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Härtefallentscheidungen des Petitionsausschusses

Innenminister Uwe Schünemann beantwortet die Kleine Anfrage der Abgeordneten Polat (Grüne) Es gilt das gesprochene Wort!


Die Abgeordnete hatte gefragt:

Bis zur Einrichtung der Härtefallkommission nach § 23 a des Aufenthaltsgesetzes sah das Verfahren zur Anerkennung von Härtefällen in Niedersachsen vor, dass der Landtag auf Empfehlung des Petitionsausschusses den Beschluss fasste, die Eingabe der Landesregierung mit der Maßgabe zur Berücksichtigung zu überweisen, das Vorliegen eines Härtefalls im Sinne des § 25 Abs. 4 des Aufenthaltsgesetzes festzustellen und anzuordnen, eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen. Dabei sollte gel-ten, dass die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 4 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes ausnahmsweise immer dann gerechtfertigt ist, wenn eine Landtagseingabe der Landesregierung zur Berücksichtigung überwiesen worden ist, um eine Prüfung durchführen zu können, ob dem Anliegen entsprochen werden kann. Ergebe die Prüfung, dass unter Be-rücksichtigung des Landtagsbeschlusses vom Vorliegen einer außergewöhnlichen Härte auszugehen ist, könne der – dann rechtmäßige - Auf-enthalt gemäß § 25 Abs. 4 Satz 2 des ufenthaltsgesetzes verlängert wer-den. Zudem sollte laut dem beschlossenen interfraktionellen Antrag in der Drs. 15/2014 zwar im Regelfall gelten, dass die Sozialhilfebedürftig-keit der Anerkennung als Härtefall entgegensteht, dass aber davon auch abgesehen werden könne.

Der Landtag hat in mehreren Fällen entsprechende Beschlüsse gefasst. In einigen Fällen ist jedoch noch keine Benachrichtigung der Petitionsausschussmitglieder und Betroffenen über die Umsetzung durch die Landesregierung erfolgt. Auch sind Aufenthaltserlaubnisse verschiedentlich nur befristet erteilt worden, ohne dass über die Fristdauer oder deren Verlängerung unterrichtet wurde.

Ich frage die Landesregierung:

1. In wie vielen Fällen hat die Landesregierung nach Überweisung durch den Landtag mit der Maßgabe, das Vorliegen eines Härtefalls in Sinne des § 25 Abs. 4 des Aufenthaltsgesetzes festzustellen und anzuordnen, eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, eine Aufenthaltserlaubnis tatsächlich erteilt?

2. In wie vielen Fällen wurde der Landtag noch nicht durch die Landesregierung über ihre Veranlassungen nach Überweisung mit der Maßgabe, das Vorliegen eines Härtefalls in Sinne des § 25 Abs. 4 des Aufenthaltsgesetzes festzustellen und anzuordnen, eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, informiert, obwohl § 54 Abs. 3 der Geschäftsordnung des Landtags vorsieht, dass die Landesregierung dem Landtag schriftlich mitteilt, was sie auf die Beschlüsse veranlasst hat?

3. Aus welchen Gründen wurden die erteilten Aufenthaltserlaubnisse im Einzelnen nach § 25 Abs. 4 Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes auf welchen Zeitraum befristet und verlängert bzw. nicht verlängert?

Innenminister Uwe Schünemann beantwortete namens der Landesregierung die Kleine Anfrage wie folgt:

Der Landtag hat am 17.11.2004 beschlossen, im Rahmen des Petitionsverfahrens bei ausländerrechtlichen Fragen die Prüfung zu übernehmen, ob im Einzelfall ein außergewöhnlicher Härtefall vorliegt und ggf. diese Petitionen der Landesregierung zur Berücksichtigung zu überweisen, damit in Anwendung des § 25 Abs. 4 des Aufenthaltsgesetzes die Ausländerbehörde zunächst eine kurzzeitige Aufenthaltserlaubnis erteilt, die bei Vorliegen entsprechender Voraussetzungen danach im Wege einer Härtefallentscheidung mit der Perspektive eines Daueraufenthalts verlängert werden konnte. Mit Runderlass vom 17.11.2004 hat das Ministerium für Inneres und Sport das ausländerrechtliche Verfahren in Niedersachsen geregelt.

Grundsätzlich ist bei diesem Verfahren zu beachten, dass der geduldete Aufenthalt zunächst nach § 25 Abs. 4 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes in einen erlaubten Aufenthalt umgewandelt werden muss, was grundsätzlich erst dann möglich ist, wenn die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen vorliegen, insbes. die Passpflicht erfüllt wird und der Lebensunterhalt gesichert ist. Wenn der entsprechende Nachweis nicht umgehend erbracht werden konnte, hat sich die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis entsprechend verzögert. Die Aufenthaltserlaubnisse können regelmäßig um zwei Jahre verlängert werden, wenn nicht wegen besonderer Gründe eine kürzere Frist geboten ist, was beispielsweise der Fall ist, wenn die Pässe vorher die Gültigkeit verlieren oder das Arbeitsverhältnis zeitlich befristet wurde. Aufenthaltserlaubnisse sind stets solange zu befristen, bis die Voraussetzungen für die Erteilung von Niederlassungserlaubnissen vorliegen, was bei Aufenthaltszwecken aus humanitären Gründen regelmäßig nach sieben Jahren der Fall ist.

Artikel-Informationen

erstellt am:
15.09.2006
zuletzt aktualisiert am:
20.05.2010

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