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Wettbewerbssituation kommunaler Stadtwerke

Innenminister Uwe Schünemann beantwortet die Kleine Anfrage des Abgeordneten Möhr-mann (SPD) Es gilt das gesprochene Wort!


Der Abgeordnete hatte gefragt:

Spätestens nach dem Energiegipfel Anfang Oktober herrscht in der öffentlichen Berichterstattung die Auffassung vor, dass die zu hohen Energiepreise in Deutschland auf monopolistische Strukturen zurück-zuführen seien. So titelt die FAZ vom 10. Oktober 2006: "Merkel will monopolistische Strukturen knacken/Glos und Gabriel fordern mehr Wettbewerb." Während der Diskussion um Netznutzungsentgelte hat sich gezeigt, dass die relativ günstigere Energiepreissituation in Niedersachsen im Wesentlichen auf die Existenz von kommunalen Stadtwerken zurückgeht.

Da kommunale Unternehmen überwiegend im Weiterverteilergeschäft tätig sind, muss geprüft werden, ob sie im Wettbewerb einen unge-hinderten und gleichberechtigten Zugang zu vorgelagerten Märkten im Vergleich zu den Mitbewerbern haben. Weiter ist zu prüfen, ob man insbesondere in Niedersachsen nach den Einschränkungen der Möglichkeiten wirtschaftlicher Betätigung von kommunalen Unter-nehmen konstatieren kann, dass, wie vom nationalen und europäischen Recht vorgeschrieben, von einer nicht privilegierten, gleichberechtigten Teilnahme kommunaler Unternehmen am Wettbewerb ausgegangen werden kann. Dies geht bis zu der Frage, ob Stadtwerke ihre Produkte und Dienstleistungen auch außerhalb ihrer Stadtgrenze anbieten dürfen. Es gilt auch die Frage der Anwendung des Vergaberechts für kommunale Stadtwerke zu prüfen, der die übrigen Wettbewerber nicht unterliegen.

Ich frage die Landesregierung:

  1. Welche Rolle spielen kommunale Stadtwerke zurzeit im Wettbewerb auf den Energiemärkten, und wie wird und soll sich auch durch die Veränderung gesetzlicher Vorgaben ihre Position zukünftig darstellen?
  2. Wie beantwortet die Landesregierung die vom Fragesteller in den Vorbemerkungen aufgeworfenen Fragen bezüglich der Wettbewerbssituation kommunaler Stadtwerke vor dem Hintergrund des verschärften niedersächsischen Gemeindewirtschaftsrechts?
  3. Plant sie eine Änderung der gesetzlichen Vorgaben für kommunale Stadtwerke?

Innenminister Uwe Schünemann beantwortet namens der Landesregierung die Kleine Anfrage wie folgt:

In der Fragestellung wird davon ausgegangen, dass das niedrige Energiepreisniveau in Niedersachsen im Wesentlichen auf die Existenz der kommunalen Stadtwerke zurückzuführen ist.

Diese Annahme kann von der Landesregierung so nicht bestätigt werden. Für den Strombereich ist festzustellen, dass auch aufgrund der im Umweltministerium angesiedelten Strompreisaufsicht die allgemeinen Tarife ein im Bundesländervergleich besonders niedriges Niveau aufweisen. Im Übrigen ist die Höhe der Energiepreise von vielen Faktoren abhängig. In Betracht kommen hier insbesondere internationale Einflüsse auf die Importpreise, staatliche Eingriffe in Form von Steuern sowie die Monopolstrukturen der Energiemärkte, auf denen derzeit ein Wettbewerb noch nicht vorhanden ist.

Die Landesregierung setzt sich für die Verstärkung des Wettbewerbs auf dem Strommarkt und für die Entstehung von Wettbewerb auf dem Gasmarkt ein und unterstützt daher nachdrücklich die neuen Instrumentarien der Novelle des Energiewirtschaftsgesetzes 2005, die die Entflechtung der Verbundunternehmen sowie die Regulierung der Netzentgelte durch die Regulierungsbehörden vorsehen.

Die Wirkung dieser neuen Instrumente bleibt abzuwarten. Da für kommunale Stadtwerke in Niedersachsen bisher mit Ausnahme der Stadtwerke Hannover noch keine Netzentgelte genehmigt wurden, dürfte sich eine erste Zwischenbilanz der Wirkungen dieser neuen Instrumente des Energiewirtschaftsgesetzes wohl erst im neuen Jahr ziehen lassen.

Die Anfrage setzt daneben ihren Schwerpunkt auf die vermeintlich unsicherere Wettbewerbssituation kommunaler Stadtwerke aufgrund der kürzlich erfolgten Änderungen des Gemeindewirtschaftsrechts. Dazu ist vorausschickend zu bemerken, dass die seit dem 1.1.2006 in Kraft getretenen Neuregelungen in der Niedersächsischen Gemeindeordnung lediglich eine Komponente der sogenannten Schrankentrias des § 108 NGO verändert haben. Die beiden übrigen Beschränkungen auf das Vorliegen eines öffentlichen Zwecks und die Begrenzung der Tätigkeiten nach ihrer Art und ihrem Umfang auf ein angemessenes Verhältnis zur Leistungsfähigkeit der Gemeinde sowie dem voraussichtlichen Bedarf bestehen unverändert fort.

Die Neuregelung verschärft nunmehr lediglich die einzuhaltenden Bestimmungen in der Frage, ob private Dritte den mit der Neuerrichtung eines kommunalen Unternehmens verfolgten öffentlichen Zweck nicht ebenso gut und wirtschaftlich erfüllen können. Auf diese Weise ist in Niedersachsen der Grundsatz der Leistungsparität in den Kriterienkatalog der Zulässigkeit einer Aufnahme gemeindewirtschaftlicher Tätigkeiten eingeführt worden. Bei bereits bestehenden Unternehmen greift die Bestimmung nur, wenn eine wesentliche Erweiterung des Unternehmens geplant ist.

Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Anfrage namens der Landesregierung wie folgt:

Zu 1.

Bei der Versorgung von Endkunden mit Strom in Niedersachsen entfällt im Bereich des Allgemeinen Tarifs auf 61 Stadtwerke etwa ein Drittel der Versorgungsfläche. Insgesamt sind in diesem der Landesstrompreisaufsicht unterliegendem Marktsegment 68 Stromversorgungsunternehmen tätig. Daneben treten Stadtwerke auch bei der Erzeugung zunehmend als Mitbewerber auf dem Strommarkt auf. Diese Aktivitäten stehen im Einklang mit den Zielsetzungen des neuen Energiewirtschaftsgesetzes, das insbesondere auch mit Blick auf eine Intensivierung der Anbieterkonkurrenz bei der Stromerzeugung novelliert wurde.

Für den Bereich Gas liegen der Landesregierung leider keine Informationen für die Beantwortung vor.

Zu 2.

Bestehende kommunale Unternehmen werden bei der Weiterverfolgung ihres Geschäftszwecks durch den nunmehr in den Kriterienkatalog für die Zulässigkeit gemeindewirtschaftlicher Tätigkeiten eingeführten Grundsatz der Leistungsparität nicht beeinträchtigt. Der wettbewerbsrechtliche Status der kommunalen Stadtwerke auf den Energieversorgungsmärkten hat sich aus der Sicht des Gemeindewirtschaftsrechts gegenüber dem Rechtsstand von vor dem 01.01.2006 daher nicht verändert.

Zu 3.

Nein.

Presseinformationen Bildrechte: Land Niedersachsen

Artikel-Informationen

erstellt am:
10.11.2006
zuletzt aktualisiert am:
20.05.2010

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