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Innenminister Schünemann beantwortet Kleine Anfrage der Abg. Polat (Grüne)

Abschiebungen in sitzungsfreien Zeiten


Die Abgeordnete hatte gefragt:

In der sitzungsfreien Weihnachtszeit 2005 waren Abschiebungen von Personen vorgesehen, die betreffend noch zur Zeit der Abschiebung Petitionsverfahren liefen. Da die laufenden Petitionsverfahren in sitzungsfreien Perioden längere Zeit nicht fortschreiten und liegen bleiben, besteht die Gefahr, dass das Grundrecht auf Petitionen ausgehebelt wird, denn durch Abschiebungen vor einer Entscheidung des Petitionsausschusses können vollendete Tatsachen geschaffen werden.

Ich frage die Landesregierung:

1. Falls in der sitzungsfreien Winterzeit (17. Dezember 2005 bis 8. Januar 2006) in Niedersachsen Abschiebungen stattfanden, zugunsten wie vieler der in dieser Zeit abgeschobenen Personen lief zur Zeit der Abschiebung noch ein Petitionsverfahren?

2. Wie viele der in dieser Zeit abgeschobenen Personen waren zur Zeit der Abschiebung minderjährig?

3. Hält die Landesregierung Erlasse nach dem Vorbild von NordrheinWestfalen für sinnvoll, durch die beispielsweise in der Winterzeit von Abschiebungen in bestimmte Gebiete wegen dort herrschender extremer klimatischer Bedingungen oder in Katastrophengebiete abgesehen wird?

Innenminister Uwe Schünemann beantwortete namens der Landesregierung die Kleine Anfrage wie folgt:

Das verfassungsrechtlich verankerte Petitionsrecht führt nicht zur Aussetzung von Vollzugsmaßnahmen der Verwaltung. Auch haben die Mitglieder des Petitionsausschusses keinen verfassungsrechtlichen Anspruch darauf, dass gegenüber Petenten für die Dauer des Petitionsverfahrens keine aufenthaltsbeendenden Maßnahmen getroffen werden. Dies ist in einer gutachtlichen Stellungnahme vom 13.04.2005 auch vom Gesetzgebungs- und Beratungsdienst des Landtages bestätigt worden. Das Ministerium für Inneres und Sport hat gleichwohl den im Aufenthaltsgesetz enthaltenen Gestaltungsspielraum genutzt und einen 6-monatigen Abschiebungsstopp für die Fälle angeordnet, in denen keine öffentlichen Interessen einer vorübergehenden Verlängerung des Aufenthalts entgegenstehen, damit in diesen Fällen Gelegenheit besteht, vor Durchführung von Vollzugsmaßnahmen über das Anliegen des Petenten zu beraten.

Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Frage namens der Landesregierung wie folgt:

Zu 1.:

In der Zeit vom 17.12.2005 bis 08.01.2006 sind 38 Personen aus Niedersachsen abgeschoben worden. Zugunsten einer Person war noch ein Petitionsverfahren anhängig. Die Petition war am 16.12.2005 beim Niedersächsischen Landtag eingegangen. Sie führte nach den in den Vorbemerkungen genannten Grundsätzen jedoch nicht zur Aussetzung der bereits eingeleiteten aufenthaltsbeendenden Maßnahmen, weil Ausweisungsgründe vorlagen, ein Einreise- und Aufenthaltsverbot bestand, sie erst nach Anordnung von Abschiebungshaft eingelegt wurde und der Betroffene für den Lebensunterhalt öffentliche Mittel erhielt. Die Abschiebung erfolgte am 22.12.2005 aus der Abschiebungshaft heraus nach Nigeria. Zuvor hatte das Verwaltungsgericht Oldenburg mit Beschluss vom 21.12.2005 einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz abgelehnt. Der Betroffene war aus Deutschland ausgewiesen worden. Der Ausweisung lag eine Verurteilung wegen bandenmäßiger gewerbsmäßiger Geldfälschung und bandenmäßigen Betruges zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren zu Grunde.

Zu 2.:

Keine.

Zu 3.:

Eine Nachfrage im dortigen Innenministerium ergab, dass auch die Landesregierung von Nordrhein-Westfalen seit zwei Jahren keine Veranlassung mehr gesehen hat, für bestimmte Personengruppen oder für bestimmte Herkunftsländer wegen extremer klimatischer Bedingungen einen Abschiebungsstopp anzuordnen und dass es derzeit auch keine derartigen Überlegungen gibt.

Presseinformationen Bildrechte: Land Niedersachsen

Artikel-Informationen

erstellt am:
27.01.2006
zuletzt aktualisiert am:
20.05.2010

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