Nds. Ministerium für Inneres und Sport Niedersachsen klar Logo

Neutralitätsgebot von Kommunal- und Landesbediensteten im Kommunalwahlkampf

Innenminister Uwe Schünemann beantwortet die mdl. Anfrage der Abgeordneten Ingrid Eckel und Ingolf Viereck (SPD) Es gilt das gesprochene Wort!


Die Abgeordneten hatten gefragt:

  1. Entsprechen die von der Stadtverwaltung Wolfsburg aufgestellten Regelungen zur Neutralitätspflicht von Bediensteten und Mandatsträgern den Bestimmungen des Niedersächsischen Kommunalwahlgesetzes, oder gehen sie darüber hinaus?
  2. Sind die zitierten Forderungen bezüglich des Teilnahmeverbots an politischen Veranstaltungen mit den Persönlichkeitsrechten der öffentlich-rechtlich Bediensteten vereinbar, oder stellen sie eine unzulässige Einschränkung dar?
  3. Beinhaltet das Neutralitätsgebot auch Anfragen von Mitgliedern des Rates bzw. Fraktionsgremien an die Verwaltung nach Auskunft oder Information zu für die Ratsarbeit relevanten Sachverhalten?

Innenminister Uwe Schünemann beantwortete namens der

Landesregierung die Kleine Anfrage wie folgt:

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 44, S. 125 ff) und der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung dürfen sich kommunale Organe im Wahlkampf nicht engagieren. Dabei gilt diese Neutralitätspflicht auch für diejenigen, die in Vertretung oder im Auftrag der Organe handelnd zeichnen. Besondere Zurückhaltung ist insbesondere im nahen Vorfeld der Wahlen geboten. Es wird davon ausgegangen, dass dieser Zeitraum mindestens sechs Wochen vor dem Wahltermin beginnt.

Die Stadt Wolfsburg hat mit E-Mail vom 30. März 2006 alle Mitarbeiter über die Neutralitätspflicht staatlicher Organe und ihrer in amtlicher Funktion handelnden Bediensteten informiert. Es folgt ein Hinweis auf die beamtenrechtliche Treuepflicht, wonach der Beamte dem ganzen Volk und nicht einer Partei dient. Das Schreiben schließt unter Bezug auf die bei der Stadt geübte Praxis mit der Bitte, ab dem 01.07.2006 nicht mehr in der Eigenschaft als Amtsträger und/oder Bediensteter der Stadt Wolfsburg an parteipolitischen Veranstaltungen teilzunehmen.

Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Anfrage namens der Landesregierung wie folgt:

1. Das Niedersächsische Kommunalwahlgesetz enthält keine expliziten Regelungen zur

Neutralitätspflicht von Bediensteten und Mandatsträgern. Diese ergibt sich vielmehr aus

dem Demokratieprinzip i. S. des Art. 20 Abs. 1 des Grundgesetzes, dem Grundsatz der

Wahlfreiheit und dem Recht der politischen Parteien und sonstigen Wahlvorschlags-

trägern auf Wettbewerbs- und Chancengleichheit (§ 4 NKWG) bei Wahlen.

Die von der Stadt Wolfburg aufgestellten Regelungen tragen den wahlrechtlichen Bestimmungen Rechnung und dienen der ordnungsgemäßen Durchführung der Kommunalwahl und der Vorbeugung vor Wahlanfechtungsverfahren. Es ist auch nicht zu beanstanden, dass die amtlichen Stellen sich länger als sechs Wochen vor der Wahl nicht an parteipolitischen Veranstaltungen beteiligen sollen. Der Zeitraum von sechs Wochen vor einer Wahl ist nur der Mindestzeitraum, in dem bestimmte Maßnahmen der Öffentlichkeitsarbeit unzulässig sind.

2. Die von der Stadt Wolfsburg ausgesprochene Bitte "in der Eigenschaft als Amtsträger

und/oder Bediensteter der Stadt Wolfsburg nicht an einer parteipolitischen Veranstaltung

teilzunehmen", steht in Einklang mit geltendem Recht. Mit ihr sind die Bediensteten

lediglich auf Neutralitätspflichten hingewiesen worden, denen sie bei Ausübung des

Dienstes während des Kommunalwahlkampfes nachkommen müssen. Eine

Einschränkung ihrer Persönlichkeitsrechte bei Ausübung parteipolitischer Arbeit

außerhalb des Dienstes ist damit nicht verbunden.

3. Der Rat und seine Mitglieder können vom Bürgermeister zum Zwecke der Überwachung

(§ 40 Abs. 3 NGO) oder zur Unterrichtung (§ 39 a Satz 2 NGO) Auskünfte verlangen.

Diese Möglichkeiten bestehen auch während des Kommunalwahlkampfes.

.

Presseinformationen Bildrechte: Land Niedersachsen

Artikel-Informationen

erstellt am:
13.07.2006
zuletzt aktualisiert am:
20.05.2010

zum Seitenanfang
zur mobilen Ansicht wechseln