Polizeieinsatz am 18.06.2005 in Braunschweig
Innenminister Uwe Schünemann beantwortet die Kleine Anfrage der Abgeordneten Heinen-Kljajić (Grüne)
Es gilt das gesprochene Wort
Sitzung des Niedersächsischen Landtages am 16.09.2005
Die Abgeordnete hatte gefragt:
Am 18. Juni 2005 fand in Braunschweig ein Aufmarsch der NPD statt, an dem 280 Personen teilnahmen. Zu Gegendemonstrationen hatten sich zum gleichen Zeitpunkt ca. 3 000 Bürgerinnen und Bürger versammelt, von denen viele mit friedlichen Sitzblockaden immer wieder versuchten, den NPD-Aufmarsch aufzuhalten. Die Polizei entschied, den NPD-Zug auf der von der NPD angemeldeten Route (wenn auch in umgekehrter Richtung) unter Anwendung von Schlagstöcken und Wasserwerfern durch die Stadt zu bringen.
Die Beobachter der Polizeiaktionen, ob Passanten, friedliche Gegendemonstranten oder anwesende Pressevertreter, haben das Vorgehen ge-gen die Sitzblockaden als unverhältnismäßig bewertet und zeigten kein Verständnis für einzelne Maßnahmen der Polizei. Selbst der frühere Braunschweiger Polizeipräsident, Horst Udo Ahlers, der 2003 den NPD-Aufmarsch stoppte, nachdem er wegen der Überzahl an Gegendemonst-ranten einen Notstand feststellte, zeigte kein Verständnis für das Vorgehen der Polizei. In der Braunschweiger Zeitung vom 20. Juni 2005 wird er mit den Worten zitiert: "Es ist für mich unvorstellbar, dass für die braunen Gesinnungsgenossen Wasserwerfer eingesetzt werden müssen, um den Durchzug zu ermöglichen." Auf öffentliche Empörung stieß auch, dass nach der Auflösung der Sitzblockade in der Langen Straße am Hagenmarkt über 250 Bürgerinnen und Bürger, darunter viele unbeteiligte Pas-santen, Alte und Kinder, zweieinhalb Stunden lang festgehalten wurden.
Aufgrund der öffentlichen Proteste fand am 22. Juni eine Unterrichtung des Innenministers über das Demonstrationsgeschehen im Ausschuss für Inneres und Sport statt. Die Schilderung der Vorgänge im Ausschuss ist dabei in wesentlichen Punkten nicht in Deckung zu bringen mit Schilderungen von Beteiligten vor Ort.
Im Ausschuss meinte ein CDU-Abgeordneter, es habe nach Auskunft des Innenministers keine Sachbeschädigungen und keine Personenschäden gegeben. Das sei auf das umsichtige Verhalten der Polizeikräfte zurückzuführen. Auf einer Veranstaltung des DGB vom 5. Juli 2005 in Braunschweig berichteten allerdings eine Vielzahl von Personen von selbst erlittenen oder bei Dritten beobachteten Verletzungen infolge des Polizeieinsatzes.
Polizeipräsident Döring sagte in der Sitzung des Ausschusses für Inneres und Sport, es sei kein Einsatzmehrzweckstock eingesetzt worden, weil man wisse, welche Gefahren der Einsatz dieses Stockes in sich berge. Teilnehmerinnen und Teilnehmer der Gegendemonstration berichten aber sehr wohl von Einsätzen mit Schlagstöcken. Der Polizeisprecher Thomas Geese, der auf dem Podium an einem Streitgespräch der Braunschweiger Zeitung am 23. Juni 2005 teilnahm, wird in der Braunschweiger Zeitung vom 24. Juni 2005 mit den Worten wiedergegeben, "Prellungen durch den Einsatz von Schlagstöcken seien indes nicht auszuschließen".
