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Beantwortung der Mündl. Anfrage der Grünen zur finanziellen Unterstützung der Kommunen

Sitzung des Niedersächsischen Landtages am 20. April 2018; Fragestunde Nr. 44

Das Niedersächsische Ministerium für Inneres und Sport antwortet namens der Landesregierung auf die Mündliche Anfrage der Abgeordneten Detlev Schulz-Hendel, Helge Limburg und Belit Onay (GRÜNE) wie folgt:

Vorbemerkung der Abgeordneten

Am 10. April 2018 gab die Landesregierung per Pressemitteilung bekannt, dass zukünftig „die Landkreise, kreisfreien und großen selbstständigen Städte (…) für die Verfolgung und Ahndung bei Zuwiderhandlungen gegen das ‚Gesetz zur Bekämpfung von Kinderehen‘ zuständig“ seien. Die Pressemitteilung sagt nichts darüber aus, ob die Kommunen für diese zusätzliche Aufgabe auch zusätzliche finanzielle Mittel bekommen. Gemäß Artikel 57 der Niedersächsischen Landesverfassung ist die Landesregierung verpflichtet, den Kommunen erhebliche finanzielle Mehraufwendungen für zusätzlich übertragene Aufgaben zu erstatten.

Vorbemerkung der Landesregierung

Gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Ausführung des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (NdsAG OWiG) stehen Geldbußen, die durch rechtskräftige Bescheide einer Gebietskörperschaft, festgesetzt sind, diesen Gebietskörperschaften zu.

Der durch das, mit dem Gesetz zur Bekämpfung von Kinderehen, eingeführte Trauungsverbot für Minderjährige entstehende Erfüllungsaufwand ist nicht quantifizierbar (vgl. auch Begründung des Gesetzes zur Bekämpfung von Kinderehen, BT-Drs. 18/12086, S. 20). Die Fallzahlen der Ahndung und Verfolgung des neuen Ordnungswidrigkeiten-Tatbestandes hängen vor allem von der Bereitschaft und den Möglichkeiten jeder einzelnen zuständigen Kommune ab, Zuwiderhandlungen zu prüfen und nachzugehen. Dies dürfte von Behörde zu Behörde unterschiedlich sein. Überwiegend dürften die zuständigen Behörden anlassbezogen tätig werden, d. h. vor allem aufgrund von Anzeigen bzw. Verdachtsanhaltspunkten. Die tatsächlichen Zahlen bleiben insoweit abzuwarten. Insgesamt sollten die der kommunalen Kasse zufließenden Bußgeldaufkommen den Gesamtaufwand decken, so dass sich durch die Übertragung der Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten bei Zuwiderhandlungen gegen den mit dem Gesetz zur Bekämpfung von Kinderehen eingeführten bußgeldbewehrten Ordnungswidrigkeiten-Tatbestand keine konnexitätsrechtliche Relevanz ergibt.

1. Plant die Landesregierung, den Kommunen für diese zusätzliche Aufgabe zusätzliche finanzielle Mittel zur Verfügung zu stellen? Wenn ja, wann und wie?

Siehe Vorbemerkungen.

2. Wenn nein, warum nicht?

Siehe Vorbemerkungen.

3. Welche Gespräche hat es im Vorfeld des oben genannten Beschlusses der Landesregierung zwischen Landesregierung und kommunalen Spitzenverbänden gegeben?

Die kommunalen Spitzenverbände wurden im Rahmen der Verbandsbeteiligung zu dem Verordnungsentwurf angehört.

Presseinformation

Artikel-Informationen

erstellt am:
20.04.2018

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