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Einstweiliger Ruhestand

Sitzung des Niedersächsischen Landtages am 16.12.2004; Fragestunde Innenminister Uwe Schünemann beantwortet die Kleine Anfrage der Abgeordneten Leuschner (SPD)


§ 109 Abs. 2 des Niedersächsischen Beamtengesetzes eröffnet der Landesregierung die Möglichkeit, Beamtinnen und Beamte in den einstweiligen Ruhestand zu versetzen, wenn diese mit einem Aufgabengebiet betraut sind, das im Zuge der Auflösung einer Behörde wegfällt. Die Landesregierung weitet das Instrument des einstweiligen Ruhestands über den vom Gesetzgeber ins Auge gefassten Anwendungsbereich aus, indem sie Beamtinnen und Beamte aus den unterschiedlichsten Bereichen der Landesverwaltung, so auch aus den Ministerien, quasi für eine logische Sekunde pro forma an eine aufzulösende Behörde versetzt, um sie von dort aus in den einstweiligen Ruhestand zu versetzen. In ihrer Gesetzesfolgenabschätzung ist die Landesregierung davon ausgegangen, dass von der Möglichkeit des § 109 Abs. 2 in 250 Fällen Gebrauch gemacht werden solle. Presseberichten zufolge beabsichtigt die Landesregierung nunmehr, bei 400 überwiegend hoch besoldeten Beamtinnen und Beamten von die-ser Möglichkeit Gebrauch zu machen.

Vor diesem Hintergrund frage ich die Landesregierung:

1. In welchem konkreten Umfang beabsichtigt sie von der Möglichkeit des § 109 NBG Gebrauch zu machen, Beamtinnen und Beamte mit einem gol-denen Handschlag in den einstweiligen Ruhestand zu versetzen?

2. Welche Altersstruktur haben diejenigen Beamtinnen und Beamten, bei denen von der Möglichkeit des § 109 NBG Gebrauch gemacht werden soll?

3. In welchen Besoldungsgruppen befinden sich diese Beamtinnen und Beamten jeweils?

Innenminister Uwe Schünemann beantwortete namens der Landesregierung die Kleine Anfrage wie folgt:

Die Landesregierung ist gemäß § 109 Abs. 2 NBG ermächtigt, Beamtinnen und Beamte in den einstweiligen Ruhestand zu versetzen, wenn bei der Auflösung einer Behörde ihr Aufgabengebiet von der Auflösung oder Umbildung berührt wird und aus diesem Anlass Planstellen eingespart werden. Bei Behörden die vollständig aufgelöst werden, können Beamtinnen und Beamten in der Zahl, in der Planstellen mit der Auflösung entbehrlich werden, versetzt werden. Der Anwendungsbereich des § 109 Abs. 2 NBG ist demnach weit gefasst, die Anwendbarkeit zielt ausschließlich auf die Einsparung von Personalkosten.

Allein im Zusammenhang mit der Auflösung der Bezirksregierungen, des NLÖ, der Ämter für Agrarstruktur, der Versorgungsämter und der Vermessungs-und Katasterämter zum 1.1.2005 werden insgesamt über 2.000 Stellen entbehrlich. Nach § 109 Abs. 2 NBG könnten demnach in diesem Umfang Beamtinnen und Beamte in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden und dies ohne Rücksicht auf die Höhe ihrer Versorgungsansprüche, ihr Alter, ihre soziale Situation und weitere Lebensplanung.

Aus Gründen der Fürsorgepflicht gegenüber den Bediensteten hat sich die Landesregierung für eine sozialverträgliche Anwendung des § 109 Abs. 2 NBG entschieden. Darum werden grundsätzlich nur Beamtinnen und Beamte in den einstweiligen Ruhestand versetzt, die mit dieser Maßnahme persönlich einverstanden sind. Darüber hinaus bezieht sich die Regelung vorrangig auf die Altersgruppe der 55-65 jährigen.

Mit dem Ziel, jüngeren Beamtinnen und Beamten aus den aufzulösenden Behörden eine weitere berufliche Perspektive zu bieten, wurde in diesem Zusammenhang auch die Möglichkeit angeboten, mit älteren Personen aus anderen Bereichen der Landesverwaltung zu tauschen, die dann in den Ruhestand versetzt werden. Dies ermöglicht eine weitere sozialverträgliche Anwendung des § 109 NBG und zusätzliche Einsparungen im Landeshaushalt. Für das Tauschverfahren wurden etwa 160 Dienstposten aus zahlreichen Behörden der nicht unmittelbar durch Auflösung betroffenen Landesverwaltung ausgewählt. Die jetzigen Inhaber dieser Dienstposten sollten älter als 55 sein und sich nicht in Altersteilzeit befinden. Die Stellen wurden zur Besetzung durch Tausch mit Bediensteten aus den aufzulösenden Behörden ausgeschrieben. Aufgrund der eingegangenen Bewerbungen konnten bis jetzt ca.100 Tausche ermöglicht werden. Die in den einstweiligen Ruhestand versetzten Bediensteten erhalten gem. § 4 Abs.1 BBesG für drei Monate ihre zuletzt bezogene Besoldung und danach gem. § 14 Abs. 6 BeamtVG für bis zu drei Jahre Versorgungsbezüge aus der Endstufe ihrer letzten Besoldungsgruppe und dann entsprechend ihrer persönlichen Dienstzeit Versorgungsbezüge, die zurzeit noch maximal 73,78 % der letzten Dienstbezüge betragen können. Es werden keinerlei Abfindungen oder sonstige Übergangszahlungen geleistet. Da in jedem Fall zwingend eine Planstelle entfällt, spart das Land grundsätzlich immer mindestens 25% der Personalkosten ein. Die Bewertung dieses Vorganges als "goldener Handschlag" ist unzutreffend.

Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Fragen namens der Landesregierung wie folgt:

Zu Frage 1:

Nach dem Stand vom 13.12.2004 werden 522 Beamtinnen und Beamte gemäß § 109 Abs. 2 NBG zwischen dem 01.01.2005 und dem 31.12.2005 in den einstweiligen Ruhestand versetzt. Etwa 100 weitere Interessenten gibt es darüber hinaus. Die Fälle werden zurzeit geprüft. Die Versetzungen in den einstweiligen Ruhestand können gemäß §109 Abs.2 NBG bis zum 31.12.2005 erfolgen.

Zu Frage 2:

Von den zum 13.12.2004 entschiedenen 522 Versetzungen in den einstweiligen Ruhestand bis zum 31.12.2005 gehören 426 der Altersgruppe zwischen dem 55. und 65.Lebensjahr an, 96 sind jünger.

Zu Frage 3:

2 gehören dem einfachen Dienst, 51 dem mittleren Dienst, 307 dem gehobenen Dienst sowie 162 dem höheren Dienst und davon 8 der Besoldungsordnung B an.

Presseinformationen Bildrechte: Land Niedersachsen

Artikel-Informationen

erstellt am:
16.12.2004
zuletzt aktualisiert am:
20.05.2010

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