Ich frage die Landesregierung:
1. Ist der Schlagstockeinsatz bei Sitzblockaden ein übliches polizeiliches Einsatzmittel, bzw. rechtfertigt die Landesregierung das Vorgehen der Polizei mit Schlagstöcken gegen eine Sitzblockade in der Langen Straße, obwohl ausweislich einer Aussage des Polizeisprechers Thomas Geese bis zum Beginn des Auflösens der Sitzblockade vonseiten der Gegendemonstranten keine Gewalt angewendet wurde? (so von Herrn Geese berichtet bei o. g. Stadtgespräch der Braunschweiger Zeitung am 23. Juni 2005)
2. Hält die Landesregierung die einschließende Ingewahrsamnahme von 250 bis 400 Personen, darunter viele unbeteiligte Passanten, über einen Zeitraum von zweieinhalb Stunden für verhältnismäßig, obwohl der Demonstrationszug der NPD den Hagenmarkt bereits nach kurzer Zeit passiert hatte?
3. Welche Schlüsse zieht die Landesregierung aus den Vorkommnissen in Braunschweig für zukünftige NPD-Aufmärsche und die damit einhergehenden Gegendemonstrationen angesichts der Tatsache, dass das vorhandene Polizeiaufgebot ob der Vielzahl von friedlichen Gegendemonstranten nicht in der Lage war, die Gesamtstrecke der Demonstrationsroute von insgesamt 6 km Länge von Sitzblockaden frei zu halten?
Innenminister Uwe Schünemann beantwortete namens der Landesregierung die Kleine Anfrage wie folgt:
Über den Polizeieinsatz am 18.6.2005 in Braunschweig, der dieser Mündlichen Anfrage zugrunde liegt, habe ich den Ausschuss für Inneres und Sport am 22. Juni unterrichtet.
Dabei habe ich auch die versammlungsbehördlichen Maßnahmen, die dazu ergangenen Gerichtsentscheidungen sowie die polizeiliche Einsatzvorbereitung, die Einsatzleitlinien und den Einsatzverlauf dargestellt.
Da Darstellungen in der vorliegenden Mündlichen Anfrage nicht in jeder Hinsicht den Tatsachen entsprechen, muss ich noch einmal auf Grundlage der Berichterstattung der Polizeidirektion Braunschweig einige grundsätzliche Ausführungen machen, bevor ich auf die Einzelfragen eingehe.
Mit Schreiben vom 11.01.2005 meldete der Landesverband Niedersachsen der Nationaldemokratischen Partei Deutschlands (NPD) bei der Stadt Braunschweig als zuständige Versammlungsbehörde eine Demonstration in Braunschweig für den 18.06.2005 in der Zeit von 12:00 bis 19:00 Uhr unter dem Motto "Sozialabbau, Rentenklau, Korruption – Nicht mit uns!" an.
Die Aufzugsroute sollte vom Hauptbahnhof startend den Innenstadtkernbereich umrunden, um wieder am Bahnhof zu enden. Dabei waren drei Kundgebungen von jeweils einer Stunde vorgesehen. Als Versammlungsleiter wurde Herr Adolf Dammann, stellvertretender Vorsitzender des NPD Landesverbandes Niedersachsen benannt. Die NPD ging von ca. 300 Teilnehmern aus.
Am 6. April fand ein erstes versammlungsrechtlich gebotenes Kooperationsgespräch statt, an dem Vertreter der NPD, der Stadt Braunschweig und der Polizeidirektion teilnahmen. Bei einem weiteren Kooperationsgespräch am 17. Mai wurden die vorgesehen Auflagen einschließlich der endgültigen Streckenfestlegung besprochen, wobei keine Einigung erzielt werden konnte.
Durch Verfügung der Stadt Braunschweig vom 23. Mai wurden der NPD zur Durchführung der Demonstration 20 zum Teil sehr weitgehende Auflagen erteilt und darin unter anderem die angemeldete Strecke verkürzt und erheblich verlagert. Die NPD hat dagegen den Verwaltungsrechtsweg beschritten. Im Eilverfahren hat das Verwaltungsgericht Braunschweig mit Beschluss vom 10. Juni mehrere der erteilten Auflagen als unverhältnismäßig aufgehoben bzw. modifiziert:
Die Auflage zur Streckenführung wurde aufgehoben, sodass es bei der angemeldeten Strecke blieb, allerdings wurde ein Mindesttempo von 3 km/h verfügt.
