Niedersächsisches Beamtengesetz
Sitzung Nds. Landtag am 28.01.2005; Fragestunde; Innenminister Uwe Schünemann beantwortet die Kleine Anfrage der Abgeordneten Leuschner (SPD); Es gilt das gesprochene Wort!
In meiner Kleinen Anfrage für das Dezember-Plenum hatte ich nach Besoldungsgruppen und Alter derjenigen Beamtinnen und Beamten gefragt, die die Landesregierung mittels § 109 Abs. 2 des Niedersächsischen Beamtengesetzes in den einstweiligen Ruhestand versetzen will. Ausgangspunkt meiner Frage war, dass die Landesregierung in ihrer Gesetzesfolgenabschätzung zur Verwaltungsreform noch von lediglich 250 Fällen des goldenen Handschlags ausgegangen war, mittlerweile jedoch von 522 plus x solcher Fälle ausgegangen werden muss, da nach Angaben der Landesregierung die Anträge von mindestens 100 weiteren Interessenten noch geprüft werden. Die Landesregierung hat entgegen dem Wortlaut meiner Anfrage nicht die konkreten Besoldungs-, sondern lediglich die Laufbahngruppen der betroffenen Beamtinnen und Beamten benannt. Für den Steuerzahler macht es jedoch einen großen Unterschied, ob es sich etwa im höheren Dienst um einen Beamten der Besoldungsgruppe A 13 oder A 16 handelt, denn das Grundgehalt in diesen Besoldungsgruppen unterscheidet sich in der Endstufe um immerhin 1 560 Euro. In der B-Besoldung differieren die Grundgehaltssätze sogar um mehr als 5 000 Euro".
Aus diesem Grund bitte ich nunmehr um exakte Beantwortung und frage die Landesregierung:
- Wie alt sind die Beamtinnen und Beamten, bei denen von der Möglichkeit des § 109 NBG Gebrauch gemacht werden soll (Stichtag 31. Dezember 2004, bitte jeweils das konkrete Alter angeben)?
- In welchen konkreten Besoldungsgruppen und Dienstaltersstufen befinden sich diese Beamtinnen und Beamten jeweils?
- Welches konkrete Alter und welche Besoldung haben die "etwa 100" weiteren Interessenten, bei denen die Landesregierung zum Zeitpunkt der Beantwortung meiner ursprünglichen Anfrage noch nicht abschließend über die Versetzung in den einstweiligen Ruhestand entschieden hatte, und wie viele weitere Versetzungen in den einstweiligen Ruhestand plant die Landesregierung in dieser Legislaturperiode?
Innenminister Uwe Schünemann beantwortete namens der Landesregierung die Kleine Anfrage wie folgt:
Bei der Gesetzesfolgenabschätzung zur Verwaltungsreform ist die Landesregierung von einer zurückhaltend geschätzten Zahl von 250 Fällen des einstweiligen Ruhestandes nach § 109 Abs.2 NBG ausgegangen. Diese Zahl beruhte auf einer informellen Interessenabfrage, die bei den Bezirksregierungen im April 2004 – acht Monate vor der Auflösung dieser Behörden – durchgeführt wurde. Insofern ist nachvollziehbar, dass die damalige Prognose der Gesetzesfolgenabschätzung nun voraussichtlich deutlich zum Vorteil des Landeshaushaltes übertroffen werden wird, zumal auch weitere Behörden aufgelöst wurden.
Die Zahlen sind jedoch immer noch vorläufig, da nur ein Teil der Versetzungen in den einstweiligen Ruhestand zum 1.1.2005 erfolgt ist. Ein weiterer Teil wird im Laufe des Jahres 2005 je nach Vorliegen der dienstlichen Voraussetzungen von den Ressorts vollzogen. Über die von den Ministerien und der Staatskanzlei tatsächlich ausgesprochenen Versetzungen kann daher vollständig erst nach dem 31.12.2005 berichtet werden. Die jetzigen Zahlen basieren auf den Vorlagen der Ressorts an MI und MF, deren Notwendigkeit von der Landesregierung zur Durchsetzung einer landeseinheitlichen Anwendung des § 109 Abs.2 NBG beschlossen worden ist.
Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Nachfragen zur Anfrage namens der Landesregierung wie folgt:
Zu 1.:
Nach dem Stand vom 31.12.2004 könnten 544 Beamtinnen und Beamte gemäß § 109 Abs. 2 NBG bis zum 31.12.2005 in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden. Das Alter dieser Personen ergibt sich aus der nachstehenden Tabelle.
