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Aufenthaltserlaubnisse

Innenminister Uwe Schünemann beantwortet die Kleine Anfrage der Abgeordneten Polat (Grüne) Es gilt das gesprochene Wort!


Die Abgeordnete hatte gefragt:

Zur Evaluierung des Zuwanderungsgesetzes wurden den Bundesländern Fragebögen vom Bundesinnenministerium zugesandt, um die Erfahrungen mit dem Zuwanderungsgesetz und Kritik daran zu sammeln. Diese Fragebögen sind samt Antworten aus den Ländern zusammen mit dem Evaluierungsbericht als Anlagenband II veröffentlicht worden. Zur Frage 6 f nach den Anträgen auf Aufenthaltserlaubnis und deren Entscheidung hat das niedersächsische Innenministerium geantwortet: "Die angeforderten Zahlen können nicht geliefert werden, da die Ausländerbehörden keine dem-entsprechenden Statistiken führen und das Ausländerzentralregister keine Eintragungen dazu enthält." Außer Baden-Württemberg, Bremen und Hessen haben sonst alle Bundesländer diese Frage mit Zahlenmaterial stichhaltig oder teilweise zumindest durch annähernde Schätzung beantworten können.

Ich frage die Landesregierung:

1. Welche Gründe hatte die Landesregierung, die Frage 6 f nicht zumindest durch annähernde Schätzungen oder Angaben aus einzelnen Behörden, die zu Hochrechnungen hätten dienen können, zu beantworten?

2. Wird die Landesregierung zukünftig entsprechende Statistiken einführen, um den Überblick über die Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen zu erleichtern, und, falls nein, aus welchen Gründen nicht?

3. Welche Meinung vertritt die Landesregierung zu der sich aus einer entsprechenden Statistik ergebenden Möglichkeit, direkte Vergleiche zwischen den Ausländerbehörden bezüglich der Vergabepraxis von Aufenthaltstiteln zu ziehen?

Innenminister Uwe Schünemann beantwortete namens der Landesregierung die Kleine Anfrage wie folgt:

Auf Bundesebene ist im Koalitionsvertrag zwischen CDU/CSU und SPD im November 2005 eine Evaluierung des am 01.01.2005 in Kraft getretenen Zuwanderungsgesetzes vereinbart worden. Um die mit den Regelungen der Zuwanderungsgesetzes in der Praxis gemachten Erfahrungen zu ermitteln, hatte das Bundesministerium des Innern die Länder, die das Ausländerrecht gemäß Artikel 83 des Grundgesetzes als eigene Angelegenheit vollziehen, um Beantwortung eines insgesamt knapp achtzig Einzelfragen umfassenden Fragebogens gebeten.

Mit der in der Anfrage thematisierten Frage 6 f sollte zum Gesamtkomplex "Aufenthalt aus humanitären Gründen" in Erfahrung gebracht werden, wie viele Personen im Jahre 2005, nachdem ihre Anträge auf Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen nach § 25 Abs. 5, § 25 Abs. 4 Satz 1, § 25 Abs. 4 Satz 2, § 25 Abs. 3 und § 23 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes abgelehnt worden seien, erstmals eine Duldung erhielten, wobei die Angaben zusätzlich noch differenziert nach Anzahl der Anträge, positiven und negativen Entscheidungen und vorrangigen Gründen für die Ablehnung erfragt wurden.

Die Antwort des Niedersächsischen Ministeriums für Inneres und Sport wird in der Anfrage insoweit zutreffend, aber nicht vollständig wiedergegeben. Allerdings enthielt sie darüber hinaus noch den Hinweis, dass der durch die Fragestellung erweckte Eindruck, dass bei Ablehnung einer Aufenthaltserlaubnis automatisch eine Duldung zu erteilen wäre, nicht den tatsächlichen Gegebenheiten entspreche.