Die Beschränkung auf eine Kundgebung von 15 Minuten Dauer wurde aufgehoben und stattdessen drei Kundgebungen von insgesamt 90 Minuten gestattet; angemeldet waren drei Kundgebungen zu insgesamt drei Stunden.
Die zeitliche Beschränkung der Demonstration auf die Zeit von 12 bis 15 Uhr wurde aufgehoben.
Die Auflage zur Ordnerzahl – ein Ordner auf zehn Teilnehmer – wurde aufgehoben, sodass es wie angemeldet bei einem Ordner je 30 Teilnehmer blieb.
Das Verbot rechtsextremer Musik wurde als zu unbestimmt aufgehoben.
Darüber hinaus hat das Verwaltungsgericht Braunschweig u.a. formuliert, dass die Polizei gehalten sei, "ein hinreichend starkes Aufgebot an Polizeipersonal und –mitteln bereit zu halten, um die Durchführung der geplanten NPD-Demonstration zu sichern".
Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Stadt wies das OVG Lüneburg mit Beschluss vom 15. Juni zurück und hat darauf hingewiesen, "dass das etwaige Ziel von Gegendemonstranten, die Demonstration der NPD zu verhindern, nicht vom Grundgesetz gedeckt ist. Da die NPD nicht verboten ist, steht auch ihr das Grundrecht auf Demonstrations- und Meinungsfreiheit zu, solange sie sich bei einer Demonstration im Rahmen der Gesetze hält".
Dieses war die rechtliche Ausgangslage für die Polizei. In der polizeilichen Einsatzplanung ging es daher darum, für die NPD die Wahrnehmung ihres Demonstrationsrechtes auf der vorgesehenen Strecke zu sichern und insoweit die Vorgaben der Gerichte zu beachten.
Dass sich die in diesem Zusammenhang zu treffenden Maßnahmen nicht gegen Gegendemonstranten richteten, die sich im Rahmen des Versammlungsrechts und des Art. 8 Grundgesetz bewegen, ist selbstverständlich.
Für jeden Demokraten ist es eine schwer erträgliche Provokation, wenn die NPD und ihre Gesinnungsgenossen auf unseren Straßen demonstrieren und ihr Gedankengut in der Öffentlichkeit zu verbreiten suchen.
Dass das NPD-Verbotsverfahren vor dem Bundesverfassungsgericht gescheitert ist, ist sehr bedauerlich und bereitet uns jetzt viele Probleme. Als nicht verbotene Partei kann sich die NPD jedoch in vollem Umfang auf das Parteienprivileg und auf die Versammlungsfreiheit berufen, und sie kann auch verlangen, dass diese Rechte durch den Staat geschützt werden.
Dieser Auftrag stößt an Grenzen, wenn eine NPD-Demonstration nicht mehr oder nur unter Inkaufnahme schwerer Auseinandersetzungen zu schützen wäre. 2003 war in Braunschweig eine solche Situation entstanden, und das Verwaltungsgericht hat den so genannten polizeilichen Notstand, der die erzwungene Umkehr der NPD-Demonstration rechtfertigte, in erster Instanz auch bestätigt. Diese Situation konnte sich in diesem Jahr aber schon deshalb nicht wiederholen, weil die Polizei jetzt über die Erfahrungen aus 2003 verfügte und sich – vor allem durch eine andere Kräfteplanung – darauf vorbereiten konnte und nach den Vorgaben der von mir soeben zitierten Gerichtsentscheidungen auch musste.