Da die Versetzungen in den einstweiligen Ruhestand gemäß § 109 Abs.2 NBG bis zum 31.12.2005 vollzogen werden, wurde bei der Datenerhebung dieser Zeitpunkt als Stichtag für die Ermittlung des Lebensalters der betroffenen Beamtinnen und Beamten zugrunde gelegt.
Alter: |
Anzahl: |
64 Jahre (bis zum Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze) |
28 |
63 Jahre |
27 |
62 Jahre |
36 |
61 Jahre |
53 |
60 Jahre |
32 |
59 Jahre |
43 |
58 Jahre |
41 |
57 Jahre |
51 |
56 Jahre |
66 |
55 Jahre |
52 |
54 Jahre |
40 |
53 Jahre |
29 |
52 Jahre |
13 |
51 Jahre |
19 |
50 Jahre |
14 |
Zu 2.:
Die Zuordnung zu Besoldungsgruppen ergibt sich aus der nachstehenden Tabelle. Die Zuordnung der 544 Einzelfälle kann lediglich zu den Besoldungsgruppen, nicht aber zu den Dienstalterstufen erfolgen. Die Ermittlung der Dienstalterstufen erfordert einen erheblichen Verwaltungsaufwand, der in der Kürze der für die Beantwortung der Frage zur Verfügung stehenden Zeit, nicht zu realisieren war.
Besoldungsgruppe: |
Anzahl: |
A 6 einfacher Dienst |
2 |
A 8 mittlerer Dienst |
6 |
A 9 mittlerer Dienst |
46 |
A 9 gehobener Dienst |
17 |
A 10 gehobener Dienst |
15 |
A 11 gehobener Dienst |
106 |
A 12 gehobener Dienst |
119 |
A 13 gehobener Dienst |
69 |
A 13 höherer Dienst |
35 |
A 14 höherer Dienst |
29 |
A 15 höherer Dienst |
62 |
A 16 höherer Dienst |
29 |
B 2 höherer Dienst |
7 |
B 3 höherer Dienst |
1 |
B 4 höherer Dienst |
1 |
Zu 3.:
Nach dem Stand vom 31.12.2004 gibt es 83 weitere interessierte Personen, die ggf. nach Prüfung der Voraussetzungen durch die beteiligten Fachressorts, die Stabsstelle Verwaltungsmodernisierung und das Finanzministerium bis zum 31.12.2005 in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden können. Vorsorglich weise ich darauf hin, dass nicht alle interessierten Personen die Maßgaben der Landesregierung zur Versetzung in den einstweiligen Ruhestand nach § 109 Abs. 2 NBG erfüllen und daher - beispielsweise aufgrund des Alters – in dieser Zahl auch abzulehnende Fälle enthalten sind. Die Tabellen sind insofern nur bedingt aussagekräftig.
Alter: |
Anzahl: |
64 ( bis zum Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze) |
4 |
63 Jahre |
3 |
62 Jahre |
5 |
61 Jahre |
8 |
60 Jahre |
6 |
59 Jahre |
5 |
58 Jahre |
5 |
57 Jahre |
7 |
56 Jahre |
9 |
55 Jahre |
10 |
54 Jahre |
1 |
53 Jahre |
3 |
52 Jahre |
6 |
51 Jahre |
2 |
50 Jahre |
2 |
unter 50 Jahre |
7 |
Besoldungsgruppe: |
Anzahl: |
A 7 mittlerer Dienst |
2 |
A 8 mittlerer Dienst |
9 |
A 9 mittlerer Dienst |
14 |
A 9 gehobener Dienst |
2 |
A 10 gehobener Dienst |
2 |
A 11 gehobener Dienst |
11 |
A 12 gehobener Dienst |
16 |
A 13 gehobener Dienst |
7 |
A 13 höherer Dienst |
1 |
A 14 höherer Dienst |
1 |
A 15 höherer Dienst |
9 |
A 16 höherer Dienst |
9 |
Weitere Versetzungen in den einstweiligen Ruhestand sind grundsätzlich nicht geplant und können auch nur dann in Betracht kommen, wenn die Voraussetzungen des § 109 Abs.2 NBG gegeben sind.
Artikel-Informationen
erstellt am:
28.01.2005
zuletzt aktualisiert am:
20.05.2010