Niedersächsisches Kommunalwahlgesetz
Rede von Innenminister Uwe Schünemann zum Gesetzentwurf der Landesregierung
Sitzung des Niedersächsischen Landtages am 15.09.2005
Sehr geehrte Damen und Herren,
der von der Landesregierung vorgelegte Gesetzentwurf sieht Änderungen der kommunalen Wahlvorschriften vor.
Der Gesetzentwurf verändert eine große Anzahl von Regelungen. Der Grund hierfür ist einfach. Es geht darum, die Vorschriften noch verständli-cher zu fassen. Viele sind von den Regelungen betroffen – Parteien, Wählergruppen, Bewerber und vor allem auch die zahlreichen Mitarbeiter in der Wahlorganisation, die für die rechtmäßige Vorbereitung und Durchführung der Kommunalwahlen verantwortlich sind.
Wahlen sind in einer Demokratie das wichtigste Mitwirkungsrecht. Das Wahlrecht ist ein äußerst sensibles Rechtsgebiet. Bei der Vorbereitung und Durchführung einer Wahl dürfen hinsichtlich ihrer rechtmäßigen Abwicklung keine Zweifel aufkommen. Da die Wahlen zu den kommunalen Vertretungen nur alle fünf Jahre und die Direktwahlen nur alle acht Jahre zu organisieren sind, sind klare und verständliche Vorgaben besonders bedeutsam. Nur so können Wahlfehler vermieden werden, die das Vertrauen der Wählerschaft in die demokratische Legitimation der gewählten Mandatsträger mindern.
Zur Verbesserung der Rechtssicherheit werden zum Beispiel die Vorschriften für die Durchführung der Direktwahlen in einem eigenen Abschnitt des Kommunalwahlgesetzes zusammengefasst. Denn diese Wahlen können in der Regel nicht mehr mit den Vertretungswahlen zusammen durchgeführt werden, da die Amtszeit der Hauptverwaltungsbeamten derzeit acht Jahre beträgt.
Zukünftig werden die Regionswahl, die Stadtbezirks- und Ortsratswahl sowie die Wahlen zu den Einwohnervertretungen in den gemeindefreien Bezirken eigenständig im Gesetz geregelt, so dass jeder Anwender auf den ersten Blick die zu beachtenden Regelungen für diese Wahlen erkennen kann.
Des Weiteren nimmt der Gesetzentwurf im Interesse der Wahlorganisation Forderungen der Praxis zu Gunsten einer Entzerrung von Terminen auf, um den wahltechnischen Ablauf zu verbessern. Eine wichtige Regelung des Gesetzentwurfs ist die Vorverlegung der Termine für den Erlass der Wahlbekanntmachung, das Ende der Einreichungsfrist für Wahlvorschläge und das Fristende für die Zulassung von Wahlvorschlägen. Diese Veränderungen werden von der kommunalen Seite besonders begrüßt.
Zukünftig soll die Wahlbekanntmachung spätestens am 120. Tag – statt bisher bereits am 64. Tag - vor der Wahl erfolgen. Somit verbleibt den Wahlvorschlagsträgern mehr Zeit für die Aufstellung ihrer Wahlvorschläge oder für die Beseitigung von Mängeln in ihren Wahlvorschlägen. Die Wah-lleitungen erhalten einen größeren zeitlichen Spielraum für die gesetzlich vorgeschriebene Vor-prüfung der Wahlvorschläge. Letzten Endes kommt die Vorverlegung auch den Wahlberechtigten zu Gute. Die zeitige Zulassung der Wahlvorschläge lässt einen frühen Stimmzetteldruck zu.
Die Briefwahlunterlagen können den Wahlberechtigten früher zur Verfügung gestellt werden.
Beabsichtigt ist auch eine Harmonisierung mit anderen Wahlen. Zukünftig soll bei Kommunalwahlen wie bei den Landtagswahlen der Einsatz von Wahlgeräten für die Stimmabgabe und Stimmzählung zulässig sein. Dies kann die Arbeit erheblich erleichtern, vor allem für die vielen Wahlberechtigten, die ehrenamtlich in den Wahlvorständen mitarbeiten. Vor allem kann der Einsatz der elektronischen Wahlgeräte den Wahlvorständen die umfängliche Auszählung bei den Kommunalwahlen abneh-men.
Eine wesentliche Änderung betrifft direkt die Wahlberechtigten. Nach der geltenden Rechtslage konnten Personen, die bei einer Direktwahl erst für die Stichwahl die Wahlberechtigung erhalten hatten, weil zum Beispiel ihr 16. Geburtstag zwischen den beiden Wahltagen lag, nur an der Stich-wahl teilnehmen, wenn sie zuvor einen selbständigen Wahlschein beantragt hatten. Mit dem Gesetzentwurf soll es diesem Personenkreis ermöglicht werden, auch ohne die Beantragung eines Wahlscheins an der Wahl teilzunehmen. Und zwar werden sie zukünftig von Amts wegen in das Wählerverzeichnis eingetragen. Der Gesetzentwurf vollzieht in diesem Fall die schon gängige Praxis in vielen Kommunen nach.
Ein weiterer wesentlicher Punkt des Gesetzentwurfs ist die Rückkehr zum modifizierten Propor-tionalverfahren "Hare/Niemeyer", nach dem zukünftig die Verteilung der Sitze auf die einzelnen Parteien, Wählergruppen und Einzelbewerber erfolgen soll.
Die vorgeschlagenen Änderungen sollen bereits für die allgemeinen Kommunalwahlen am 10. September 2006 gelten. Ich erhoffe mir eine zügige Beratung des Gesetzentwurfs, da die Parteien, Wählergruppen und die Wahlorganisation eine ausreichende Vorlaufzeit zur Vorbereitung der Kommunalwahlen benötigen.
Ich danke Ihnen.
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