Entwürfe zu Gesetzesänderungen der Kommunalabgaben, Verwal-tungskosten u.a.
Rede von Innenminister Uwe Schünemann zum Gesetzentwurf der Landesregierung Es gilt das gesprochene Wort!
Sehr geehrte Damen und Herren,
Der von der Landesregierung vorgelegte Gesetzentwurf sieht Änderungen der kommunalen Abgabenvorschriften, der Verwaltungskostenvorschriften sowie eine Änderung der Landkreisordnung und des Regionsgesetzes vor.
Dieser Gesetzentwurf verfolgt im Wesentlichen das Ziel, die kommunale Abgabenerhebung rechtlich abzusichern und im Vollzug zu vereinfachen. Andere Regelungen dienen der Verwaltungsvereinfachung und der Kosteneinsparung beim Abgabenvollzug. Im Ergebnis werden die kommunalen Gestaltungs- und Handlungsspielräume erweitert und verbessert. Ein weiterer Schritt also zur Stärkung unserer Kommunen in Niedersachsen.
Die vorgeschlagenen Änderungen entsprechen auch den Wünschen der Kommunen. Vor allem mit der Erweiterung des Gestaltungsspielraums der Kommunen bei der Abgabenerhebung wird den Anliegen der Kommunen Rechnung getragen.
An dieser Stelle möchte ich nicht sämtliche Änderungsvorschläge des Gesetzentwurfs vorstellen. Ich beschränke mich an dieser Stelle auf einige wenige Punkte.
Besonders hervorheben möchte ich, dass den Städten und Gemeinden, in denen die staatliche Anerkennung als Kur-, Erholungs- oder Küstenbadeort auf Ortsteile begrenzt ist, es zukünftig gesetzlich ermöglicht werden soll, die Fremdenverkehrsbeiträge auch in ihren nicht anerkannten Gebietsteilen zu erheben. Diese Kommunen können zukünftig die Fremdenverkehrskosten zwischen den Fremdenverkehrsbetrieben gerechter verteilen. Denn nicht nur die Betriebe im anerkannten Gebiet werden durch die Fremdenverkehrseinrichtungen bevorteilt, sondern auch Wirtschaftsbetriebe außerhalb des anerkannten Gebiets. Insgesamt wird die Erweiterung des Beitragserhebungsgebietes zu einer gerechteren Belastung der vom Fremdenverkehr profitierenden Wirtschaftsunternehmen führen.
Eine vergleichbare Regelung wird auch für die Erhebung der Kurbeiträge vorgeschlagen. Nach dem geltenden Recht können Städte und Gemeinden, in denen nur Ortsteile als Kur-, Erholungs- oder Küstenbadeort staatlich anerkannt sind, auch nur in diesen Ortsteilen Kurbeiträge erheben. Zukünftig soll es diesen Kommunen überlassen bleiben, ob sie die Kurbeitragspflicht auf weitere Gemeindegebietsteile oder auf das gesamte Gemeindegebiet ausdehnen wollen. Die Begrenzung der Kurbeitragserhebung auf diejenigen Personen, die im staatlich anerkannten Teil der Gemeinde zu Heil-, Kur- oder Erholungszwecken Unterkunft nehmen, wird häufig als ungerecht empfunden. Denn oft suchen sich Personen günstige Unterkünfte in den nicht anerkannten Ortsteilen der Stadt oder der Gemeinde, nutzen aber gleichwohl die Kur- und Erholungseinrichtungen und besuchen die im Rahmen des Kurprogramms gebotenen Veranstaltungen. Mit der vorgeschlagenen Regelungsänderung wird den betroffenen Städten und Gemeinden die Grundlage für die Heranziehung dieses Personenkreises zu Kurbeiträgen geboten.
Im gemeindlichen Ermessen soll es künftig auch liegen, den Kreis der Mitwirkungspflichtigen am Kurbeitragsverfahren auszuweiten. Aus Gründen einer Kosten sparenden, vollständigen und damit gerechten Beitragserhebung soll es den Städten und Gemeinden aufgrund einer Satzungsänderung ermöglicht werden, weitere Personen und Unter-nehmen in das Kurbeitragsverfahren einzubeziehen, die in rechtlichen oder wirtschaftichen Beziehungen zu den Kurbeitragspflichtigen stehen.
Schließlich werden mit dem Gesetzentwurf die Rechte der Abgabepflichtigen bei grundstücksbezogenen Gebühren und Beiträgen verbessert. Hierzu wird im Interesse von mehr Bürgernähe, Kundenorientierung und zur Erhöhung der Kostentransparenz vorgeschlagen, einen Rechtsanspruch auf Einsichtnahme in die Gebühren- und Beitragsermittlungsgrundlagen gesetzlich zu verankern. Mit diesem Änderungsvorschlag wird zugleich einem Anliegen der Mieter- und Grundeigentümerverbände entsprochen.
Insgesamt soll mit dem Gesetzentwurf der finanzielle Selbstgestaltungsspielraum der Kommunen verbessert werden. Einnahmeverbesserungen können bei den Kommunen eintreten, wenn sie von den abgaberechtlichen Ermächtigungen Gebrauch machen. Soweit mit dem Entwurf darauf abgezielt wird, das Abgabenaufkommen zu sichern und durch gebotene Klarstellungen den Verwaltungsvollzug zu vereinfachen, sind auch in der Vollzugspraxis Kosteneinsparungen möglich.
Gleichzeitig werden mit dem Gesetzentwurf auch Änderungen des Niedersächsischen Verwaltungskostengesetzes vorgeschlagen. Als wesentliche Änderung möchte ich hier auf die Neufassung des § 18 hinweisen. Die Regelung soll sich zukünftig an das bereits modernisierte und durch die Rechtsprechung geprüfte Kurbeitragsrecht im Kommunalabgabengesetz orientieren. Es soll also eine Gleichstellung des Staatsbades mit den kommunalen Bädern erreicht werden.
Schließlich wird mit dem Gesetzentwurf vorgeschlagen, die Rechtspflicht zur Erhebung von Straßenausbaubeiträgen, wie sie für Gemeinden mit dem Gesetz vom 15. November 2005 wieder eingeführt wurde, nicht auch auf Kreisstraßen auszudehnen. Die Entscheidung über die Erhebung von Straßenausbaubeiträgen für Kreisstraßen soll auch weiterhin im Ermessen der Landkreise und der Region Hannover liegen.
Ich wäre dem Parlament für eine zügige Beratung in den Ausschüssen dankbar.
Ich danke Ihnen für Ihre Aufmerksamkeit.
Artikel-Informationen
erstellt am:
12.07.2006
zuletzt aktualisiert am:
20.05.2010