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NPD-Demonstration in Oldenburg

Innenminister Uwe Schünemann beantwortet die Kleine Anfrage des Abgeordneten Briese (Grüne)


Sitzung des Niedersächsischen Landtages am 16.09.2005

Der Abgeordnete hatte gefragt:

Bei der NPD-Demonstration am 3. September in Oldenburg haben Polizisten mit dem Emblem des Landes Brandenburg gegen ca. 11.40 Uhr am Stautorkreisel vor der OLB mit sechs Einsatzkräften eine Frau in Gewahrsam genommen und am Boden festgehalten. Die Frau schrie laut und wehrte sich heftig.

Ich wollte mir die Situation aus angemessener Distanz (ca. 3 m Entfernung) anschauen und mich vom rechtsstaatlichen Verhalten der Polizei überzeugen. Die Polizisten verweigerten jegliche Aussage, warum die Frau festgehalten wurde.

Ein augenscheinlich aus Brandenburg stammender Polizist wies mich an, den Ort zu verlassen, ohne allerdings einen treffenden Grund zu nennen oder einen Platzverweis auszusprechen. Ich gab an, ein Mitglied des Niedersächsischen Landtages zu sein und meine parlamentarischen Rechte in Form einer gewaltlosen Demonstrationsbeobachtung wahrzunehmen.

Der Polizist gab mir keine Gelegenheit, mich auszuweisen, sondern fügte mir gemeinsam mit drei weiteren Beamten Hämatome an beiden Oberarmen zu und beschimpfte mich. Er verweigerte seinen Namen und seine Dienstnummer.

Ich frage die Landesregierung:

1. Auf welcher gesetzlichen Grundlage werden niedersächsische Abgeordnete von brandenburgischen Polizisten an der Wahrnehmung ihres Mandates behindert?

2. Dürfen Parlamentarier, die sich rechtskonform und gewaltlos verhalten, mit Gewalt von Versammlungsorten entfernt werden?

3. Wie hieß der verantwortliche Gruppen- und Einsatzleiter der brandenburgischen Polizei, der zu diesem Zeitpunkt für die Festnahme der Frau und die Verletzung eines Abgeordneten verantwortlich war und seinen Namen und seine Dienstnummer verweigerte?

Innenminister Uwe Schünemann beantwortete namens der Landesregierung die Kleine Anfrage wie folgt:

Vorbemerkung:

Am 03.09.2005 wurde in Oldenburg ein Polizeieinsatz aus Anlass einer angemeldeten Demonstration der NPD durchgeführt. Im Vorfeld dieser Demonstration waren insgesamt vier Gegenkundgebungen angemeldet worden, eine davon am 30.08.2005 durch die DKP-Kreisorganisation Oldenburg für den Bereich des Stautorkreisels. Diese Kundgebung wurde durch die Versamm-lungsbehörde für den etwa 100 m zurückliegenden Bereich der Rosenstraße und der Stau bestätigt und ausschließlich auf diesen Bereich beschränkt.

Seitens des "Oldenburger Forum gegen Rechts" – u.a. bestehend aus Vertretern des Deutschen Gewerkschaftsbundes (DGB), verschiedener Parteien, dem AStA der Universität Oldenburg und der sog. Alhambra-Szene – wurde im Vorfeld der NPD-Demonstration dazu aufgerufen, diese NPD-Demonstration zu verhindern. Bereits im Jahr 2001 war es im Bereich des Stautorkreisels im Rahmen eines NPD-Aufzuges durch Oldenburg gelungen, den Aufzug zur Umkehr zu zwingen. Das polizeiliche Konzept sah daher vor, den Bereich am Stautorkreisel mit sog. Hamburger Gittern abzusperren und mit einer Durchlassstelle zu versehen.

