenbescheide zu verschicken.

Wir fragen die Landesregierung:

  1. Ist die Landesregierung der Ansicht, dass die derzeitige Praxis der Beschaffung von Daten beim kommerziellen Adresshandel mit dem Bundesdatenschutzgesetz und sonstigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen vereinbar ist, und wie begründet sie ihre diesbezügliche Auffassung?
  2. Ist die Landesregierung der Ansicht, dass eine privatwirtschaftliche Beschaffung von Adressen zusätzlich zur regelmäßigen Übermittlung von Meldedaten an die Rundfunkanstalten verhältnismäßig, insbesondere erforderlich ist?
  3. Wie lange werden nach Kenntnis der Landesregierung die beim kommerziellen Adresshandel beschafften Daten bei der GEZ gespeichert, zu welchen genauen Zwecken werden sie verwendet, wie wird ein Missbrauch vermieden, und wann sind sie spätestens zu löschen?

Innenminister Uwe Schünemann beantwortete namens der Landesregierung und in Vertretung von Ministerpräsident Christian Wulff die Kleine Anfrage wie folgt:

Zu 1.:

Die Datenerhebung bei Dritten und hier insbesondere bei privaten Adresshändlern erfolgt durch die zuständigen Landesrundfunkanstalten und die GEZ als die von den Landesrundfunkanstalten beauftragte Stelle auf der Grundlage des § 8 Abs. 4 S. 1 Rundfunkgebührenstaatsvertrag. Diese Regelung ist durch Art. 5 Nr. 9 des Achten Staatsvertrages zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge, der am 08./15.10.2004 unterzeichnet worden ist und dem inzwischen alle Bundesländer zugestimmt haben, in den Rundfunkgebührenstaatsvertrag aufgenommen worden. Die Bestimmung verfolgt das Ziel der Herstellung der Gebührengerechtigkeit durch gleichmäßige Inanspruchnahme aller Rundfunkteilnehmer. Dazu war es erforderlich, der GEZ die gleichen Möglichkeiten zur Adressbeschaffung zu geben, wie sie jede andere öffentliche Stelle auch hat, weil es hierbei um die öffentlich-rechtliche Erfüllung von gesetzlichen Aufgaben geht.

Im Übrigen entspricht die Regelung des § 8 Abs. 4 Rundfunkgebührenstaatsvertrag dem Grundsatz der Datenvermeidung und Datensparsamkeit gemäß § 3a Bundesdatenschutzgesetz, wonach keine oder so wenig personenbezogene Daten wie möglich zu erheben, zu verarbeiten oder zu nutzen sind. Bei der Anwendung des § 28 Bundesdatenschutzgesetz haben die Rund-funkanstalten diesem Rechnung zu tragen. Die Kontrolle der Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen ist vor allem Aufgabe der Datenschutzbeauftragten der Rundfunkanstalten und der GEZ.

Zu 2.:

Ja. Die Möglichkeit der privatwirtschaftlichen Beschaffung von Adressen ist geeignet und erforderlich, die Gebühren unter den Rundfunkteilnehmern gerechter zu verteilen, das Gebührenaufkommen zu erhöhen und die Quote der "Schwarzseher" zu verringern. Gleichwohl wird derzeit von den Datenschutzbeauftragten der Länder und des Bundes sowie den Rundfunkreferenten der Länder eine andere Ausgestaltung des § 8 Abs.4 Rundfunkgebührenstaatsvertrag diskutiert, die ggf. in eine anstehende Änderung des Rundfunkstaatsvertrages aufgenommen werden könnte. Zunächst muss aber das Ergebnis der hierzu eingesetzten Redaktionsarbeitsgruppe abgewartet werden.

Zu 3.:

Die Adressdaten werden zunächst auf automatisiertem Wege mit dem vorhandenen Teilnehmerbestand und mit Sperrlisten abgeglichen, um Anschriften zu selektieren, die nicht in einer der Datenbanken vorhanden sind. Die selektierten Adressen werden für Mailing-Aktionen verwendet, bei denen verschiedene Zielgruppen (z. B. Haushalte, Jugendliche) über bestehende Gebührenpflichten informiert und um die Anmeldung eventuell vorhandener Rundfunkgeräte gebeten werden. Die Adressen werden, sofern sich kein Teilnehmerverhältnis ergibt, spätestens nach sechs Monaten gelöscht. Allerdings werden die Anschriften noch weitere sechs Monate in einer anonymisierten Matchcode-Datenbank (Sperrliste) vorgehalten, da andernfalls nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Adressaten der Mailing-Aktionen innerhalb eines Jahres erneut angeschrieben werden, falls ihre Anschrift in einem anderen Adressbestand erneut mitgeliefert wird.

Presseinformationen Bildrechte: Land Niedersachsen

Artikel-Informationen

erstellt am:
24.03.2006
zuletzt aktualisiert am:
20.05.2010

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