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Versammlungsgesetz

Sitzung des Niedersächsischen Landtages am 20.05.2005; Fragestunde Innenminister Uwe Schünemann beantwortet die Kleine Anfrage des Abgeordneten Briese (Grüne)


Der Abgeordnete hatte gefragt:

Mit der Änderung des Versammlungsgesetzes besteht nunmehr die Möglichkeit, eine Versammlung oder einen Aufzug zu verbieten oder von be-stimmten Auflagen abhängig zu machen, wenn die Versammlung oder der Aufzug an einem Ort stattfindet, der als Gedenkstätte von historisch herausragender, überregionaler Bedeutung an die Opfer der menschenunwürdigen Behandlung unter der nationalsozialistischen Gewalt- und Willkürherrschaft erinnert. Der Bund hat für das Gebiet Berlin hier ent-sprechende Orte festgelegt. Für die Länder besteht die Möglichkeit, nach § 15 Abs. 2 S. 4 des Versammlungsgesetzes in der neuen Fassung ebenfalls entsprechende Orte festzulegen.

Ich frage die Landesregierung:

1. Beabsichtigt sie, in Niedersachsen Orte mit einem Versammlungsver-bot im Sinne des § 15 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 des neuen Versammlungsgesetzes festzulegen, und wenn ja, wo?

2. Aufgrund welcher Erkenntnisse bzw. Tatsachen wird sie diese Orte festlegen?

3. Wann beabsichtigt sie, ein entsprechendes Verbot zu erlassen?

Innenminister Uwe Schünemann beantwortete namens der Landesregierung die Kleine Anfrage wie folgt:

Der mit dem "Gesetz zur Änderung des Versammlungsgesetzes und des Strafgesetzbuches" vom 24.03.2005 (BGBl. I S. 969; in Kraft getreten am 01.04.05) eingeführte neue § 15 Abs. 2 Versammlungsgesetz (VersG) eröffnet den Ländern die Möglichkeit, Gedenkstätten für die Opfer menschenunwürdiger Behandlung unter der nationalsozialistischen Gewalt- und Willkürherrschaft, die von historisch herausragender und überregionaler Bedeutung sind, durch Gesetz dem besonderen Schutz dieser Vorschrift zu unterstellen; das Denkmal für die ermordeten Juden Europas in Berlin ist unmittelbar durch Bundesgesetz geschützt. Versammlungen an den benannten Gedenkstätten können durch die zuständige Behörde mit Auflagen versehen oder verboten werden, wenn zu besorgen ist, dass sie die Würde der Opfer beeinträchtigen.

Gedenkstätten, die nicht unter § 15 Abs. 2 VersG fallen, bleiben nicht ungeschützt, sondern für sie gilt weiterhin die allgemeine Regelung des § 15 Abs. 1 VersG, auf deren Grundlage gegen Versammlungen an Gedenkstätten, wenn sie die Würde der Opfer verletzen, wegen Verstoßes gegen die öffentliche Sicherheit oder die öffentliche Ordnung vorgegangen werden kann.

Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Anfrage namens der Landesregierung wie folgt:

1. Ob und welche Gedenkstätten für die Opfer der nationalsozialistischen Gewalt- und Willkürherrschaft in Niedersachsen nach § 15 Abs. 2 VersG besonders geschützt werden sollen, wird zurzeit geprüft.

2. Entfällt.

3. Entfällt.

Presseinformationen Bildrechte: Land Niedersachsen

Artikel-Informationen

erstellt am:
20.05.2005
zuletzt aktualisiert am:
20.05.2010

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