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Funktionsträger in freiwilligen Feuerwehren

Sitzung des Niedersächsischen Landtages am 29.10.2004; Fragestunde Innenminister Uwe Schünemann beantwortet die Kleine Anfrage der Abgeordneten Brockmann, Lestin, Möhrmann und Seeler (SPD)


Die Abgeordneten hatten gefragt:

Nach Pressemeldungen hält die Landesregierung die Übernahme von Funktionen in der freiwilligen Feuerwehr durch Mitarbeiter von Berufsfeuerwehren für unzulässig. Man befürchtet Loyalitätskonflikte zwischen der dienstlichen Verpflichtung und freiwilligen Aufgabe als Ehrenbeamter, dabei hat die bisherige Praxis gezeigt, dass diese Konflikte tatsächlich gar nicht aufgetreten sind. Es hat immer für alle Beteiligten verträgliche Lösungen gegeben, mindestens waren Vertreter der Berufsfeuerwehrleute in der Lage, den entsprechenden Einsatz zu leiten. Dabei ist zu berücksichtigen, dass natürlich jedes Mitglied einer freiwilligen Feuerwehr bei jedem Einsatz mit Loyalitätskonflikten mit seinem jeweiligen Arbeitgeber oder Dienstherrn bei Einsätzen rechnen muss. Es kommt hinzu, dass Berufsfeuerwehrleute, die in ihrer Freizeit im Ehrenamt tätig werden, wichtige berufliche Erfahrungen und Kenntnisse an die freiwilligen Feuerwehrleute weitergeben können.

Vor diesem Hintergrund fragen wir die Landesregierung:

1. Wie begründet sie ihre Rechtsauffassung hinsichtlich der Übernahme von Funktionen in der freiwilligen Feuerwehr durch Berufsfeuerwehrleute?

2. Warum wird der Loyalitätskonflikt zum eigenen Beruf und zum Dienstherrn oder Arbeitgeber nur bei Berufsfeuerwehrleuten gesehen, und welche rechtlichen Regelungen gibt es dazu in anderen Bundesländern?

3. Stehen die Vorgaben des Niedersächsischen Brandschutzgesetzes nach Auffassung der Landesregierung einer Übernahme von Funktionen in der freiwilligen Feuerwehr durch Berufsfeuerwehrleute auch dann entgegen, wenn die Berufsfeuerwehrleute in der Feuerwehr einer anderen Kommune beschäftigt sind, und wie könnte dem abgeholfen werden?

Innenminister Uwe Schünemann beantwortete namens der Landesregierung die Kleine Anfrage wie folgt:

Die angesprochene Unvereinbarkeitsregelung des § 7 Abs. 2 NBrandSchG wurde durch die Neufassung des Gesetzes im Jahre 1978 eingeführt. Grund dafür waren die während der Waldbrandkatastrophen 1975 und 1976 festgestellten Defizite in der Führungsstruktur der Feuerwehren. Durch Mehrfachbesetzungen von Führungsfunktionen in den Freiwilligen Feuerwehren durch eine Person ist es damals zu einem Mangel an Führungskräften gekommen. Nach zwischenzeitlicher positiver Entwicklung zur Übernahme von Führungsfunktionen durch Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehren sinkt inzwischen wieder die Bereitschaft zur längerfristigen Übernahme von Führungsverantwortung. Erschwerend kommt hinzu, dass auch in vielen hauptberuflichen Feuerwehren durch Personalreduzierung ein Rückgang der Einsatzstärken von 10 bis 20 % zu verzeichnen ist, der nur durch verstärkte Inanspruchnahme der Freiwilligen Feuerwehren ausgeglichen werden kann. Insoweit kann auf eine strikte Unvereinbarkeitsregelung in Niedersachsen nicht verzichtet werden.

Die Regelungen im NBrandSchG § 7 Abs. 1: Angehörige der Feuerwehren, die aktiven Dienst leisten, sollen nicht gleichzeitig aktive Mitglieder anderer Organisationen oder Einrichtungen sein, die neben der Feuerwehr eingesetzt werden können. Im Falle der Doppelmitgliedschaft hat im Einsatzfall die Dienstpflicht in der Feuerwehr Vorrang vor anderweitigen Verpflichtungen

§ 7 Abs. 2: Angehörige der Berufsfeuerwehr oder einer Werkfeuerwehr dürfen nicht Ortsbrandmeister, Gemeindebrandmeister, Abschnittsleiter Freiwilliger Feuerwehren, Kreisbrandmeister oder Bezirksbrandmeister sein haben sich insoweit bewährt.

Aus der Einschränkung des § 7 Abs. 2 wird das besondere Gewicht dieses Personenkreises für die Aufgabenerledigung der jeweiligen Berufs- oder Werkfeuerwehr ersichtlich, der deshalb nicht durch die Besetzung von Führungsfunktionen in Freiwilligen Feuerwehren geschwächt werden darf. Entsprechendes gilt natürlich auch für die Aufgabenerledigung der Freiwilligen Feuerwehren.

Der in der Anfrage aufgeworfene Loyalitätskonflikt zwischen dem Dienst in der Freiwilligen Feuerwehr und der hauptberuflichen Tätigkeit des ehrenamtlichen Mitglieds kann generell nicht ausgeschlossen werden. Die Funktionsfähigkeit und Einsatzbereitschaft der Freiwilligen Feuerwehr kann aber nur sichergestellt werden, wenn im Regelfall eine uneingeschränkte Freistellung des Mitglieds der Freiwilligen Feuerwehr - unabhängig vom persönlichen Status der Beschäftigung bei öffentlichen oder privaten Arbeitgebern - gewährleistet wird. Eine Güterabwägung im Einzelfall muss gleichwohl erfolgen. Ein Loyalitätskonflikt vergleichbar dem zwischen der hauptberuflichen Tätigkeit und der Tätigkeit bei der Freiwilligen Feuerwehr besteht auch bei anderen sicherheitsrelevanten Tätigkeiten (z.B. Messwarte eines Kraftwerkes, Stellwerk der Bahn, usw.). So dürfte es auch kaum vorstellbar sein, dass ein Chirurg den Patienten während einer Operation liegen lässt und zum Feuerwehreinsatz eilt, wenn er alarmiert wird.

Regelungen wie die niedersächsischen sind in Brandschutzgesetzen und Verordnungen anderer Länder mit unterschiedlichem Regelungsinhalt - vom Verbot bis zur Ausnahmeregelung mit der Ausnahmegenehmigung durch den Träger der Feuerwehr bis zum jeweiligen Fachministerium - durchaus üblich. Beispielsweise räumt die Stadt Hamburg dem Dienst in der eigenen Berufsfeuerwehr uneingeschränkte Priorität ein. Im Hamburgischen Brandschutzgesetz ist ausdrücklich geregelt, dass nur in die (Hamburger) Freiwillige Feuerwehr aufgenommen werden darf, wer "…. nicht einer Berufsfeuerwehr angehört…".

Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Fragen namens der Landesregierung wie folgt:

Zu 1.

Die Rechtsauffassung ergibt sich, wie die vorstehenden Ausführungen zeigen, aus dem Nds. Brandschutzgesetz.

Zu 2.

Ich verweise dazu auf die einleitenden Ausführungen

Zu 3.

Die Bestimmungen des Niedersächsische Brandschutzgesetzes erfassen alle Mitglieder von Berufsfeuerwehren oder Werkfeuerwehren. Änderungen können insoweit nur durch den Gesetzgeber erfolgen.

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