Daran ändert auch nichts die von der Fragestellerin zitierte Äußerung des ehemaligen Polizeipräsidenten von Braunschweig, die Polizei habe "Wasserwerfer für braune Gesinnungsgenossen" eingesetzt. Abgesehen davon, dass derartige Bewertungen immer eine unmittelbare Kenntnis der Lagesituation vor Ort voraussetzen, sind nach dem Bericht der einsatzführenden Behörde die Wasserwerfer ausschließlich zum Schutz der Polizeibeamtinnen und Polizeibeamten eingesetzt worden, die bei der Ausübung ihrer rechtlichen Pflicht von blockierenden Gegendemonstranten mit Flaschen und anderen Wurfgegenständen angegriffen worden sind.
Es kann doch nicht allen Ernstes erwartet werden, dass sich Polizeibeamtinnen und Polizeibeamte von Straftätern mit Steinen, Flaschen und anderen Wurfgegenständen bewerfen lassen und hierdurch ihre Gesundheit riskieren ohne die ihnen zu Gebote stehenden Mittel einzusetzen, solche Angriffe zu unterbinden.
Sowohl der Wasserwerfer als Hilfsmittel der körperlichen Gewalt als auch der Schlagstock als Waffe sind nach den mir vorliegenden Berichten der Polizeidirektion Braunschweig ausschließlich zur Abwehr tätlicher Angriffe eingesetzt worden und nicht etwa zur Räumung von Sitzblockaden.
Der Wasserwerfereinsatz war erforderlich im Bereich Lange Straße. Dort hatten in Höhe Alte Waage ab 14.10 Uhr zunächst ca. 200 Personen die Straße blockiert. Durch ständigen Zulauf wuchs die Gruppe später auf 400 – 500 Personen an. Vom Einsatzleiter der Räumkräfte vor Ort wurde bei der Gesamteinsatzleiterin vorsorglich um 14.11 Uhr Wasserwerferunterstützung angefordert, um diese im Rückraum der Polizeikette für die Demonstranten sichtbar bereitstellen zu können. Die Unterstellung erfolgt mit der Maßgabe, die Wasserwerfer nur in Notwehr-situationen (z.B. Bewurf) einzusetzen.
Ab 14:47 Uhr erfolgten über Lautsprecher drei Aufforderungen zur Räumung der Blockade, die Anwendung von Zwangsmitteln wurde angedroht.
Als die Polizeikräfte nach der dritten Räumungsaufforderung vorrückten, wurden sie mit Flaschen und anderen harten Gegenständen beworfen. Militante Störer in den vorderen Reihen griffen mit Tritten und Schlägen Polizeibeamte an. Diese machten ihrerseits vom Einsatz-mehrzweckstock zur Abwehr und Verhinderung dieser Angriffe Gebrauch. In dieser Situation gab der Einsatzleiter vor Ort den Wasserwerfereinsatz frei. Die Anordnung hierzu hatte er vorher dem Wasserwerferkommandanten in folgenden Wortlaut gegeben:
"Wasserwerfereinsatz ausschließlich aber sofort und ohne weitere Anordnung bei Gewalttätigkeiten, besonders Bewurf und damit verbundener Gefährdung von Polizeikräften und nur gezielt auf erkannte Störergruppen."
Im weiteren Verlauf kam es bei den direkt folgenden Räumungsmaßnahmen, bis zur Einmündung der Straße "Höhe", zu drei weiteren Blockaden mit Bewurf gegen die Einsatzkräfte und zu drei weiteren Wasserwerfereinsätzen, die wiederum gezielt und kurzfristig gegen erkannte Störer zur Abwehr tätlicher Angriffe gerichtet wurden.
Um die Bildung immer weiterer Blockaden wirkungsvoll zu unterbinden und unter Berücksichtigung, dass im weiteren Verlauf der Aufzugsroute am Bohlweg eine Großbaustelle ein großes Reservoir an Wurfgegenständen bot, entschloss sich der Einsatzleiter "Streckenschutz" zu der einschließenden Ingewahrsamnahme am Hagenmarkt, die mit der Gesamteinsatzleiterin abgesprochen wurde.
