Nds. Ministerium für Inneres und Sport Niedersachsen klar Logo

Durchsetzung der Ausreisepflicht in Peine

Sitzung des Niedersächsischen Landtages am 16.12.2004; TOP 19 b; Innenminister Uwe Schünemann beantwortet die Dringliche Anfrage der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen; Es gilt das gesprochene Wort!


16.12.2004; Die Fraktion hatte gefragt:

In der Nacht zum 7. Dezember 2004 hat der Landkreis Peine unter Beteiligung der Polizei in der Peiner St.-Jacobi Kirchengemeinde ein Kirchenasyl einer vietnamesischen Familie mit einem autistischen Kind dem Anschein nach durch Ausübung psychischer Gewalt beendet. Die Familie war erst wenige Stunden zuvor in den Räumlichkeiten der Kirchengemeinde aufgenommen worden - das Oberverwaltungsgericht Lüneburg hatte die Abschiebung bestätigt. Die Familie lebte zuvor ca. 13 Jahre in Deutschland, war voll integriert, die Eltern waren beide berufstätig, die älteste Tochter besuchte das Gymnasium.

Schon am späten Abend wurde der Pastor der Kirchengemeinde von den Polizeibeamten durch Androhung eines Strafverfahrens unter Druck gesetzt, um ihn so zu bewegen, das Kirchenasyl zu beenden. Nachdem der Pastor sich geweigert hatte, standen um ca. 1 Uhr nachts mindestens 15 Beamte in den Räumlichkeiten. Der Vertreter des Landkreises ordnete an, keine weitere Diskussion zuzulassen und die Familie aus den Räumen herauszuholen, weil es sich nicht um ein sakrales Gebäude handele. Der Pastor der Gemeinde hält dies für einen Tabubruch, weil auch das Gemeindehaus geweiht sei. Das Oberverwaltungsgericht Lüneburg hatte wegen der hohen gesundheitlichen Belastung des autistischen Kindes bestimmt, dass eine Abschiebung nur mit einem Nonstopflug, in Begleitung eines Arztes und Sanitäters und unter Einrichtung einer Patientenkabine durchzuführen ist. Tatsächlich wurde die Abschiebung am Mittwoch durch einen Sammeltransport und unter Missachtung der Maßgabe des OVG durchgeführt.

Erstmals seit vier Jahren ist die Polizei in kirchliche Räume eingedrungen und hat damit ein Kirchenasyl gebrochen.

Wir fragen die Landesregierung:

  1. War sie über das Vorgehen in Peine unterrichtet und billigt sie die Beendigung des Kirchenasyls durch Beteiligung der Polizei?
  2. Handelt es sich nach ihrer Auffassung bei der "Aktion" um ein rechtlich und/oder moralisch vertretbares Verhalten des Landkreises und der Polizei?
  3. Wie will sie verhindern, dass künftig Kirchenasyle gebrochen werden?

Innenminister Uwe Schünemann beantwortete namens der Landesregierung die Dringliche Anfrage wie folgt:

Anrede,

bevor ich die gestellten Einzelfragen beantworte, gestatten Sie mir, dass ich die Gelegenheit nutze, um einige allgemeine Vorbemerkungen zum so genannten Kirchenasyl und zum aufenthaltsrechtlichen Status der Familie Van/Le zu machen.

Zwischen der Landesregierung und den Leitungsebenen der evangelischen und katholischen Kirche im Land besteht seit Jahren bereits Einvernehmen darüber, dass es das Rechtsinstitut des so genannten Kirchenasyls im Sinne eines gegenüber dem staatlichen Asylrecht autonomen kirchlichen Asylrechts nicht gibt. Die Asylgewährung ist allein Sache des Staates, der allein die Kompetenz besitzt, festzustellen, wer politisch verfolgt ist und welche Maßnahmen nach Ablehnung eines Asylantrags gegen den Asylbewerber zu ergreifen sind. Diese Fragen können in einem Rechtsstaat nicht durch einzelne Pfarrer oder Mitglieder einer Kirchengemeinde rechtsverbindlich entschieden werden, sondern nur durch die dafür zuständigen und sachverständigen staatlichen Organe.