Für die Beantwortung des Fragebogens des Bundesministeriums des Innern ist auf die zusätzliche Erhebung von Daten bei den Ausländerbehörden verzichtet worden, weil es nicht vertretbar war und ist, die Ausländerbehörden angesichts der bereits bestehenden hohen Arbeitsbelastungen noch zusätzlich mit einmaligen Datenerhebungen zu befassen. Es wurde somit nur auf Daten zurückgegriffen, die aufgrund verbindlicher Vorgaben von allen Ausländerbehörden ohnehin statistisch erfasst bzw. an das Ausländerzentralregister gemeldet werden. Die Zählung bzw. Erfassung von Anträgen zu aufenthaltsrechtlichen Entscheidungen, insbesondere die Darstellung der Gründe für diese Entscheidungen, ist nicht verbindlich vorgegeben. Es hätte somit eine gesonderte Erhebung von den Ausländerbehörden durchgeführt werden müssen, die - verstärkt durch die besondere Eilbedürftigkeit - einen hohen zusätzlichen Verwaltungsaufwand ausgelöst hätte. Im Übrigen hätten die Erhebungen aber auch wegen der nicht bestehenden rechtlichen Zwangsläufigkeiten zwischen der Ablehnung von Aufenthaltserlaubnissen und der Erteilung von Duldungen keinen wirklichen Mehrwert für die Qualität der Evaluierung des Zuwanderungsgesetzes gebracht. Das Bundesministerium des Innern selbst hat auch keine aufwändigen gesonderten statistischen Erhebungen auslösen, sondern lediglich alle vorhandenen Daten abfragen wollen, die bereits aus anderen Gründen erhoben worden waren und für eine Bewertung des Zuwanderungsgesetzes von Bedeutung sein konnten.

Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Anfrage namens der Landeregierung wie folgt:

Zu Frage 1:

Hierzu wird zunächst auf die Vorbemerkungen verwiesen. Zu berücksichtigen ist darüber hinaus, dass mit der Frage 6 f des Evaluierungsfragebogens eben nicht nur die Zahl beantragter Aufenthaltserlaubnisse, sondern eine differenzierte Darstellung nach den in den Vorbemerkungen genannten fünf unterschiedlichen Rechtsgrundlagen erfragt wurde. Außerdem wird die Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen erfahrungsgemäß auf sehr unterschiedliche Weise schriftlich oder mündlich beantragt und dabei regelmäßig gerade nicht die jeweils in Betracht kommende Rechtsgrundlage angegeben, so dass die erfragten Daten auch durch entsprechende Schätzungen oder Hochrechnungen nicht seriös ermittelt werden konnten. Für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis auf einer der genannten Rechtsgrundlagen des Aufenthaltsgesetzes kommen grundsätzlich alle zur Ausreise verpflichteten Ausländerinnen und Ausländer, die im Besitz einer Duldung sind, in Betracht. Das sind in Niedersachsen zum Stichtag 31.12.2005 insgesamt 23.606 Personen. Da sich diese Zahl unmittelbar aus dem Ausländerzentralregister ergibt, liegt sie auch dem Bundesministerium des Innern vor, so dass es einer gesonderten Übermittlung nicht bedurfte.

Zu Frage 2:

Nein. Mit dem Zuwanderungsgesetz ist auch das Gesetz über das Ausländerzentralregister (AZRG) geändert worden. Darin ist bestimmt, welche Daten über die sich in Deutschland aufhaltenden Ausländerinnen und Ausländer erhoben und gespeichert werden. Die Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen erfolgt nach 34 verschiedenen Aufenthaltszwecken, worunter auch die hier erwähnten fünf Aufenthaltszwecke aus humanitären Gründen zählen. Damit steht künftig eine ausreichende Datenbasis über erteilte Aufenthaltstitel zur Verfügung, die gesonderte statistische Erhebungen durch die Länder grundsätzlich entbehrlich macht.

Zu Frage 3:

Die Erteilung von Aufenthaltstiteln vollzieht sich allein auf der Basis des geltenden Aufenthaltsgesetzes und der dazu ergangenen Verwaltungsvorschriften. Sich aus der Auswertung des Ausländerzentralregisters ergebende Besonderheiten bei einzelnen Ausländerbehörden können Anlass sein, im Rahmen der Fachaufsicht zu überprüfen, ob sich diese statistische Auffälligkeit erklären lässt oder einzelne Entscheidungen dieser Ausländerbehörde geändert werden bzw. künftig anders getroffen werden müssen.

Artikel-Informationen

erstellt am:
15.09.2006
zuletzt aktualisiert am:
20.05.2010

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