Im Zusammenhang mit der Einsatzdurchführung ist bei der Staatsanwaltschaft Braunschweig gegen verantwortliche Polizeiführer sowie den Polizeipräsidenten wegen des Verdachts der Freiheitsberaubung, Nötigung und Körperverletzung im Amt ein Ermittlungsverfahren anhängig, so dass weitere Ausführungen und eine abschließende Bewertung durch die Niedersächsische Landesregierung derzeit nicht möglich sind.
Im Übrigen habe ich mich im Ausschuss für Inneres und Sport selbst zu Personen- und Sachschäden geäußert. In meiner vorläufigen Bewertung habe ich gesagt: "Die Polizeiführerin und alle Einsatzkräfte haben das ihnen Mögliche geleistet und im Ergebnis dafür gesorgt, dass Personen- und Sachschäden von Bedeutung eben nicht zu verzeichnen waren".
Dies vorausgeschickt, beantworte ich namens der Landesregierung die Anfrage wie folgt:
Zu 1.:
Auch NPD-Gegner können sich, wenn sie ihre Ablehnung in Demonstrationen kundtun, auf die Versammlungsfreiheit berufen. Die Versammlungsfreiheit endet aber dort, wo es Gegnern darum geht, die abgelehnte Demonstration physisch zu verhindern. Sitzblockaden mit dem Ziel, andere Bürger an einer Demonstration zu hindern, sind von der Versammlungsfreiheit ebenso wenig gedeckt wie gewalttätige Angriffe auf andere Demonstranten oder auf Polizisten.
Ich wiederhole insoweit die von mir bereits zitierten Beschlüsse des OVG Lüneburg und des VG Braunschweig, wonach das etwaige Ziel von Gegendemonstranten, die Demonstration der NPD zu verhindern, nicht vom Grundgesetz gedeckt ist und die Polizei ein hinreichend starkes Aufgebot an Polizeipersonal und –mitteln bereit zu halten hat, um die Durchführung der geplanten NPD-Demonstration zu sichern.
Es sind eindeutig die Sitzblockierer und sonstigen Gegenaktivisten, die im polizeirechtlichen Sinne Störer sind und gegen die sich daher die Maßnahmen der Polizei in erster Linie richten müssen. Welche Mittel dabei angemessen sind, hängt ganz von dem jeweiligen Einzelfall, von den Umständen und vom Verhalten der Störer ab. Leider, und so war es auch bei der Blockade in der Langen Straße, verhalten sich die Teilnehmer von Blockadeaktionen gegenüber den Einsatzkräften eben nicht immer friedlich und gewaltlos.
Im Übrigen siehe Vorbemerkung.
Zu 2.:
Der Niedersächsischen Landesregierung liegen keine Erkenntnisse vor, die die Unverhältnismäßigkeit der einschließenden Ingewahrsamnahme am Hagenmarkt belegen. Im Übrigen siehe Vorbemerkung
Zu 3.:
Der Versammlungsfreiheit kommt in unserer pluralistischen Demokratie eine überragende Bedeutung zu, daher ist die Absicherung von Demonstrationen für die Polizei eine rechtlich gebotene Aufgabe für die je nach Demonstrationslage ein hoher Aufwand in Kauf genommen werden muss. Dabei ist der Aufwand für die Polizei dann besonders groß, wenn sich Gegendemonstranten rechtswidrig verhalten.
Auch in Zukunft wird es darum gehen, im Umgang mit NPD-Demonstrationen die Einsätze so zu planen und zu gestalten, dass der Versammlungsfreiheit von Demonstranten und Gegendemonstranten mit ihrem besonderen Gewicht für unsere Demokratie Rechnung getragen wird. Von daher kann es auch nicht Ziel der polizeilichen Maßnahmen sein, bei NPD-Demonstrationen die gesamte vorgesehene Aufzugsroute für die Gesamtdauer der Veranstaltung freizuhalten. Vielmehr muss hier ein abgestuftes und lageabhängiges Sperr- und ggf. Räumkonzept zur Anwendung kommen.
Pressemitteilungen
Artikel-Informationen
erstellt am:
16.09.2005
zuletzt aktualisiert am:
20.05.2010