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Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Kommunalverfassungsrechts

Landesregierungzung des Niedersächsischen Landtages am 16.12.2004; TOP 26 Rede von Innenminister Uwe Schünemann zum Gesetzentwurf der Landesregierung


lAnrede,

der Gesetzentwurf der Landesregierung zur Änderung des Niedersächsischen Kommunalverfassungsrechts hat – wie Vieles in diesen Wochen und Monaten- mit dem Stichwort Verwaltungsmodernisierung und dem Stichtag 1. Januar 2005 zu tun. Sein vorrangiges Ziel ist es, kommunale Entscheidungsspielräume zu vergrößern und kommunale Handlungsfähigkeit zu stärken.

Ein zentraler Punkt hierbei ist die Verlängerung der Amtszeiten der Hauptverwaltungsbeamten, also der Bürgermeisterinnen und Bürgermeister, der Landrätinnen und Landräte und der Regionspräsidentin oder des Regionspräsidenten, von jetzt fünf auf zukünftige acht Jahre.

Damit geht zwangsläufig -aber keinesfalls unbeabsichtigt- die Entkoppelung der Wahlperioden der Kreistage und Räte von denjenigen ihrer Hauptverwaltungsbeamten einher. Von dieser Wahlzeitverlängerung verspreche ich mir eine größere Kontinuität bei der Aufgabenerfüllung. Zugleich dürfte es in Zukunft leichter fallen, einen größeren Kreis an geeigneten Bewerbern für die herausgehobene Position eines Hauptverwaltungsbeamten zu interessieren.

Die 5jährige Amtszeit der Hauptverwaltungsbeamten ist – wie Sie sich erinnern werden – parallel zur gesetzlichen Umstellung von der "Zweigleisigkeit" auf die "Eingleisigkeit" im Jahre 1996 eingeführt worden. Zusammen mit der Angleichung der Wahlperioden von Kommunalvertretungen und Landräten bzw. Bürgermeistern sollte sie nach dem Willen der damaligen SPD-Mehrheit im Niedersächsischen Landtag mit eine Sicherung gegen eine befürchtete überragende Position der Hauptverwaltungsbeamten in den Kommunen infolge der "Eingleisigkeit" sein.

Heute, fast 10 Jahre später, kann man mit Fug und Recht sagen: Diese Befürchtung hat sich nicht bewahrheitet. Und damit besteht mehr Raum für die vom früheren Fraktionskollegen Eveslage schon damals in der Landtagsdebatte befürwortete klarere Trennung von Kommunalvertretung und vom Volk gewählten Hauptverwaltungsbeamten durch unterschiedliche Wahlzeiten und Wahltermine.

Die Verlängerung der Wahlzeit auf 8 Jahre bei bestehen bleibendem Höchstalter für die Wählbarkeit von 65 Jahren erfordert es, für Hauptverwaltungsbeamte eine beamtenrechtliche Altersgrenze neu einzuführen. Sie soll bei 68 Jahren liegen.

Für bereits gewählte Hauptverwaltungsbeamte und für solche Direktwahlen, deren Termin die Aufsichtsbehörde vor dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung festgesetzt hat, wird es eine Übergangsregelung geben. In diesen Fällen bleibt für die Bestimmung des Wahltages und die Dauer der Amtszeit des zu Wählenden das bisherige Recht maßgeblich.

Anrede,

größere kommunale Handlungsfreiheit soll es zukünftig auch bei der Festlegung des Beschäftigungsverhältnisses der kommunalen Frauenbeauftragten, in Zukunft Gleichstellungsbeauftragte, geben. Eine Pflicht zur Bestellung von hauptberuflich tätigen Gleichstellungsbeauftragten soll künftig nur noch für die Landkreise, die kreisfreien und großen selbstständigen Städte sowie die Landeshauptstadt Hannover und die Stadt Göttingen bestehen. Alle anderen Gemeinden können selbst entscheiden, ob sie ihre Gleichstellungsbeauftragte hauptberuflich, nebenberuflich oder ehrenamtlich beschäftigen wollen.

Eines der zentralen Themen der Arbeit der Gleichstellungsbeauftragten, die Vereinbarkeit von Beruf und Familie, soll darüber hinaus nunmehr ausdrücklich im Gesetz als Aufgabenfeld genannt werden.

Von der größeren Zahl weiterer Änderungen des Kommunalverfassungsrechts möchte ich nur noch einen Bereich hervorheben. Es geht um den Wegfall einer Reihe von Genehmigungs- und Zustimmungsvorbehalten der Kommunalaufsichtsbehörden. Hierbei zeigt sich einmal mehr, dass sich Verwaltungsmodernisierung, wie wir sie verstehen, nicht in Organisationsveränderungen erschöpft sondern auch Aufgabenabbau einschließt. Bei allen Schwierigkeiten, die in einzelnen Fällen auftreten können, muss kommunale Selbstverwaltung zunächst einmal einen großen Vertrauensvorschuss genießen.

Dies fördert nicht nur Entschlusskraft und Verantwortungsfreude der Kommunen sondern ermöglicht ihnen auch notwendige Personaleinsparungen.

Anrede,

die vorgeschlagenen Änderungen des Kommunalverfassungsrechts sind von den kommunalen Spitzenverbänden Niedersachsens grundsätzlich begrüßt worden. Zum Teil haben sie diese Änderungen schon vor Jahren gefordert.

Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit.

Presseinformationen Bildrechte: Land Niedersachsen

Artikel-Informationen

erstellt am:
17.12.2004
zuletzt aktualisiert am:
20.05.2010

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