Ist in einem rechtsstaatlich geordneten Verfahren – in der Regel erst nach Überprüfung durch die Verwaltungsgerichte – die Ausreisepflicht einer Ausländerin oder eines Ausländers festgestellt, muss nach dem geltenden Ausländerrecht die zwangsweise Durchführung der Ausreiseverpflichtung erfolgen, wenn dieser Verpflichtung nicht freiwillig nachgekommen wird. Weder die obersten Landesbehörden noch die Ausländerbehörden haben die Möglichkeit, hiervon aus humanitären Gründen abzusehen.

Was die Durchsetzung der Ausreisepflicht betrifft, ist der staatliche Zugriff auch in kirchlichen Räumen prinzipiell nach denselben Rechtsregeln möglich, wie an jedem anderen Ort auch. Kirchliche Räume sind nicht exterritorial und nicht von der staatlichen Rechtsordnung ausgenommen. Diese Rechtsauffassung wird in vollem Umfang auch von den Kirchen vertreten.

So hat z. B. schon vor zehn Jahren das Landeskirchenamt Hannover in einem Rundschreiben alle Superintendenten darauf hingewiesen, dass Handlungen im Zusammenhang mit der Gewährung von so genanntem Kirchenasyl strafrechtlich relevant sein können. Wer ausreisepflichtigen Personen zum Zwecke der Verhinderung einer Abschiebung Aufenthalt in kirchlichen Räumen gewährt, behindert grundsätzlich den staatlichen Gesetzesvollzug und setzt sich über geltende Gesetze hinweg.

In der Praxis der niedersächsischen Ausländer- und Polizeibehörden wird davon abgesehen, aus Anlass einer Abschiebung in bestimmte kirchliche Räume gegen den Willen der das Hausrecht ausübenden Personen einzudringen. Dies bedeutet nicht, dass das so genannte Kirchenasyl in irgendeiner Form als Rechtsinstitut anerkannt oder ihm auch nur eine gewisse Legitimation zugestanden wird. Die zuständigen Behörden verzichten vielmehr einseitig darauf, in diesen Fällen Zwangsmaßnahmen in kirchlichen Räumen gegen Personen zu ergreifen. Sie lassen sich hierbei leiten von dem Respekt und der Rücksichtnahme auf den besonderen Charakter des kirchlichen Raumes als Ort der Andacht und des Gebets. Diesem Gesichtspunkt räumen sie im Rahmen einer Güterabwägung vorübergehend Vorrang ein gegenüber der Verpflichtung zur Durchsetzung staatlicher Entscheidungen. Für welche Räume derartige Vollzugsmaßnahmen ausgesetzt werden, ist nicht abstrakt festgelegt worden. Zu solchen Räumen können jedenfalls Wohnungen, Wohnheime, Obdachlosenunterkünfte, Freizeiteinrichtungen oder Jugendtreffs nicht zählen.

Um hier Missverständnisse zu vermeiden, ist mit den Kirchenleitungen vereinbart worden, dass die Behörden vor Ort sehr frühzeitig über ein entsprechendes Vorgehen durch die Kirchengemeinden informiert werden.

Die Entscheidungen und das Vorgehen des Landkreises Peine und der Polizei bei der Abschiebung der Familie Van/Le entsprachen in allen Schritten diesem mit den Kirchen besprochenen Vorgehen.

