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Änderung der NGO

Innenminister Uwe Schünemann beantwortet die Kleine Anfrage der Abgeordneten Biel, Lenz, Heiligenstadt, Hartmann, Will, Wolf-kühler, Pickel und Schneck (SPD), Es gilt das gesprochene Wort!


Die Abgeordneten hatten gefragt:

Mit der Änderung der NGO zum 1. Januar 2006 ist die Regelung des § 142 geändert worden. Bei dieser Vorschrift handelt es sich um eine Verordnungsermächtigung, mit der die Kommunen zur Anwendung vom Vergaberecht verpflichtet werden können.

Entfallen ist jedoch der Passus, mit dem die Kommunen über das Haus-haltsrecht zur Anwendung der VOB/A verpflichtet werden konnten. Dementsprechend findet sich in der am 1. Januar 2006 in Kraft getretenen Gemeindehaushalts- und Kassenverordnung keine Vorschrift mehr, die dem § 32 der Gemeindehaushaltsverordnung entspricht, wonach bei der Vergabe von Aufträgen und dem Abschluss von Verträgen die Vergabegrundsätze anzuwenden sind, die das Innenministerium bekannt gibt, also die VOB/A.

Die Gemeindehaushaltsverordnung ist mit Wirkung zum 1. Januar 2006 durch die Gemeindehaushalts- und Kassenverordnung ersetzt worden. Gemäß § 62 der erstgenannten Verordnung bleibt die Gemeindehaushaltsverordnung aber für die Kommunen in Kraft, die noch nicht die Doppik eingeführt haben.

Dies bedeutet im Ergebnis, dass für die Kommunen, die die Doppik ein-geführt haben, keine haushaltsrechtliche Bindung an die VOB/A mehr besteht. Spätestens zum Jahr 2011, dem letztmöglichen Einführungsjahr der Doppik, besteht somit keine haushaltsrechtliche Bindung an die VOB/A mehr.

Da das Vergabegesetz durch die letzte Gesetzesänderung bis zum 31. Dezember 2008 befristet wurde, wäre das Vergaberecht ab 2011 für die niedersächsischen Kommunen nicht mehr verbindlich vorgeschrieben.

Wir fragen die Landesregierung:

1. Wie bewertet sie die geschilderten Auswirkungen der genannten Gesetzesänderung in Bezug auf die verpflichtende VOB/A-Anwendung durch die Kommunen?

2. Wie wird die Landesregierung sicherstellen, dass die niedersächsischen Kommunen auch über das Jahr 2011 hinaus an die VOB/A gebunden sind?

3. Welche Auswirkungen hätte es insbesondere auf die heimische Bauwirtschaft, wenn die niedersächsischen Kommunen nicht mehr zur Anwendung der VOB/A verpflichtet wären?

Innenminister Uwe Schünemann beantwortet namens der Landesregierung die Kleine Anfrage wie folgt:

Gemäß Artikel 57 Absatz 1 der Niedersächsischen Verfassung verwalten die Gemeinden und Landkreise in Niedersachsen ihre Angelegenheiten im Rahmen der Gesetze in eigener Ver-antwortung. § 4 Abs. 2 Niedersächsische Gemeindeordnung (NGO) bestimmt, dass in ihre Rechte nur aufgrund eines Gesetzes eingegriffen werden kann. Das Land kann ihnen daher ein bestimmtes Vorgehen in eigenen Angelegenheiten nur aufgrund bestehender Rechtsnormen vorgeben.

Abgesehen von den allgemeinen Grundsätzen für die Beschaffung von Waren, Bau- und Dienstleistungen, wie sie in § 97 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) genannt worden sind, gelten darüber hinausgehende wettbewerbsrechtliche Vorschriften für Beschaffungsvorgänge auf dem Bausektor für die niedersächsischen Kommunen erst bei Erreichen bestimmter Schwellenwerte. Nach jetziger Rechtslage sind sie an die Anwendung der in der Anfrage genannten VOB/A gebunden, sofern der Auftragswert für eine Baumaßnahme 5.278.000 Euro überschreitet. Liegt der Auftragswert in der Größenordnung zwischen 30.000 und 5.277.999 Euro, so ist der 1. Abschnitt der VOB/A zu beachten (§ 2 Abs. 1 Satz 2 Landes-vergabegesetz). Diese Vorgabe endet am 31.12. des kommenden Jahres.