Nach Erkenntnissen der Polizeidirektion Oldenburg, erreichte eine 38jährige Frau mit einem Fahrrad gegen 11.30 Uhr die polizeiliche Absperrung in dem Bereich des Stautorkreisels. Ohne ersichtlichen Grund schrie sie die in der Absperrung stehenden Polizeibeamten einer niedersächsischen Einsatzhundertschaft an und beschimpfte diese. Einem daraufhin erteilten Platzver-weis kam die Frau nicht nach, sondern warf in der Folge das mitgeführte Fahrrad gegen ein Dienstkraftfahrzeug der Polizei. Zum Zwecke der Personalienfeststellung sollte die Frau vom Ort des Geschehens zum Polizeiführungsfahrzeug gebracht werden. Unvermittelt ließ sich die Frau jedoch auf den Boden fallen und schrie in einer unüberhörbaren Lautstärke weiter. Bei dem Versuch, die Frau aufzuheben, leistete sie massiven Widerstand. Sie biss und trat die Einsatzkräfte. Nach Fesselung der Frau gelang es schließlich, sie in Gewahrsam zu nehmen.

Durch die Schreie wurden nicht nur Schaulustige auf das Geschehen aufmerksam, sondern auch eine unweit positionierte Einsatzeinheit aus Brandenburg. Um die Situation nicht eskalieren zu lassen, haben diese Polizeikräfte die Schaulustigen an dieser Örtlichkeit aufgefordert, nicht stehen zu bleiben, sondern weiterzugehen bzw. sich von diesem Ort zu entfernen. Einige Personen kamen diesem Platzverweis nicht nach. Sie wurden mittels körperlicher Gewalt abgedrängt. Nachdem sich die 38jährige Frau beruhigt hatte, hat sie die eingesetzten Polizeibeamten gebeten, in das Landeskrankenhaus Wehnen eingewiesen zu werden. Mit hinzugezogenem ärztlichem Personal wurde sie in einem Rettungstransportwagen unter polizeilicher Begleitung in die Obhut des Evangelischen Krankenhauses Oldenburg transportiert.

In der Kürze der Zeit konnte der geschilderte Vorgang nicht geklärt werden. Teilkräfte der Brandenburger Einsatzeinheit befinden sich zurzeit in Mehrdienstabgeltung. Der Hundertschaftsführer steht namentlich fest. Die Polizeidirektion Oldenburg hat die Hinweise aus den Vorbemerkungen – namentlich die Hämatome an beiden Oberarmen des Abgeordneten – zum Anlass genommen, in eine strafrechtliche Überprüfung einzutreten und die Beamten zu ermitteln. Im Rahmen dieses Verfahrens stehen sodann dem Fragesteller alle Rechte zu, insbesondere können ihm die Namen der Verantwortlichen bekannt gemacht werden.

Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Fragen des Abgeordneten namens der Landesregierung wie folgt:

Zu 1.:

Bei dem Einsatz in Oldenburg wurden Abgeordnete des Niedersächsischen Landtags nicht in der Wahrnehmung ihres Mandats behindert. Einsatzkräfte anderer Polizeien des Bundes und der Länder können auf der Grundlage des § 103 Nds. SOG in Niedersachsen Amtshandlungen vornehmen. Zur Bewältigung des Einsatzes in Oldenburg waren auswärtige Beamte gem. § 103 Abs. 1 Nr. 1 Nds. SOG angefordert worden. Nach § 103 Abs. 2 Nds. SOG stehen diesen die gleichen Befugnisse zu, wie den Einsatzkräften des Landes Niedersachsen.

Zu 2.:

Auch für Bundes- und Landtagsabgeordnete gelten die aus Gründen des Streckenschutzes verfügten Beschränkungen. Sie dürfen daher abgesperrte Bereiche nicht betreten und haben sich auf Anordnung der Einsatzkräfte ebenso wie jeder andere Bürger zu entfernen. Das Eingreifen der Polizei – einschließlich der Anwendung unmittelbaren Zwangs – in solchen Einsatzsituationen fällt nicht unter die Regelungen zur Immunität (Artikel 15 der Niedersächsischen Verfassung).

Zu 3.:

Siehe Vorbemerkung.

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Artikel-Informationen

erstellt am:
16.09.2005
zuletzt aktualisiert am:
20.05.2010

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