Zur Vorbereitung auf die Rückkehr nach Vietnam ist der Familie Van/Le und auch deren Anwalt der Abschiebungstermin rechtzeitig mitgeteilt worden. Die Modalitäten der Abschiebung wurden zudem noch am Nachmittag des 06.12.2004 mit der Familie im Einzelnen besprochen. Die Familie Van/Le hatte zu diesem Zeitpunkt auch bereits die Koffer gepackt, war somit auf die bevorstehende Abschiebung vorbereitet. Aufgrund der Mitteilung des Pastors der St. Jakobi Kirchengemeinde am späten Abend des 06.12., dass sich die Familie Van/Le jetzt in Räumen der Kirchengemeinde aufhielte und nicht zur Abschiebung bereit sei, wurde von den Behördenvertretern der Aufenthaltsraum kurz vor Mitternacht aufgesucht. Das weitere Vorgehen wurde mit den anwesenden Personen besprochen. Da sich die Familie Van/Le nicht in Räumlichkeiten aufhielt, in denen vorübergehend auf polizeiliche Vollzugsmaßnahmen verzichtet werden kann, wurde auch die Durchführung der Abschiebung nicht ausgesetzt. Der Raum, in dem sich die Familie Van/Le aufhielt, war mit mehreren Schreibtischen und Computern ausgestattet und offensichtlich als Büroraum genutzt. Im gleichen Gebäude befinden sich Mietwohnungen der Kirchengemeinde.

Zur Durchführung der Abschiebung betraten Vertreter des Landkreises und Polizeibeamte die Wohnung erneut gemeinsam mit der für die Begleitung des Sohnes Minh Duc vorgesehenen Ärztin. Die Mitglieder der Familie Van/Le folgten der Aufforderung der Polizei, die Wohnung zu verlassen und sich in das Einsatzfahrzeug zu begeben, freiwillig; es wurde kein unmittelbarer Zwang angewendet.

Zur ausländerrechtlichen Situation der Familie Van/Le kann ich mich auf die Beratungen des Landtags im Petitionsverfahren beziehen.

Herr Van hatte nach illegaler Einreise im Jahre 1991 die Anerkennung als Asylberechtigter beantragt. Die Asylgewährung wurde bereits im Jahre 1993 – also vor elf Jahren - rechtskräftig abgelehnt und Herr Van war seither zur Ausreise verpflichtet. Auch der Asylantrag von Frau Le, die mit ihrer Tochter 1993 einreiste, wurde abgelehnt, so dass auch sie seit 1996 – somit seit acht Jahren – ausreisepflichtig sind. Seither hat es für die Familie Van/Le trotz weiterer Asylanträge für den in Deutschland geborenen Sohn Minh Duc nur Aufforderungen zur Ausreise und kein Signal für ein Aufenthaltsrecht gegeben. Dieser Ausreiseverpflichtung ist die Familie Van/Le jedoch seither nicht nachgekommen, so dass die Abschiebung eingeleitet werden musste. Die Abschiebung erfordert allerdings im Gegensatz zur freiwilligen Ausreise eine Reihe von Verfahrensschritten aufgrund des Rückübernahmeabkommens mit Vietnam und konnte jahrelang nicht vollzogen werden.

Die Familie Van/Le erfüllte wegen dieser Verzögerungen zwar die zeitlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis nach der Bleiberechtsregelung 1999, die allein in Niedersachsen 2.960 vietnamesische Staatsangehörige begünstigte. Aber eine weitere Voraussetzung der Bleiberechtsregelung, nämlich die wirtschaftliche Integration, also der Unabhängigkeit von staatlichen Leistungen, war nicht erfüllt. Herr Van war zum Stichtag der Bleiberechtsregelung am 19.11.1999 lediglich geringfügig beschäftigt. Er verdiente monatlich 300,00 DM. Auch durch das in den folgenden Monaten erreichte höhere Einkommen reichte nicht aus, um den Lebensunterhalt für sich und seine Familie ohne öffentliche Mittel zu bestreiten. Eine Aufenthaltsbefugnis nach der Bleiberechtsregelung konnte ihm aber auch deshalb nicht erteilt werden, weil er während seines Aufenthalts in Deutschland mehrfach straffällig geworden war. Die Ablehnung der beantragten Aufenthaltsbefugnis wurde mit Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts am 20.11.2000 rechtskräftig bestätigt. Zuletzt wurde der Lebensunterhalt der Familie Van/Le - bei einem nur geringfügigen Einkommen von 120,00 Euro - überwiegend aus Arbeitslosengeld und später Arbeitslosenhilfe zuzüglich ergänzender Sozialhilfe bestritten.

