Kommunale Haushalte
Sitzung des Niedersächsischen Landtages am 22.04.2005; Fragestunde; Innenminister Uwe Schünemann beantwortet die Kleine Anfrage des Abgeordneten Meihsies (GRÜNE); Es gilt das gesprochene Wort!
Der Abgeordnete hatte gefragt:
Durch die Auflösung der Bezirksregierungen ist das Genehmigungsverfahren für die kommunalen Haushalte jetzt in der zentralen Zuständigkeit des Ministeriums für Inneres und Sport angesiedelt.
Ich frage die Landesregierung:
- Nach welchem Schema findet die Prüfung der kommunalen Haushalte durch die Kommunalaufsicht im Ministerium für Inneres und Sport aktuell statt?
- Plant die Landesregierung das Verfahren der Haushaltsgenehmigung zu beschleunigen, wenn ja, mit welchen Instrumenten?
- Plant die Landesregierung angesichts der Kürzungen im Kommunalen Finanzausgleich, den Kommunen mehr Gestaltungsmöglichkeiten bei den freiwilligen Leistungen einzuräumen?
Innenminister Uwe Schünemann beantwortete namens der Landesregierung die Kleine Anfrage wie folgt:
Das Erfordernis kommunalaufsichtlicher Genehmigungen ist in §§ 82 ff. NGO bzw. bei Landkreisen in §§ 65 NLO i. V. m. §§ 82 ff. NGO und 15 Abs. 6 NFAG geregelt. Genehmigungspflichtig sind
- der Gesamtbetrag der Kreditaufnahmen nach § 92 Abs. 2 NGO,
- Verpflichtungsermächtigungen nach § 91 Abs. 4 NGO, wenn zu ihrer Inanspruchnahme Kredite benötigt werden,
- die Kassenkredithöchstgrenze, sofern sie 1/6 der Einnahmen des Verwaltungshaushalts übersteigt (§ 94 Abs. 2 NGO),
- der Hebesatz für die Kreisumlage (§ 15 Abs. 6 NFAG).
Daneben ist kommunalaufsichtlich zu prüfen, ob der Haushaltsplan und die Haushaltssatzung den Grundsätzen einer geordneten Haushaltswirtschaft entsprechen oder ob ggf. Gesetzesverletzungen aufsichtsbehördliche Maßnahmen nach §§ 128 ff. NGO erfordern.
Von den Kommunalaufsichtsdezernaten der ehemaligen Bezirksregierungen wurden Prüfungsschemata – in der Regel in Verbindung mit Datenbanken oder Exceltabellen zur Analyse des Haushaltsplanes - verwendet. Dabei handelte es sich um individuelle Arbeitshilfen und Erläuterungen.
Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Fragen namens der Landesregierung wie folgt:
Zu 1.:
Die einschlägigen Vorschriften des kommunalen Haushaltsrechts erfordern eine Einzelfallprüfung. Ein Prüfungsmuster, das ohnehin nur als Leitlinie zu verstehen wäre, ist ausdrücklich nicht vorgeschrieben. Die für Kommunalaufsichtsangelegenheiten zuständigen Bearbeiter der Kommunalabteilung des Ministeriums für Inneres und Sport in den regionalen Referatsteilen vor Ort gewährleisten, dass eine Prüfung der Genehmigungsfähigkeit kommunaler Haushaltssatzungen nach den gesetzlichen Vorgaben erfolgt.
Zu 2.:
Nein. Die Entscheidung über die Genehmigung erfolgt schon heute durchweg innerhalb von sechs bis acht Wochen nach Eingang des Antrags.
Zu 3.:
Nein, da bei freiwilligen Leistungen die Kommunen über größtmögliche Gestaltungsspielräume verfügen.
Artikel-Informationen
erstellt am:
22.04.2005
zuletzt aktualisiert am:
20.05.2010