Es steht den Kommunen allerdings frei auch im Weiteren die VOB/A anzuwenden. Dies ist ihnen für Vergabeverfahren unterhalb der genannten Schwellenwerte durch einen Erlass des MW vom 21.6.2006 (Nds.MBl. S. 640) empfohlen worden. Weil die Ermächtigungsnorm für den Erlass zusätzlicher vergaberechtlicher Maßgaben auf gemeindehaushaltsrechtlicher Grundlage zum 1. Januar 2006 mit dem Gesetz zur Neuordnung des Gemeindehaushaltsrechts in Niedersachsen und zur Änderung gemeindewirtschaftsrechtlicher Vorschriften entfallen ist, sind rechtlich verbindliche Weisungen zu kommunalen Beschaffungsvorgängen ausgeschlossen.

Die Übergangsvorschriften zur Einführung der Doppik enden am 31.12.2011. Demzufolge wirken die für die unterschwelligen Vergabeverfahren eingetretenen gemeindehaushaltsrechtlichen Veränderungen in der Bindung an die VOB/A für alle niedersächsischen Kommunen durchgängig ab dem Jahr 2012.

Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Anfrage namens der Landesregierung wie folgt:

Zu 1. und 3.:

Die Haushaltsführung der Kommunen ist auf die Einhaltung der Grundsätze einer wirtschaft-lichen und sparsamen Haushaltsführung gem. § 82 Abs. 2 NGO verpflichtet. Um diese Voraussetzungen zu erfüllen muss bei nennenswerten Beschaffungen zumindest über das Einholen von Vergleichsangeboten eine Markterkundung durchgeführt werden. Unabhängig davon, ob in Bestimmungen der NGO oder aufgrund einer dementsprechenden Verordnungsregelung Detailregelungen dazu bestehen, gelten auch für die kommunalen Vergabestellen die vergaberechtlichen Grundsätze aus dem EG-Vertrag, vor allem die Gebote der Nichtdiskriminierung und Gleichbehandlung der Bieter und der Transparenz der Vergabeverfahren. Zur Erfüllung dieser Voraussetzungen ist entweder ein Fortfahren in der bisherigen Praxis, also auch weiterhin eine Anwendung der VOB/A, oder ein Verfahrensablauf, der die genannten Voraussetzungen ebenso erfüllt, durch die Gemeinden und Landkreise geboten. Die Landesregierung geht davon aus, dass die Kommunen ihren Handlungsspielraum verantwortungsvoll wahrnehmen. Allerdings können sich wegen der Übergangsfrist zur Anwendung der Doppik in der kommunalen Haushaltswirtschaft bei der Anwendung von Vergaberegeln bei Bauaufträgen unterschiedliche Handhabungen und Vorgehensweisen in den Kommunen ergeben. Die VOB war bislang eine verbindende Klammer, die spätestens ab 2012 (und schon jetzt mit der fortschreitenden Ein-führung der Doppik sukzessive) entfällt.

Zu 2.:

Seit dem 01.01.2006 gilt in Niedersachsen ein neues doppisches kommunales Haushaltsrecht. Die Übergangsvorschriften aus dem Gesetz zur Neuordnung des Gemeindehaushaltsrechts und zur Änderung gemeindewirtschaftsrechtlicher Vorschriften erlauben bis letztmals für das Haushaltsjahr 2011 die Fortführung der kommunalen Haushalte nach dem alten Recht. Voraussetzung ist, dass eine Beschlussfassung des Rates darüber vor dem 01.04.2006 erfolgt ist. Dies ist überwiegend auch so geschehen. Damit unterliegen die meisten der niedersächsischen Kommunen auch weiterhin den bindenden Ausschreibungsregelungen. Nur eine ganz geringe Anzahl von Kommunen wendet bereits das neue kommunale Haushaltsrecht an. Nur für diesen vergleichsweise geringen Bereich gelten die genannten Ausschreibungsregelungen nicht mehr verpflichtend. Mit einer größeren Anzahl von Kommunen, die auf die Doppik umstellen, ist ab 2008 zu rechnen.

Die Frage des notwendigen Umfangs einer zukünftigen Bindung der niedersächsischen Kommu-nen an die Regelungen der VOB/A in der NGO war bereits Gegenstand von Gesprächen mit Verbandsvertretern und wird in Kürze Gegenstand diesbezüglicher weiterer Gespräche und eines Abstimmungsprozesses innerhalb der Landesregierung sein.

Presseinformationen Bildrechte: Land Niedersachsen

Artikel-Informationen

erstellt am:
27.04.2007
zuletzt aktualisiert am:
20.05.2010

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