Die zum Zwecke der Erlangung eines dauerhaften Aufenthaltsrechts eingelegte Petition wurde am 25.06.2003 vom Niedersächsischen Landtag einstimmig mit der Entscheidung, die Petenten über die Sach- und Rechtslage zu informieren, abgeschlossen. Der Petitionsausschuss hatte zuvor eine entsprechende Empfehlung ebenfalls einstimmig abgegeben. Die Ausreiseverpflichtung der Familie Van/Le ist somit dem Landtag seit über einem Jahr bekannt. Der Landtag hat auch keine Möglichkeit gesehen, zu einer anderen rechtlichen Entscheidung zu kommen.

Seither ging es somit allein um die Frage, wie die seinerzeit in der Stellungnahme bereits angekündigte Abschiebung vollzogen werden könne, weil die Familie Van/Le eine freiwillige Ausreise nach wie vor ablehnte. Wenn jetzt einige Abgeordnete fordern, der Familie Van/Le ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht einzuräumen, will ich ihnen gern zubilligen, dass sie sich an die damalige Entscheidung des Landtags nicht mehr erinnern können. Dadurch ändert sich jedoch an der Bewertung der Ausreiseverpflichtung der Familie Van/Le nichts. Auch durch das ab 01.01.2005 geltende Zuwanderungsgesetz hätte sich eine andere günstigere Rechtslage für die Familie Van/Le nicht ergeben.

Um die eingeleitete Aufenthaltsbeendigung zu vermeiden, hat die Familie Van/Le am 20.07.2004 ein weiteres Aufenthaltsrecht wegen der durch die Behinderung ihres Sohnes Minh Duc bestehenden Abschiebungshindernisse beantragt und sich deshalb an das zuständige Bundesamt für Migration und Flüchtlinge gewandt. Das Bundesamt hat diesen Antrag abgelehnt, die Ablehnung wurde vom Verwaltungsgericht bestätigt. An diese Feststellung des zuständigen Bundesamtes ist die Ausländerbehörde gebunden, so dass sie die eingeleitete Abschiebung durchzuführen hatte. Zu diesem Zweck hat sie zunächst die Reisefähigkeit des Sohnes Minh Duc überprüft. Das Gesundheitsamt Peine hat im Rahmen einer ärztlichen Untersuchung festgestellt, dass der Sohn reisefähig sei, dass allerdings bestimmte Vorkehrungen für die Durchführung der Abschiebung zu treffen seien.

So hat die zuständige Amtsärztin empfohlen, möglichst ein mehrmaliges Start- und Landemanö-ver zu vermeiden, weil das größere Aversionen des Sohnes hervorrufen könnte. Die Durchführung eines Non-Stop-Fluges war jedoch nicht als Bedingung vorgegeben. Da das Rückübernahmeabkommen mit Vietnam die Abschiebung vietnamesischer Staatsangehöriger nur mit bestimmten Fluglinien zulässt, diese Fluglinien aber keine Non-Stop-Flüge anbieten, konnte dieser Empfehlung der zuständigen Amtsärztin nicht befolgt werden konnte. Der Flug musste einmal unterbrochen werden.

Die von der Amtsärztin vorgegebne ärztliche Begleitung des Sohnes Minh Duc während des Fluges erfolgte durch eine Ärztin aus Salzgitter. Diese Ärztin hat den Sohn Minh Duc vom Beginn der Abschiebung an betreut, auch während des Fluges nach Vietnam.

