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Unterrichtung des niedersächsischen Landtages durch Innenminister Pistorius

Sehr geehrter Herr Präsident,

sehr geehrte Damen und Herren,

in der vergangenen Nacht ist der erste der beiden Gefährder aus Göttingen, gegen die wir eine Abschiebungsanordnung erlassen haben, abgeschoben worden. Der 22-jährige Nigerianer ist gestern begleitet von Beamten des SEK mit einem Helicopter zum Abflughafen verbracht und dort an die für die Flugbegleitung zuständige Bundespolizei übergeben worden.

Die Flugabschiebung im Rahmen eines Sammelcharters ist nach Auskunft der Bundespolizei ruhig und ohne besondere Vorkommnisse verlaufen. Der Nigerianer befindet sich nun seit den Morgenstunden in Lagos in Nigeria. Um 8:50 Uhr Ortszeit wurde der Betroffene zusammen mit den anderen aus Deutschland abgeschobenen Personen den nigerianischen Behörden übergeben. Eine Wiedereinreise nach Deutschland ist ihm auf Lebenszeit verboten. Eine legale Wiedereinreise ist ihm damit verwehrt. Sollte er auf illegale Weise wieder nach Deutschland einreisen, würde er bei einem Aufgriff unverzüglich erneut in Abschiebungshaft genommen.

Zum Hintergrund des Verfahrens: Der 22-Jährige war in der Nacht zum 9. Februar 2017 gemeinsam mit einem ebenfalls als Gefährder eingestuften 27-jährigen algerischen Staatsangehörigen bei einem Polizeieinsatz in Göttingen in Gewahrsam genommen worden. Der Einsatz erfolgte im Zusammenhang mit einem möglicherweise konkret bevorstehenden terroristischen Anschlag.

In der Folge hatte das Innenministerium Abschiebungsanordnungen nach dem Aufenthaltsgesetz gegen beide Gefährder erlassen. Nach § 58 a Aufenthaltsgesetz kann die oberste Landesbehörde gegen einen Ausländer ohne vorhergehende Ausweisung eine Abschiebungsanordnung erlassen. Voraussetzung hierfür ist, dass eine solche Maßnahme zur Abwehr einer besonderen Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder einer terroristischen Gefahr erforderlich ist. Die vorliegenden sicherheitsbehördlichen Erkenntnisse und die Ermittlungsergebnisse, die in Zusammenhang mit den Durchsuchungen im Februar dieses Jahres erzielt werden konnten, begründeten die Annahme einer solchen Gefahr. Auf Grundlage der Abschiebungsanordnungen hatte das Amtsgericht Braunschweig Abschiebehaft gegen beide Männer angeordnet.

Gegen die Abschiebungsandrohung hatte der 22-jährige Nigerianer in erster und letzter Instanz beim Bundesverwaltungsgericht Rechtsmittel eingelegt. Das Bundesverwaltungsgericht hat daraufhin mit Beschluss vom 21. März 2017 den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz mangels Erfolgsaussichten der Klage abgelehnt. Auch das darüber hinaus vom Betroffenen angerufene Bundesverfassungsgericht hat der Rechtsverfolgung keine ausreichende Aussicht auf Erfolg zuerkannt und daher die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen. Im Ergebnis konnte der Betroffene somit abgeschoben werden.

Mit einer Abschiebungsanordnung nach § 58a Aufenthaltsgesetz hat Niedersachsen bundesweit erstmalig das schärfste Schwert des Ausländerrechts angewendet, um eine konkrete Gefahr abzuwenden. Wir senden damit bundesweit ein klares Signal an alle Fanatiker, dass wir ihnen keinen Zentimeter für ihre menschenverachtenden Pläne lassen. Sie haben jederzeit mit der vollen Härte der uns zur Verfügung stehenden Mittel zu rechnen. Völlig egal, ob sie hier aufgewachsen sind oder nicht.

Auch die Abschiebung des 27-jährigen Algeriers ist in Vorbereitung. Insbesondere bleibt noch die - seitens des Bundesverwaltungsgerichts geforderte und vom Auswärtigen Amt einzuholende - Zusicherung der algerischen Behörden abzuwarten, dass dem Betroffenen in Algerien keine Folter droht. Bis zur Durchführung der Abschiebung bleibt der Algerier in der Justizvollzugsanstalt Langenhagen.

Einen O-Ton können Sie unter folgendem Link downloaden:

https://soundcloud.com/user-307378408/statement-abschiebung-gefahrder

Presseinformation

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erstellt am:
06.04.2017

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