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Fragen zum Beamtengesetz

Innenminister Uwe Schünemann beantwortet die Kleine Anfrage des Abgeordneten Voigtländer (SPD); Es gitl das gesprochene Wort!


Der Abgeordnete hatte gefragt:

In der Beantwortung meiner Kleinen Anfrage "Weitere Fragen zum Wolfsburger Oberbürgermeister" vom 10. November 2006 führt die Landesregierung aus, dass Herr Schnellecke jeweils zwei VIP-Karten pro Saison nicht als Oberbürgermeister, sondern als Mitglied des Aufsichtsrates der VfL Wolfsburg-Fußball GmbH bekommen habe und auch seine zwei Flüge nach München und zurück in den Jahren 2002 und 2004 völ-lig korrekt gewesen seien. Demnach sind Sachleistungen von über 40 000 Euro nicht zu beanstanden.

Am 8. März 2007 musste die Landesregierung auf meine Kleine Anfrage einräumen, dass es sich bei der Tätigkeit im Aufsichtsrat der VfL Wolfsburg-Fußball GmbH um eine genehmigungspflichtige Nebentätigkeit handelt. Tatsache ist also, dass es sich bei diesen Vorgängen um ge-nehmigungsbedürftige Nebentätigkeiten nach § 73 des Niedersächsisches Beamtengesetzes (NBG) handelt. Unter § 74 NBG wird bei genehmigungsfreien Nebentätigkeiten ausdrücklich ausgeführt:

"Nicht genehmigungspflichtig ist

1. eine unentgeltliche Nebentätigkeit mit Ausnahme... c. des Eintritts in ein Organ eines Unternehmens mit Ausnahme einer Genossenschaft sowie der Übernahme einer Treuhändertätigkeit...

Ich stelle also fest, dass mir die Landesregierung in ihrer Antwort vom 10. November 2006 die Unwahrheit mitgeteilt hat. Erst auf meine Nachfrage kommt die Wahrheit ans Tageslicht!

Ich frage die Landesregierung:

1. Warum habe ich eine wahrheitswidrige Antwort in Bezug auf die Nebentätigkeit des Wolfsburger Oberbürgermeisters im Aufsichtsrat der VfL Wolfsburg-Fußball GmbH erhalten?

2. Aufgrund der vorhandenen Fakten hatte sich Herr Schnellecke weder als Oberstadtdirektor noch als Oberbürgermeister seine Nebentätigkeit beim VfL vom Rat der Stadt genehmigen lassen. Wie sind vor diesem Hintergrund die geldwerten Vorteile von rund 40 000 Euro zu betrachten?

3. Was gedenkt das Innenministerium als Kommunalaufsicht zu tun, um diesen offensichtlichen Missstand abzustellen, und welche Konsequenzen ergeben sich aus dem Verstoß gegen das Beamtengesetz?

Innenminister Uwe Schünemann beantwortet namens der Landesregierung die Kleine Anfrage wie folgt:

Der in der Anfrage erhobene Vorwurf, die Landesregierung habe in ihrer Antwort vom 10. November 2006 die Unwahrheit mitgeteilt, entbehrt jeglicher Grundlage und wird zurückgewiesen. Der Antwort lag folgende Frage Nr. 3 aus der kleinen Anfrage "Weitere Fragen zum Wolfsburger Oberbürgermeister" des Abg. Voigtländer zugrunde:

"Darf der Oberbürgermeister der Stadt Wolfsburg als stellvertretender Aufsichtsratsvorsitzen-der der VfL Wolfsburg Fußball GmbH, aber auch als Amtsträger zwei VIP-Karten für die Volkswagen-Arena annehmen, bzw. in welchen Fällen und bis zu welcher Wertgrenze dürfen Amtsträger Einladungen oder geldwerte Vorteile annehmen?"