Weiterhin ergab sich aus den ärztlichen Gutachten, dass während des Langstreckenflugs dem Sohn Minh Duc genügend Raum zur Bewegung zur Verfügung stehen müsse. Dafür gäbe es die Möglichkeit, eine so genannte Patientenkabine zu nutzen. Nachfragen des für die Buchung der Flüge zuständigen Landeskriminalamts ergaben, dass Patientenkabinen anstelle von zwei Sitzreihen eingebaut werden können, um Platz für eine Liege zu erhalten, auf der dann ein Patient aus Sicherheitsgründen festgeschnallt befördert werden kann. Da jedoch weder ein Liegendtransport noch ein dauerhaftes Anschnallen des Sohnes Minh Duc erfolgen sollte, sondern vielmehr ärztlicherseits gerade eine größere Bewegungsfreiheit für erforderlich gehalten wurde, war die Einrichtung einer Patientenkabine ungeeignet. Stattdessen wurde die Familie Van/Le in der letzten Sitzreihe des Flugzeuges so untergebracht, dass der Sohn Minh Duc während des gesamten Fluges ausreichend Gelegenheit hatte, sich in den Gängen des Flugzeuges zu bewegen und war gleichzeitig unter ständiger Beobachtung durch die ihn begleitende Ärztin. In einem Bericht nach Rückkehr aus Vietnam beschreibt die Ärztin, dass der Sohn Minh Duc sich während der gesamten Durchführung der Abschiebung insgesamt völlig unauffällig verhalten hat und keinerlei ärztliche Intervention geboten gewesen sei. Das von der Schwester Thu Nga angedeutete Unwohlsein und das leichte Nasenbluten wurden nach Auffassung der begleitenden Ärztin nicht durch die Flugreise verursacht.

Die Familie Van/Le befindet sich seit dem 08.12.2004 in Vietnam. Sie ist nach eigenen Angaben bei Verwandten untergebracht und hält Kontakt zu ihren Bekannten in Peine.

Ich möchte den vor Ort handelnden Personen, allen voran, den für den Landkreis Peine verantwortlichen Dezernenten ausdrücklich bescheinigen, dass sie sich umsichtig verhalten und trotz der zu erwartenden öffentlichen Kritik die rechtlich gebotenen Entscheidungen getroffen haben. Es wurden die nach dem Ausländergesetz vorgesehenen Entscheidungen getroffen und damit das ausgeführt, was Bundestag und Bundesrat mit großer Mehrheit im Ausländergesetz festgelegt haben.

Nach diesen Vorbemerkungen beantworte ich die einzelnen Fragen wie folgt:

Zu 1.:

Das Vorgehen des Landkreises Peine und der Polizeidienststellen entspricht voll der geltenden Verfassungs- und Gesetzeslage. Die Entscheidung der zuständigen Behörden, die Abschiebung der Familie Van/Le, auch nachdem diese in Räumen einer Kirchengemeinde untergebracht war, nicht abzubrechen, ist somit in keiner Weise zu beanstanden.

Zu 2. und 3.:

Der Landkreis Peine und die eingesetzten Polizeibeamten haben in korrekter Weise die Abschiebung der Familie Van/Le vorbereitet und durchgeführt. Die Familie Van/Le war zu jedem Zeitpunkt über das Vorgehen der Behörden informiert; ihnen war sowohl der Termin der Abschiebung als auch der genaue Zeitpunkt der Abholung bekannt gegeben worden. Es besteht keine Veranlassung, den Landkreis Peine oder die eingesetzten Polizeibeamten künftig zu einem anderen Handeln zu veranlassen.

Presseinformationen Bildrechte: Land Niedersachsen

Artikel-Informationen

erstellt am:
16.12.2004
zuletzt aktualisiert am:
20.05.2010

zum Seitenanfang
zur mobilen Ansicht wechseln