Kommunale Zusammenarbeit
Sitzung des Niedersächsischen Landtages am 18.02.2004; TOP 5 Rede von Innenminister Uwe Schünemann zum Gesetzentwurf der Landesregierung Es gilt das gesprochene Wort!
Anrede,
"Was lange währt, wird endlich gut", möchte man zur heutigen Verabschiedung des neuen Rechts der kommunalen Zusammenarbeit sagen. Anläufe, das noch aus der Vorkriegszeit stammenden Zweckverbandsgesetzes durch ein modernes Gesetz zu ersetzen, hat es seit Beginn der Neunziger Jahre immer wieder gegeben, aber erst die neue Landes-regierung hat einen Gesetzentwurf in den Landtag eingebracht.
Nicht mehr warten müssen die Gemeinden und Landkreise nun auf die seit langem geforderten Erleichterungen der kommunalen Zusammenarbeit. Dazu zählen die neuen Möglichkeiten, einem Zweckverband nur mit einem Teil seiner Aufgaben, einem Teil des Gemeinde- oder Kreisgebietes oder nur für einen von vornherein begrenzten Zeitraum beizutreten. Ebenso gehört dazu die Rücknahme der staatlichen Mitwirkung an dem Zustandekommen, an Änderungen und an der Beendigung der verschiedenen Formen öffentlich-rechtlicher Zusammenarbeit insbesondere bei den freiwilligen Aufgaben. Erstmals ermöglicht wird ferner die Umwandlung eines Zweckverbandes in eine privatrechtliche Gesellschaft. Dies wird man z. B. in Alfeld beim sog. Zweckverbandskrankenhaus gerne nutzen.
Hinfällig werden die im alten Recht sehr umfänglichen Regelungen über eine zwangsweise Zusammenarbeit in Zweckverbänden und durch Zweckvereinbarungen, von denen allerdings zumindest in den letzten Jahrzehnten ohnehin nicht mehr Gebrauch gemacht wurde. So etwas wird in Zukunft – wenn überhaupt – nur spezialgesetzlich vorgegeben werden können, der einzige bislang in Betracht gezogene Bereich ist die Abfallwirtschaft.
Wegfallen wird mit dem neuen Gesetz auch eine Reihe überholter Sonderregelungen für den Landesteil Oldenburg, die Grundlage für gesetzliche Pflichtverbände in der Energiewirtschaft und im Sparkassenbereich waren. Auch dort gilt künftig wie in allen anderen Landesteilen das Freiwilligkeitsprinzip. Zugleich erhält der Bezirksverband Oldenburg, insbesondere als Träger vieler sozialer Einrichtungen dort von beträchtlichem Gewicht, eine neue, moderne Rechtsgrundlage und eine neue innere Struktur.
Es wird Aufgabe aller bestehenden Zweckverbände sein, ihre Verbandssatzungen den neuen gesetzlichen Vorgaben anzupassen und erforderlichenfalls auch ihre Organe entsprechend umzubilden. Hierfür wird ihnen eine Übergangsfrist zugebilligt. Für die Gemeinden und Landkreise stellt das neue Recht ein Angebot dar, das attraktiver als zuvor ist und insoweit den bewährten öffentlich-rechtlichen Rechtsformen neue Chancen gegenüber den weiterhin möglichen Rechtsformen einer Zusammenarbeit in Privatrechtsformen gibt. Erwähnen möchte ich auch, dass es künftig in den Rechtsvorgaben eine Schlechterstellung der Entschädigung für die Mitwirkung in den Organen des Zweckverbandes gegenüber der Arbeit in den Räten und Kreistagen nicht mehr geben wird.
Anrede,
zum Schluss lassen Sie mich noch einen Ausblick geben! Wir werden das neue Recht zum Anlass nehmen, die bestehenden Staatsverträge mit Nachbarländern gemeinsam mit den dortigen Landesregierungen dahingehend zu überprüfen, ob die Zusammenarbeit in öffentlich-rechtlicher Form auch über die Landesgrenze hinweg erleichtert werden kann. Und wir wollen Verhandlungen auch mit den Nachbarländern Mecklenburg-Vorpommern, Schleswig-Holstein und Hamburg über den Abschluss jeweils eines Staatsvertrages führen, der niedersächsischen Kommunen auch eine Zusammenarbeit mit den entsprechenden Aufgabenträgern in diesen Ländern in der Rechtsform des reformierten Landesrechts ermöglicht. Denn auch insoweit gilt, dass kommunale und staatliche Grenzen einer Zusammenarbeit bei der Erfüllung kommunaler Aufgaben nicht im Wege stehen sollen, wenn sie Vorteile für die Beteiligten bringt, für die Verwaltung ebenso wie für die Bevölkerung.
Anrede,
ich freue mich, dass das neue Recht in seiner Gesamtheit auch die Zustimmung der Opposition findet. Das fördert die Akzeptanz bei den niedersächsischen Gemeinden und Landkreisen über die Parteigrenzen hinweg.