Am 10. November 2006 beantwortete die Landesregierung die Frage wie folgt:

"Herr Schnellecke hat die VIP-Karten nicht in Bezug auf sein Amt als Oberbürgermeister erhalten, sondern als Mitglied des Aufsichtsrates der VfL Wolfsburg-Fußball GmbH. Die Tätigkeit in dieser Gesellschaft ist nicht an die Funktion des Oberbürgermeisters gebunden. Herr Schnellecke, der früher Präsident des VfL Wolfsburg e. V. war, und seinerzeit stell-vertretender Vorsitzender des sog. Fußballaufsichtsrates, ist von der Firma Volkswagen in den Aufsichtsrat der GmbH entsandt worden. Die Firma Volkswagen ist an der GmbH zu 90 % beteiligt, der VfL Wolfsburg e. V. zu 10 %.

Von einem Aufsichtsrat der VfL Wolfsburg-Fußball GmbH wird erwartet, sich ein Bild über die sportliche Leistung der Bundesligamannschaft zu machen, um personelle und finanzielle Entscheidungen treffen zu können. Deshalb steht jedem Aufsichtsratsmitglied persönlich sowie einer Begleitung je eine VIP-Karte und ggf. auch die Mitfahrt zu Auswärtsspielen zur Verfügung. Bis auf Ausnahmefälle werden die Spiele per Bus, Bahn oder Auto begleitet. Entschädigungen irgendwelcher Art für die Aufsichtsratstätigkeit werden nicht gezahlt."

Die eingangs aufgeführte Frage ist zutreffend und umfassend beantwortet worden. In der Frage wurde nach nebentätigkeitsrechtlichen Voraussetzungen nicht gefragt. Aufgrund dessen sind in der Antwort hierzu keine Ausführungen gemacht worden. Von einem nachträglichen Einräumen kann aufgrund dessen schon keine Rede sein.

Die beamtenrechtlichen Entscheidungen für den Oberbürgermeister werden grundsätzlich von seinem Dienstvorgesetzten, dem Rat der Stadt Wolfsburg, getroffen und überwacht.

Die im März-Plenum in den weiteren Nachfragen des Abg. Voigtländer (Kleine Anfrage Nr. 37) unter Nr. 2 gestellte Frage, ob es für Amtsträger einer Genehmigung für die Übernahme von Aufsichtsratsfunktionen bedarf, hat die Landesregierung am 08. März 2007 wiederum wahrheitsgemäß bejaht. Inzwischen hat der Oberbürgermeister an den Rat der Stadt Wolfsburg einen Antrag gerichtet, die versehentlich nicht eingeholte Genehmigung zu erteilen. Der Rat wird am 09. Mai über den Antrag entscheiden.

Dieses vorausgeschickt, beantworte ich die Anfrage namens der Landesregierung wie folgt:

Zu 1.:

Siehe Vorbemerkung.

Zu 2.:

Der VfL Wolfsburg ist 2001 von einem eingetragenen Verein in eine GmbH umgewandelt worden. Erst von diesem Zeitpunkt an war die zuvor ehrenamtliche und unentgeltliche Mitwirkung im Aufsichtsrat des VfL Wolfsburg genehmigungspflichtig.

Soweit Herr Schnellecke vom VfL Wolfsburg Sachleistungen zur Ausübung dieses Mandats erhalten hat, unterliegen sie nicht der beamtenrechtlichen Überprüfung, sondern sind Angelegenheit der VfL Wolfsburg GmbH. Eine Prüfung der Ablieferung von Nebentätigkeitsvergütungen kommt nur bei Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst oder bei Nebentätigkeiten, die der Beamte auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung seines Dienstvorgesetzten ausübt, in Betracht.

Zu 3.:

Das Innenministerium wird sich von der Stadt Wolfsburg über die Entscheidung des Rates über den Antrag auf Genehmigung der Nebentätigkeit mit dem Ziel einer erst dann möglichen abschließenden dienstrechtlichen Prüfung berichten lassen.

Presseinformationen Bildrechte: Land Niedersachsen

Artikel-Informationen

erstellt am:
27.04.2007
zuletzt aktualisiert am:
20.05.2010

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