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Zweigeteilte Laufbahn bei der Polizei

Sitzung des Niedersächsischen Landtages am 25.02.2005; Fragestunde Innenminister Uwe Schünemann beantwortet die Kleine Anfrage der Abgeordneten Bachmann und Wörner-Zimmermann (SPD)


Die Abgeordneten hatten gefragt:

Die Umsetzung der zweigeteilten Laufbahn ist immer noch nicht abgeschlossen, noch immer befinden sich Polizeibeamtinnen und Polizeibeamte im mittleren Dienst, etwa im Vorbereitungskurs auf die Prüfung zum Erwerb der fachbezogenen Hochschulzugangsberechtigung (Immaturenkurs). Durch die Umwandlung von Stellen des mittleren Dienstes in Stellen des gehobenen Dienstes schwinden jedoch Beförderungsstellen im mittleren Dienst mit der Folge, dass diejenigen Beamtinnen und Beamten, die eigentlich mit einer Beförderung "an der Reihe" wären, nach eigenen Aus-sagen "in die Röhre schauen". Sie werden aufgrund des im Zuge der Umsetzung der zweigeteilten Laufbahn erfolgten Wegfalls von Beförderungsstellen finanziell benachteiligt.

Wir fragen die Landesregierung:

1. Zu welchem Zeitpunkt wird die zweigeteilte Laufbahn abschließend umgesetzt sein?

2. Wie viele Polizeibeamtinnen und Polizeibeamte befinden sich derzeit noch im mittleren Dienst, und zu welchem Zeitpunkt sollen die restlichen Stellen des mittleren Dienstes in Stellen des gehobenen Dienstes umgewandelt werden?

3. Welchen Ausgleich schafft die Landesregierung für diejenigen Beamtinnen und Beamten, die vom Wegfall von Stellen in der Besoldungsgruppe A 9 mD BBesO betroffen sind und damit trotz Umsetzung der zweigeteilten Laufbahn zunächst erhebliche finanzielle Einbußen in Kauf nehmen müssen?

Innenminister Uwe Schünemann beantwortete namens der Landesregierung die Kleine Anfrage wie folgt:

Vorbemerkungen:

Die Niedersächsische Landesregierung hatte 1992 den Einstieg in die zweigeteilte Laufbahn im niedersächsischen Polizeivollzugsdienst beschlossen. Die Planstellen des mittleren Polizeivollzugsdienstes sind seitdem sukzessive in Planstellen des gehobenen Polizeivollzugsdienstes umgewandelt worden. Parallel dazu wurden die rechtlichen Rahmenbedingungen erweitert, um den Polizeivollzugsbeamtinnen und –beamten den Aufstieg in den gehobenen Dienst zu ermöglichen.

Neben dem Aufstieg über die Fachhochschule besteht für die Polizeivollzugsbeamtinnen und

–beamten aufgrund der Ergänzung um den § 17 a der Verordnung über die Laufbahnen des Polizeivollzugsdienstes des Landes Niedersachsen (PolNLVO) die Möglichkeit eines vereinfachten Aufstieges in den gehobenen Dienst. Danach wird zum Aufstiegslehrgang zugelassen, wer das 35. Lebensjahr vollendet und sich nach Ablauf der Probezeit mindestens 8 Jahre in einem Amt des mittleren Polizeivollzugsdienstes bewährt hat, und zum Bewährungsaufstieg, wer das 45. Lebensjahr vollendet hat und sich nach Ablauf der Probezeit mindestens 20 Jahre in einem Amt des mittleren Polizeivollzugsdienstes bewährt hat.

Der § 17 a PolNLVO tritt mit Ablauf des 31.12.2005 außer Kraft. Da der von der Landesregierung beabsichtigte Abschluss der zweigeteilten Laufbahn für die zurzeit im mittleren Polizeivollzugs-dienst befindlichen Beamtinnen und Beamten bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht erfolgt sein wird, wird derzeit von meinem Hause eine Nachfolgeregelung für den § 17a PolNLVO erarbeitet. Danach sollen die Möglichkeiten des vereinfachten Aufstieges in den gehobenen Dienst erhalten bleiben.

Haushaltsrechtlich ist die Umsetzung der zweigeteilten Laufbahn fast abgeschlossen. Lediglich rund 300 Stellen sind im geltenden Haushaltsplan noch dem mittleren Dienst zugeordnet.

Die im Haushalt erfolgten Stellenumwandlungen in den gehobenen Dienst sind Grundvoraussetzung für die Umsetzung der zweigeteilten Laufbahn. Die Laufbahnvorschriften ermöglichen seit 1992 unterschiedliche Aufstiegsmöglichkeiten. Die Beamtinnen und Beamten wurden und werden seitdem so weit wie möglich – zum Beispiel durch die Möglichkeit der in der Anfrage aufgezeigten Immaturenkurse – unterstützt, damit sie von den Aufstiegsmöglichkeiten Gebrauch machen können.

Stellen der Besoldungsgruppe A 9 des gehobenen Dienstes können aus haushaltsrechtlichen Gründen jedoch nicht zur Beförderung nach A 9 des mittleren Dienstes genutzt werden. Diese Einschränkung führt aber nicht zu finanziellen Benachteiligungen von Beamtinnen und Beamten, denn ein Rechtsanspruch auf Beförderung oder sogar Regelbeförderung besteht nach § 14 Abs. 5 des Niedersächsischen Beamtengesetzes (NBG) nicht.

In der Schlussphase der Umsetzung der zweigeteilten Laufbahn noch eine generelle Beförderungsmöglichkeit bis in die Spitzenämter des mittleren Dienstes zu schaffen, erscheint nicht sinnvoll. Vielmehr wird personalwirtschaftlich das Ziel verfolgt, die Beamtinnen und Beamten über eine Qualifizierung nach A 9 g. D. zu befördern und nicht nach relativ kurzer Standzeit im mittleren Dienst in das Endamt des mittleren Dienstes.

Dieses vorausgeschickt, beantworte ich die Fragen namens der Landesregierung wie folgt:

Zu 1. und 2.:

Haushaltsrechtlich soll die zweigeteilte Laufbahn nach derzeitigem Planungsstand im Jahr 2006 abgeschlossen werden. Dies hängt allerdings davon ab, inwieweit die restlichen ca. 300 Planstellen des mittleren Dienstes durch das Haushaltsgesetz 2006 in Stellen des gehobenen Dienstes umgewandelt werden.

Am 01.01.2005 befanden sich noch 1575 Polizeivollzugsbeamtinnen und –beamte im mittleren Polizeivollzugsdienst.

Wann alle derzeit noch im mittleren Polizeivollzugsdienst befindlichen Beamtinnen und –beamten in den gehobenen Polizeivollzugsdienst aufgestiegen sein werden, kann nicht abschließend beantwortet werden. Die rechtlichen Rahmenbedingungen werden mit der Überführung der verbleibenden Stellen und der Anschlussregelung zu § 17a PolNLVO geschaffen. Wann und in welchem Umfang die Beamtinnen und Beamten von den Aufstiegsmöglichkeiten tatsächlich Gebrauch machen, hängt von der Erfüllung der laufbahnrechtlichen Voraussetzungen und der Initiative der Beamtinnen und Beamten ab.

Zu 3.:

Siehe Vorbemerkungen.

Presseinformationen Bildrechte: Land Niedersachsen

Artikel-Informationen

erstellt am:
25.02.2005
zuletzt aktualisiert am:
20.05.2010

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